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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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- 30 -<br />

A ist zu 30 % an <strong>der</strong> B-AG beteiligt, zu <strong>der</strong>en Vermögen kein Verwaltungsvermögen gehört. Die Aktien<br />

rechnen zum Gewerbebetrieb des A.<br />

Bei einer Übertragung des Gewerbebetriebs sind die Aktien nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln,<br />

weil die Mindestbeteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG überschritten<br />

ist. Die Aktien gehören auch nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 4 ErbStG.<br />

(4) Bei mehrstufigen Beteiligungen ist die Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />

ErbStG von mehr als 25 Prozent auf je<strong>der</strong> Beteiligungsebene zu prüfen.<br />

(5) Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent o<strong>der</strong> weniger gehören nicht zum Verwaltungsvermögen,<br />

wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes o<strong>der</strong> eines Finanzdienstleistungsinstitutes<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes<br />

vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän<strong>der</strong>t worden ist, o<strong>der</strong> eines Versicherungsunternehmens,<br />

das <strong>der</strong> Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des<br />

Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän<strong>der</strong>t worden ist, unterliegt, zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />

Abschnitt 31. Beteiligungen an Personengesellschaften und<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent<br />

(1) 1 Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als<br />

25 Prozent gehören zum Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen<br />

mehr als 50 Prozent beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG). 2 Wegen <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />

zum jungen Verwaltungsvermögen > Abschnitt 34.<br />

(2) In den Fällen <strong>der</strong> Option nach § 13a Abs. 8 ErbStG bleibt die Grenze von 50 Prozent, vorbehaltlich<br />

§ 42 AO, maßgebend.<br />

Abschnitt 32. Wertpapiere und vergleichbare For<strong>der</strong>ungen<br />

(1) 1 Wertpapiere und vergleichbare For<strong>der</strong>ungen gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 4 ErbStG). 2 Wertpapiere im Sinne <strong>der</strong> erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsvorschriften<br />

sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

(WpHG). 3 Vergleichbare For<strong>der</strong>ungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche,<br />

über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach § 2 Abs. 1 WpHG aber als Wertpapiere gelten.<br />

4 Keine Wertpapiere in diesem Sinne sind kaufmännische Or<strong>der</strong>papiere (§§ 363 bis 365 HGB,<br />

Wechsel, Schecks) sowie an<strong>der</strong>e auf Or<strong>der</strong> <strong>lautende</strong> Anweisungen und Rektapapiere, auch wenn sie<br />

zivilrechtlich dem Wertpapierbegriff zugeordnet werden. 5 Die Zuordnung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

ist abschließend in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ErbStG geregelt.<br />

(2) Wertpapiere und vergleichbare For<strong>der</strong>ungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn<br />

sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes o<strong>der</strong> eines Finanzdienstleistungsinstitutes<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom<br />

23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän<strong>der</strong>t worden ist, o<strong>der</strong> eines Versicherungsunternehmens, das<br />

<strong>der</strong> Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes<br />

vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän<strong>der</strong>t worden ist, unterliegt, zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />

H i n w e i s e H 32<br />

Wertpapiere und vergleichbare For<strong>der</strong>ungen<br />

B e i s p i e l e :<br />

Wertpapiere o<strong>der</strong> vergleichbare For<strong>der</strong>ung We<strong>der</strong> Wertpapiere nochvergleichbare Forde-<br />

Pfandbriefe<br />

Schuldbuchfor<strong>der</strong>ungen<br />

rungen<br />

Geld<br />

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