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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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- 2 -<br />

mögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13c ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG).<br />

2 Somit ergibt sich im Regelfall ein Abzug in Höhe von 90 Prozent; das gilt nicht in den Fällen des<br />

§ 13c Abs. 2 ErbStG (> Abschnitt 36 Abs. 5).<br />

(6) 1 Für zum Erwerb gehörende wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens kann nach § 198<br />

BewG <strong>der</strong> niedrigere gemeine Wert u. a. durch ein Gutachten nachgewiesen werden. 2 Da für diese<br />

Gutachten grundsätzlich die auf Grund von § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuches ergangenen Vorschriften<br />

und damit die Wertermittlungsverordnung gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte<br />

an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Bewertung des Grundvermögens nach § 179 und §§ 182 bis 197 BewG bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. 3 Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts<br />

über den Kaufpreis (§ 198 BewG) haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grundsätzlich<br />

bereits auf den Kaufpreis ausgewirkt. 4 Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für Betriebswohnungen<br />

und den Wohnteil eines Betriebs <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft nach § 167 Abs. 4 BewG<br />

gilt Entsprechendes. 5 Da sich die Nutzungsrechte bereits über den festgestellten Grundbesitzwert bereicherungsmin<strong>der</strong>nd<br />

ausgewirkt haben, können sie bei <strong>der</strong> Erbschaftsteuer nicht abgezogen werden<br />

(§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG). 6 Hierdurch wird eine Doppelberücksichtigung vermieden. 7 Das für die<br />

Erbschaft- o<strong>der</strong> Schenkungsteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist vom Lagefinanzamt darüber<br />

zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen <strong>der</strong> Feststellung des Grundstückswerts berücksichtigt<br />

wurde.<br />

H i n w e i s e H 1<br />

Abzug eines Nutzungsrechts<br />

B e i s p i e l :<br />

A überträgt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht<br />

zugunsten <strong>der</strong> Schwester des A), <strong>der</strong>en Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück<br />

ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, <strong>der</strong> dem nachgewiesenen, unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht.<br />

Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom<br />

Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen.<br />

Pflichtteilskürzung<br />

B e i s p i e l :<br />

Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 825 000 EUR geltend.<br />

Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwerte):<br />

Anteile an einer GmbH (E war zu 50 % beteiligt) 2 000 000 EUR<br />

Grundbesitz + 1 500 000 EUR<br />

Bankguthaben + 1 000 000 EUR<br />

Wert <strong>der</strong> Nachlassgegenstände 4 500 000 EUR<br />

Schuld auf Beteiligung 600 000 EUR<br />

Schuld auf Grundbesitz + 400 000 EUR<br />

Konsumentendarlehen + 200 000 EUR<br />

Summe <strong>der</strong> Erblasserschulden 1 200 000 EUR<br />

Nettowert des Nachlasses 3 300 000 EUR<br />

Abzug <strong>der</strong> unmittelbar zuzuordnenden Schulden<br />

Nettowert des nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens<br />

2 000 000 EUR - 600 000 EUR 1 400 000 EUR<br />

Nettowert des an<strong>der</strong>en Vermögens<br />

2 500 000 EUR - 400 000 EUR + 2 100 000 EUR<br />

Summe 3 500 000 EUR<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Pflichtteilslast<br />

Die Pflichtteilslast von 825 000 EUR entfällt auf<br />

das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen mit<br />

825 000 EUR x 1 400 000 EUR : 3 500 000 EUR = 330 000 EUR<br />

das an<strong>der</strong>e Vermögen mit

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