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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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- 32 -<br />

Werte <strong>der</strong> Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des gesamten<br />

Vermögens <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

H i n w e i s e H 35<br />

Anteil des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

B e i s p i e l :<br />

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft beträgt 1 000 000 Euro.<br />

Das zum Gesamthandsvermögen gehörende Verwaltungsvermögen beträgt 400 000 Euro. Demnach<br />

wäre bezüglich des Gesamthandsvermögens <strong>der</strong> Personengesellschaft die Grenze von 50 % nicht<br />

überschritten.<br />

Zum Son<strong>der</strong>betriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Verbindlichkeiten von 150 000 Euro,<br />

die bei Berechnung des gemeinen Werts seiner Beteiligung abzuziehen sind.<br />

Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 000 000 EUR<br />

Aufteilung A (B)<br />

Kapital - 1 000 000 EUR 500 000 EUR 500 000 EUR<br />

Unterschiedsbetrag 0 EUR<br />

Verteilung 50 : 50 + 0 EUR 0 EUR<br />

Son<strong>der</strong>betriebsvermögen A - 150 000 EUR<br />

Anteil am Betriebsvermögen 350 000 EUR<br />

Die zum Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen <strong>der</strong> Personengesellschaft gehörenden<br />

Wirtschaftsgüter sind nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter<br />

zu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Der Umfang des Verwaltungsvermögens berechnet sich wie folgt:<br />

(400 000 EUR x 0,5) : 350 000 EUR = 57,14 % > 50 %<br />

Somit stellt die Beteiligung des A an <strong>der</strong> Personengesellschaft nicht begünstigtes Vermögen im Sinne<br />

des § 13a ErbStG dar.<br />

Zu § 13c ErbStG<br />

Abschnitt 36. Steuerbefreiung für Wohngrundstücke<br />

(1) Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundstücken o<strong>der</strong> Grundstücksteilen (begünstigtes<br />

Vermögen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent zu kürzen (§ 13c Abs. 1 ErbStG),<br />

wenn sie<br />

1. zu Wohnzwecken vermietet werden,<br />

2. im Inland, einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in einem Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums belegen sind und<br />

3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen o<strong>der</strong> begünstigten Vermögen eines Betriebs <strong>der</strong> Land-<br />

und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a ErbStG gehören.<br />

(2) 1 Maßgebend sind die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt. 2 Eine Behaltensverpflichtung<br />

o<strong>der</strong> eine Verpflichtung <strong>zur</strong> weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht. 3 Wird ein Familienheim<br />

im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG vom Erwerber nach Beendigung <strong>der</strong> Selbstnutzung<br />

innerhalb des zehnjährigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, mit <strong>der</strong> Folge, dass<br />

die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, kann für dieses Grundstück o<strong>der</strong> diesen<br />

Grundstücksteil nicht nachträglich <strong>der</strong> Befreiungsabschlag nach § 13c ErbStG in Anspruch genommen<br />

werden. 4 Entsprechendes gilt, wenn für ein zum begünstigten Betriebsvermögen im Sinne <strong>der</strong> §§ 13a,<br />

13b ErbStG gehörendes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück die Verschonung nach § 13a<br />

Abs. 5 ErbStG rückwirkend wegfällt. 5 Wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Sinne des<br />

Absatzes 1 zwar zum Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften)<br />

gehören, die Anwendung des § 13a ErbStG aber ausgeschlossen ist, weil z.B. die Verwaltungsvermögensgrenze<br />

des § 13b Abs. 2 ErbStG überschritten wird, kann bei Vorliegen <strong>der</strong> übrigen Voraussetzungen<br />

die Befreiung nach § 13c ErbStG in Anspruch genommen werden.<br />

6 Betriebswohnungen im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 8 BewG sowie an<strong>der</strong>e vermietete

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