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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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mögen in geringerem Umfang überträgt o<strong>der</strong> es insgesamt <strong>zur</strong>ückbehält und das <strong>zur</strong>ückbehaltene<br />

Son<strong>der</strong>betriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen <strong>der</strong>selben Personengesellschaft gehört,<br />

sowie auch dann, wenn <strong>der</strong> Schenker sein Son<strong>der</strong>betriebsvermögen in größerem Umfang überträgt.<br />

7 An<strong>der</strong>e Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs o<strong>der</strong> die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter<br />

eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. 8 Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn <strong>der</strong> Schenker wesentliche<br />

Betriebsgrundlagen <strong>zur</strong>ückbehält o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Erwerber überträgt. 9 Der Erwerb einzelner<br />

Wirtschaftsgüter aus dem Son<strong>der</strong>betriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />

ist nur begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist.<br />

(4) 1 Neben inländischem Betriebsvermögen ist auch entsprechendes Betriebsvermögen begünstigt,<br />

das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in einem Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums dient. 2 Nicht begünstigt ist <strong>der</strong> Erwerb ausländischen Betriebsvermögens<br />

in Drittstaaten. 3 Hierzu gehört auch das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, <strong>der</strong>en wirtschaftliche<br />

Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem Drittstaat<br />

belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs. 4 Begünstigt ist dagegen ausländisches<br />

Betriebsvermögen in Drittstaaten, wenn es Teil einer inländischen wirtschaftlichen Einheit o<strong>der</strong> einer<br />

wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in<br />

einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist.<br />

H i n w e i s e H 20<br />

Europäischer Wirtschaftsraum<br />

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union an.<br />

Abschnitt 21. Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

(1) Begünstigt ist <strong>der</strong> Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA),<br />

wenn die Kapitalgesellschaft <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Steuer ihren Sitz o<strong>der</strong> ihre Geschäftsleitung<br />

im Inland o<strong>der</strong> in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in einem Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums hat und <strong>der</strong> Erblasser o<strong>der</strong> Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als<br />

25 Prozent am Nennkapital <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft beteiligt ist.<br />

(2) 1 Nennkapital ist bei <strong>der</strong> GmbH <strong>der</strong> Nennbetrag des Stammkapitals und bei <strong>der</strong> AG <strong>der</strong> Nennbetrag<br />

des Grundkapitals. 2 Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, min<strong>der</strong>n sie das Nennkapital <strong>der</strong><br />

Gesellschaft und erhöhen damit die Beteiligungsquote des Gesellschafters. 3 Unterbeteiligungen o<strong>der</strong><br />

über eine an<strong>der</strong>e Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen<br />

des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei <strong>der</strong> Prüfung seiner<br />

Beteiligungshöhe vorbehaltlich des Absatzes 3 unberücksichtigt.<br />

(3) 1 Erreicht ein Gesellschafter nicht die erfor<strong>der</strong>liche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %,<br />

sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfüllt sind. 2 In diesen Fällen ist die<br />

Summe <strong>der</strong> dem Erblasser o<strong>der</strong> Schenker unmittelbar zu<strong>zur</strong>echnenden Anteile und <strong>der</strong> Anteile weiterer<br />

Gesellschafter (Poolmitglie<strong>der</strong>) bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Mindestbeteiligungsquote maßgebend.<br />

3 Für eine Poolvereinbarung ist erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Erblasser o<strong>der</strong> Schenker und die weiteren Gesellschafter<br />

untereinan<strong>der</strong> verpflichtet sind,<br />

1. über die Anteile nur einheitlich zu verfügen o<strong>der</strong> ausschließlich auf an<strong>der</strong>e <strong>der</strong>selben Verpflichtung<br />

unterliegende Anteilseigner zu übertragen und<br />

2. das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.<br />

(4) 1 Eine einheitliche Stimmrechtsausübung bedeutet, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner<br />

zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung <strong>zur</strong>ücktreten muss. 2 Dies kann in unterschiedlicher<br />

Weise geregelt werden. 3 Neben <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>zur</strong> gemeinsamen Bestimmung eines<br />

Sprechers o<strong>der</strong> eines Aufsichts- o<strong>der</strong> Leitungsgremiums kann die einheitliche Stimmrechtsausübung<br />

auch dadurch erreicht werden, dass einzelne Anteilseigner auf ihr Stimmrecht zugunsten <strong>der</strong> Poolgemeinschaft<br />

verzichten. 4 Voraussetzung für die Einbeziehung <strong>der</strong> Anteile in die Entlastung ist daher<br />

nicht die tatsächliche Stimmrechtsausübung. 5 Ferner ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass die Einflussnahme auf<br />

die Geschicke <strong>der</strong> Gesellschaft ausschließlich durch Anteilseigner (z.B. Familienmitglie<strong>der</strong>) erfolgt.

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