Schriftsatz an den VGH vom 13.04.2012 - Rechtsanwalt Arne Maier

Schriftsatz an den VGH vom 13.04.2012 - Rechtsanwalt Arne Maier Schriftsatz an den VGH vom 13.04.2012 - Rechtsanwalt Arne Maier

11.07.2015 Aufrufe

Arne Maier- Rechtsanwalt -RA Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 EsslingenVerwaltungsgerichtshofBaden-WürttembergSchubertstr. 1168165 MannheimArne Maier- Rechtsanwalt -Mitglied derRechtsanwaltskammer StuttgartAm Kronenhof 273728 EsslingenEsslingen, den 13.04.2012 Tel.: 0711 / 39 66 405AZ: S21-AVFax: 0711 / 35 79 41www.rechtsrat.wsinfo@rechtsrat.wsUSt-IdNr. DE2519486291 S 539/12In der VerwaltungsrechtssacheArne Maier ./. Landeshauptstadt Stuttgartwegen polizeirechtlicher Allgemeinverfügunghier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOnehme ich Bezug auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 02.04.2012.Die Antragsgegnerin verweist auf Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg in denVerfahren 1 S 191/12 sowie 1 S 218/12. Zu diesen Verfahren ist mir nur der Beschluss 1 S191/12 vom 01.02.2012 bekannt, mit welchem ein Antrag auf einstweilige Aussetzung derVollziehung der Allgemeinverfügung abgelehnt wurde; dieser Beschluss liegt mir vor (hierzumeine Antragsbegründung vom 08.02.2012, dort S. 5 f.). Weitere Beschlüsse zu dengenannten Verfahren sind mir nicht bekannt. Ich bitte um einen gerichtlichen Hinweis,falls zu den genannten Verfahren inzwischen weitere Beschlüsse ergangen sein sollten, diezwar der Antragsgegnerin, aber nicht mir vorliegen.Bankverbindung: KSK Esslingen, BLZ 611 500 20, Konto 100 499 250

<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>- Rechts<strong>an</strong>walt -RA <strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, Am Kronenhof 2, 73728 EsslingenVerwaltungsgerichtshofBa<strong>den</strong>-WürttembergSchubertstr. 1168165 M<strong>an</strong>nheim<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>- Rechts<strong>an</strong>walt -Mitglied derRechts<strong>an</strong>waltskammer StuttgartAm Kronenhof 273728 EsslingenEsslingen, <strong>den</strong> <strong>13.04.2012</strong> Tel.: 0711 / 39 66 405AZ: S21-AVFax: 0711 / 35 79 41www.rechtsrat.wsinfo@rechtsrat.wsUSt-IdNr. DE2519486291 S 539/12In der Verwaltungsrechtssache<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong> ./. L<strong>an</strong>deshauptstadt Stuttgartwegen polizeirechtlicher Allgemeinverfügunghier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOnehme ich Bezug auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin <strong>vom</strong> 02.04.2012.Die Antragsgegnerin verweist auf Beschlüsse des <strong>VGH</strong> Ba<strong>den</strong>-Württemberg in <strong>den</strong>Verfahren 1 S 191/12 sowie 1 S 218/12. Zu diesen Verfahren ist mir nur der Beschluss 1 S191/12 <strong>vom</strong> 01.02.2012 bek<strong>an</strong>nt, mit welchem ein Antrag auf einstweilige Aussetzung derVollziehung der Allgemeinverfügung abgelehnt wurde; dieser Beschluss liegt mir vor (hierzumeine Antragsbegründung <strong>vom</strong> 08.02.2012, dort S. 5 f.). Weitere Beschlüsse zu <strong>den</strong>gen<strong>an</strong>nten Verfahren sind mir nicht bek<strong>an</strong>nt. Ich bitte um einen gerichtlichen Hinweis,falls zu <strong>den</strong> gen<strong>an</strong>nten Verfahren inzwischen weitere Beschlüsse erg<strong>an</strong>gen sein sollten, diezwar der Antragsgegnerin, aber nicht mir vorliegen.B<strong>an</strong>kverbindung: KSK Esslingen, BLZ 611 500 20, Konto 100 499 250


21. Die Zulässigkeit meiner Beschwerde wurde in der Beschwerdebegründung<strong>vom</strong> 22.03.2012 ausführlich dargestellt. Die Antragsgegnerinbringt hiergegen nichts Erhebliches vor. Insbesondere wurde bereits in derBeschwerdebegründung dargestellt, dass die im Beschwerdeverfahrengestellten Feststellungs<strong>an</strong>träge nicht die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügungbetreffen, sondern die grundsätzliche Fehlgewichtungmaßgeblicher Interessen im Rahmen der Vollziehungs<strong>an</strong>ordnung derAntragsgegnerin (Feststellungs<strong>an</strong>trag Ziffer 1) und der Interessenabwägungdes Verwaltungsgerichts Stuttgart (Feststellungs<strong>an</strong>trag Ziffer 2).2. Die Antragsgegnerin teilt mit, dass sie „die Zeitpl<strong>an</strong>ung desBahnprojekts Stuttgart 21“ nicht im Detail geprüft habe. Einerseits ist eskaum vorstellbar, dass die Antragsgegnerin als Projektpartnerin nicht überdie Terminpl<strong>an</strong>ung der Beigela<strong>den</strong>en zu 1) informiert sein soll. HerrStaatssekretär und Chef der Staatsk<strong>an</strong>zlei Murawski hat in seinem Brief <strong>an</strong>Herrn Bahnvorst<strong>an</strong>d Dr. Kefer <strong>vom</strong> 02.02.2012 dargestellt, dass bis aufWeiteres im Mittleren Schlossgarten kein Baufortschritt möglich ist (Anlage23 zu meiner Widerspruchsbegründung <strong>vom</strong> 04.02.2012). Auch dieStuttgarter Nachrichten haben am 08.02.2012 über diesen Sachverhaltberichtet (Anlage AS 11). Sofern die Antragsgegnerin diese Informationentatsächlich noch nicht selbst gehabt haben sollte, so hat sie je<strong>den</strong>falls mitdem gen<strong>an</strong>nten Brief und dem gen<strong>an</strong>nten Zeitungsbericht hiervon Kenntniserl<strong>an</strong>gt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie - m<strong>an</strong>gels einesöffentlichen oder überwiegen<strong>den</strong> privaten Interesses - zumindest <strong>den</strong> (hierallein streitgegenständlichen) Sofortvollzug des Aufenthalts- undBetretungsverbots aufheben müssen.Andererseits ist die jetzige Darstellung der Antragsgegnerin, sie habe dieZeitpl<strong>an</strong>ung der Beigela<strong>den</strong>en zu 1) gar nicht geprüft, deshalbbemerkenswert, weil sie in ihrer Allgemeinverfügung (Anlage AS 1, dortS. 7) <strong>den</strong> Sofortvollzug noch mit der „Terminpl<strong>an</strong>ung für die Herstellungdieses Bauabschnitts im Mittleren Schlossgarten“ begründet hat. DerAntragsgegnerin reicht es für die Anordnung eines Sofortvollzugs demnachaus, wenn die Beigela<strong>den</strong>e zu 1) ihr mitteilt, dass sie die Bäume jetzt fällenwill.


3Für keinen <strong>an</strong>deren Bauträger würde die Antragsgegnerin auf Zuruf einenSofortvollzug <strong>an</strong>ordnen, ohne dessen besonderes Interesse <strong>an</strong> einersofortigen Durchführung der gepl<strong>an</strong>ten Baumaßnahmen zu überprüfen. Diebevorzugte Beh<strong>an</strong>dlung der Beigela<strong>den</strong>en zu 1) im Zusammenh<strong>an</strong>g mitdem Projekt „Stuttgart 21“ belegt zweierlei. Zum einen h<strong>an</strong>delt dieAntragsgegnerin im Zusammenh<strong>an</strong>g mit diesem Projekt gerade nicht alsunabhängige Ortspolizeibehörde, sondern auch und insbesondere alsProjektpartnerin mit eigenen Projektinteressen; die auf S. 7 f. derBeschwerdebegründung dargestellte Arbeitsteilung ist offensichtlich. Zum<strong>an</strong>deren ist die mit dem Antrag Ziffer 1 be<strong>an</strong>tragte Feststellung dringendgeboten, um für die Zukunft zu verhindern, dass die Antragsgegnerin - vonihren eigenen Projektinteressen geleitet - <strong>den</strong> Sofortvollzug ihrerVerfügungen auch d<strong>an</strong>n <strong>an</strong>ordnet, wenn weder ein öffentliches noch einüberwiegendes privates Interesse <strong>an</strong> einer sofortigen Vollziehung besteht.3. Die Räumung des „Zeltdorfs“ ist weder Gegenst<strong>an</strong>d meinesWiderspruchs gegen die Allgemeinverfügung noch des verwaltungsgerichtlichenVerfahrens. Deshalb sei hier nur am R<strong>an</strong>de erwähnt, dass esein merkwürdiger Zufall wäre, wenn das „Zeltdorf“, das seit vielen Monatenim Mittleren Schlossgarten best<strong>an</strong><strong>den</strong> hatte, just in dem Moment mittelsSofortvollzugs geräumt wer<strong>den</strong> musste, als die Beigela<strong>den</strong>e zu 1) ihrenWunsch geäußert hatte, die Bäume „jetzt sofort“ fällen zu wollen (hierzumein <strong>Schriftsatz</strong> <strong>vom</strong> 11.02.2012, S. 7). Je<strong>den</strong>falls nach der Räumung des„Zeltdorfs“ wur<strong>den</strong> <strong>an</strong>gebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit undOrdnung im Mittleren Schlossgarten nur noch durch die rechtswidrigenBaumfällungen der Beigela<strong>den</strong>en zu 1) begründet. Hätte die Beigela<strong>den</strong>ezu 1) die rechtswidrigen Baumfällungen nicht durchgeführt, so wärenkeinerlei „Blocka<strong>den</strong>, Besetzungen und <strong>an</strong>dere Aktionen des sog. zivilenUngehorsams“ zu befürchten gewesen. Die von der Antragsgegnerinvorgeschobenen <strong>an</strong>geblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit undOrdnung waren nicht Anlass, sondern Folge des Aufenthalts- undBetretungsverbots und seines Sofortvollzugs. Das Aufenthalts- undBetretungsverbot und sein Sofortvollzug haben nicht die Abwehr<strong>an</strong>geblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezweckt,sondern die Durchsetzung rechtswidriger Baumfällungen durch dieBeigela<strong>den</strong>e zu 1).


44. Auf S. 6 f. der Beschwerdebegründung ist dargestellt, dass dasAufenthalts- und Betretungsverbot und sein Sofortvollzug in meine eigenenGrundrechte eingegriffen haben und dass dieser Eingriff nichtgerechtfertigt war, weil die Antragsgegnerin mit dem Aufenthalts- undBetretungsverbot und seinem Sofortvollzug keine legitime, sondernrechtswidrige Zwecke verfolgt hat. Die auch in der Beschwerdeerwiderungvertretene, verfehlte Auffassung der Antragsgegnerin, für dieRechtfertigung eines Grundrechtseingriffs sei es unerheblich, ob der damitverfolgte Zweck legitim sei, verdeutlicht die Notwendigkeit der imBeschwerdeverfahren be<strong>an</strong>tragten Feststellungen, um künftigeGrundrechtsverletzungen zu verhindern.Rechts<strong>an</strong>walt<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>

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