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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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Betriebsvermögen (begünstigt) 4.000 000 EUR<br />

Verschonungsabschlag (85 %) - 3.400 000 EUR<br />

Verbleiben 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 0 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag 150 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Wert (15%) 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 150 000 EUR<br />

Unterschiedsbetrag 450 000 EUR<br />

davon 50 % - 225 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Abzugsbetrag 0 EUR<br />

Im fünften Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von<br />

1 800 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich <strong>der</strong> Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens<br />

wie folgt:<br />

Betriebsvermögen (begünstigt) 2 500 000 EUR<br />

Verschonungsabschlag (85 %) - 2 125 000 EUR<br />

Verbleiben 375 000 EUR<br />

Betriebsvermögen (nicht begünstigt) 1 500 000 EUR<br />

Verschonungsabschlag (85 %) 1 275 000 EUR<br />

zeitanteilig zu gewähren 4/7 = - 728 572 EUR<br />

Verbleiben 771 428 EUR + 771 428 EUR<br />

Summe 1 146 428 EUR<br />

Abzugsbetrag - 37 500 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 1 108 928 EUR<br />

Abzugsbetrag 150 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Wert (15%) 375 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 150 000 EUR<br />

Unterschiedsbetrag 225 000 EUR<br />

davon 50 % - 112 500 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Abzugsbetrag 37 500 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen<br />

nach schädlicher Verfügung 1 108 928 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher - 600 000 EUR<br />

Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um 508 928 EUR<br />

Bei <strong>der</strong> Nachversteuerung ist vom Grundbesitzwert im Zeitpunkt <strong>der</strong> Steuerentstehung auszugehen.<br />

Auf den Veräußerungserlös o<strong>der</strong> den (fiktiven) Grundbesitzwert im Zeitpunkt <strong>der</strong> schädlichen Verfügung<br />

ist nicht abzustellen.<br />

B e i s p i e l 4 :<br />

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4.000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb<br />

verfügt über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 Prozent des gemeinen Werts des Betriebs. Ein<br />

Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als zehn Beschäftigte.<br />

Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert<br />

1 500 000 EUR).<br />

Betriebsvermögen (begünstigt) 4 000 000 EUR<br />

Verschonungsabschlag (85 %) - 3 400 000 EUR<br />

Verbleiben 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 0 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag 150 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Wert (15%) 600 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 150 000 EUR

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