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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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Verbleiben 570 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 0 EUR<br />

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen + 570 000 EUR<br />

Abzugsbetrag 150 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Wert (15%) 570 000 EUR<br />

Abzugsbetrag - 150 000 EUR<br />

Unterschiedsbetrag 420 000 EUR<br />

davon 50 % - 210 000 EUR<br />

Verbleiben<strong>der</strong> Abzugsbetrag 0 EUR<br />

Persönlicher Freibetrag - 400 000 EUR<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 370 000 EUR<br />

Steuer nach Stkl. I (15 %) 55 500 EUR<br />

Bisher festgesetzt - 22 000 EUR<br />

Nachsteuer 33 500 EUR<br />

Variable Kapitalkonten als Eigenkapital<br />

> BFH vom 3.11.1993, BStBl 1994 II S. 88<br />

Abschnitt 13. Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

(1) 1 Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem begünstigt erworbenen<br />

Vermögen gehören, ist nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG zu beurteilen. 2 War <strong>der</strong> Erwerber<br />

begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt<br />

an dieser Gesellschaft beteiligt, ist bei einer teilweisen Veräußerung seiner Anteile an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

davon auszugehen, dass er zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert.<br />

(2) Im Fall <strong>der</strong> Herabsetzung des Nennkapitals <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft ist von einer Nachversteuerung<br />

abzusehen, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung zum Zweck <strong>der</strong> Sanierung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft handelt und kein Kapital an die Gesellschafter <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />

(3) Wird das Vermögen <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person<br />

o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Körperschaft (§§ 3 bis 16 UmwStG) übertragen, ist erst eine nachfolgende Veräußerung<br />

<strong>der</strong> dabei erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erworbenen Anteile<br />

an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft innerhalb <strong>der</strong> Behaltenszeit ein Verstoß gegen die Behaltensregelung.<br />

H i n w e i s e H 13<br />

Veräußerung von Anteilen<br />

B e i s p i e l :<br />

A ist zu 30 % an einer GmbH beteiligt. Durch Erbanfall erwirbt er eine weitere Beteiligung von 30 % an<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft. Drei Jahre nach dem Erwerb veräußert er eine Beteiligung von 40 %.<br />

Bei dem Verkauf <strong>der</strong> Beteiligung ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich dabei<br />

im Umfang von 30 % um die Anteile handelt, mit denen A schon vor dem Erbfall beteiligt war (kein<br />

Verstoß gegen Behaltensregelung), und im Umfang von 10 % um Anteile, die A durch Erbanfall erworben<br />

hatte (Verstoß gegen Behaltensregelung).<br />

Abschnitt 14. Wegfall <strong>der</strong> Verfügungsbeschränkung o<strong>der</strong> Stimmrechtsbindung<br />

(1) 1 Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren,<br />

wenn ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet. 2 Das Mitgliedschafts- und Stimmrecht geht in einem<br />

solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger über. 3 Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts<br />

durch den Pfandgläubiger (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG). 4 Der übertragende Gesellschafter verliert<br />

die Begünstigung auch dann, wenn er seine Anteile an Poolmitglie<strong>der</strong> überträgt (§ 13a Abs. 5

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