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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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<strong>der</strong> öffentlichen Zwecken genutzt werden. 5 Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist betriebsbezogen<br />

und nicht für das gesamte auf den Erwerber übergehende Vermögen vorzunehmen.<br />

(3) Das Betriebsfinanzamt teilt nachrichtlich mit, ob eine zu berücksichtigende Grundstücksüberlassung<br />

im Rahmen eines Wohnungsunternehmens im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d<br />

ErbStG vorliegt.<br />

Abschnitt 29. Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke<br />

(1) 1 Werden aus dem begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Grundstücke, Grundstücksteile<br />

o<strong>der</strong> grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />

überlassen, führt die Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 1 Buchstabe e ErbStG). 2 Dies gilt auf Grund <strong>der</strong> bewertungsrechtlichen Abgrenzung auch dann,<br />

wenn sämtliche Grundstücke des begünstigten Vermögens im Rahmen einer Betriebsverpachtung im<br />

Ganzen <strong>zur</strong> Nutzung überlassen werden. 3 Regelmäßig handelt es sich um land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzte Flächen, die aus betriebswirtschaftlichen o<strong>der</strong> betriebstechnischen Gründen im Besteuerungszeitpunkt<br />

bis zu 15 Jahre an an<strong>der</strong>e Land- und Forstwirte <strong>zur</strong> Nutzung überlassen werden.<br />

(2) 1 Werden aus dem begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen Grundstücke,<br />

Grundstücksteile o<strong>der</strong> grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen<br />

Zwecken überlassen, führt die Nutzungsüberlassung ebenfalls nicht zu Verwaltungsvermögen. 2 Regelmäßig<br />

handelt es sich hierbei um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund <strong>der</strong><br />

Rechtsform des Betriebs o<strong>der</strong> infolge <strong>der</strong> ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung als Betriebsvermögen<br />

zu bewerten sind. 3 Im Rahmen des Betriebsvermögens ist die Dauer <strong>der</strong> Nutzungsüberlassung unerheblich.<br />

4 Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist in diesen Fällen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1<br />

Buchstabe b ErbStG zu beurteilen.<br />

Abschnitt 30. Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent o<strong>der</strong> weniger<br />

(1) 1 Gehören zum Betriebsvermögen <strong>der</strong> Betriebe o<strong>der</strong> Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent<br />

o<strong>der</strong> weniger, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zu<strong>zur</strong>echnen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />

ErbStG). 2 Die Poolregelung (> Abschnitt 21 Abs. 3 bis 5) gilt entsprechend; bei Gesellschaften, die in<br />

einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, ist eine geson<strong>der</strong>te Poolvereinbarung i.S.v. § 13b<br />

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(2) 1 Gehören zum Son<strong>der</strong>betriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Anteile<br />

an einer Kapitalgesellschaft und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft<br />

25 Prozent o<strong>der</strong> weniger, ist <strong>der</strong> Anteil auch dann dem Verwaltungsvermögen zu<strong>zur</strong>echnen,<br />

wenn die Summe aller zum Son<strong>der</strong>betriebsvermögen <strong>der</strong> Mitunternehmer gehörenden Anteile über 25<br />

Prozent liegt. 2 Gehören Anteile teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise zum Son<strong>der</strong>betriebsvermögen,<br />

sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandsvermögen als auch für jedes<br />

Son<strong>der</strong>betriebsvermögen getrennt zu prüfen.<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften im Son<strong>der</strong>betriebsvermögen<br />

B e i s p i e l 1 :<br />

Bilanz <strong>der</strong> AB OHG<br />

30 % Anteile an A-GmbH 300 000 EUR Kapital A 500 000 EUR<br />

Waren 700 000 EUR Kapital B 500 000 EUR<br />

1 000 000 EUR 1 000 000 EUR<br />

Son<strong>der</strong>betriebsvermögen A<br />

11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR<br />

Die A-GmbH hat kein Verwaltungsvermögen.<br />

H i n w e i s e H 30 (2)<br />

110 000 EUR 110 000 EUR

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