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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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- 34 -<br />

(7) Soweit das begünstigte Vermögen steuerfrei erworben wird, sind die damit in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG).<br />

H i n w e i s e H 36<br />

Arbeitszimmer<br />

Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar,<br />

dem innerhalb <strong>der</strong> Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht wi<strong>der</strong>sprechende Funktion<br />

zugewiesen ist (> BFH vom 9.11.1988, BStBl II S. 135).<br />

Ein von einem <strong>der</strong> Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist,<br />

ist auch dann <strong>der</strong> Wohnnutzung <strong>der</strong> Ehegatten zu<strong>zur</strong>echnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten<br />

vermietet ist (> BFH vom 26.2.2009, BStBl II S. 480).<br />

Aufteilung des Grundbesitzwerts<br />

B e i s p i e l :<br />

Im Nachlass des H befindet sich ein Mietwohngrundstück. Drei Wohnungen sind zu Wohnzwecken<br />

vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert<br />

beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe <strong>der</strong> Wohnflächen <strong>der</strong> drei Wohnungen beträgt 300 qm. Die Arztpraxis<br />

hat eine Nutzfläche von 100 m 2 .<br />

Auf die vermieteten Wohnungen entfällt ein Anteil von<br />

300 m 2 : 400 m 2 = 0,75<br />

begünstigter Teil des Grundbesitzwerts<br />

1 200 000 EUR x 0,75 = 900 000 EUR<br />

Der Befreiungsabschlag beträgt 10% von 900 000 EUR = 90 000 EUR.<br />

Europäischer Wirtschaftsraum<br />

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union an.<br />

Nutzungsrecht<br />

B e i s p i e l :<br />

Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E<br />

muss vermächtnisweise <strong>der</strong> Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen<br />

Wohnung einräumen.<br />

Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen<br />

Nutzungsrechts ist nicht <strong>der</strong> Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.<br />

Vermin<strong>der</strong>ter Schuldenabzug<br />

B e i s p i e l :<br />

Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem<br />

Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung steht eine Darlehensschuld,<br />

die noch mit 500 000 EUR valutiert.<br />

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) 2 000 000 EUR<br />

Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR = - 200 000 EUR<br />

Nachlassverbindlichkeit 500 000 EUR<br />

Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = - 50 000 EUR<br />

Abzugsfähig 450 000 EUR - 450 000 EUR<br />

Bereicherung 1 350 000 EUR<br />

Weitergabeverpflichtung<br />

B e i s p i e l 1 :<br />

Erblasser E hat seine Frau F <strong>zur</strong> Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken<br />

vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten.<br />

Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Alleinerbin F

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