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Audi Konzern Finanzen 2011 - Audi Geschäftsbericht 2012

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142Zu den Verwaltungsrechten gehören das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, und dasRecht, auf dieser zu reden, Fragen und Anträge zu stellen sowie die Stimmrechte auszuüben. DerAktionär kann diese Rechte insbesondere durch Auskunfts- und Anfechtungsklagen durchsetzen.Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Hauptversammlung wählt dievon ihr zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrats und den Abschlussprüfer; sie entscheidetinsbesondere über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, überSatzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen, über Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktiensowie gegebenenfalls über die Durchführung einer Sonderprüfung, über eine vorzeitige Abberufungvon Mitgliedern des Aufsichtsrats und über eine Auflösung der Gesellschaft.Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen, soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht eine qualifizierte Mehrheiterforderlich ist. Zwischen der AUDI AG und der Volkswagen AG, Wolfsburg, als herrschenderGesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser Vertrag erlaubtes der Volkswagen AG, Weisungen zu erteilen. Das Ergebnis nach Steuern der AUDI AG ist an dieVolkswagen AG abzuführen. Die Volkswagen AG ist zum Ausgleich eines möglichen Verlustsverpflichtet. Alle <strong>Audi</strong> Aktionäre (mit Ausnahme der Volkswagen AG) erhalten anstelle einerDividende eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Dividende,die im gleichen Geschäftsjahr den Aktionären der Volkswagen AG auf eine Volkswagen Stammaktieausgeschüttet wird.Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreitenDie Volkswagen AG, Wolfsburg, hält rund 99,55 Prozent der Stimmrechte an der AUDI AG.Bezüglich der Stimmrechte, die an der Volkswagen AG gehalten werden, wird auf den Lageberichtder Volkswagen AG verwiesen.Besetzung des AufsichtsratsDer Aufsichtsrat setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen und besteht zur einen Hälfte ausKapitaleignervertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die andere Hälftedes Aufsichtsrats besteht aus Arbeitnehmervertretern, die von den Arbeitnehmern nach demMitbestimmungsgesetz gewählt werden. Insgesamt sieben dieser Arbeitnehmervertreter sindBeschäftigte des Unternehmens; die anderen drei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreten die Gewerkschaften. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, in der Regel ein vom Aufsichtsrataus seiner Mitte gewählter Kapitaleignervertreter, hat nach § 13 Abs. 3 der Satzung beiStimmengleichheit im Aufsichtsrat letztlich zwei Stimmen.§ 9 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das anstelleeines vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt worden ist, mit dem Ablaufder Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds endet.Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung undAbberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der SatzungDie Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind in den §§ 84 und85 AktG geregelt. Danach werden Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat auf höchstens fünfJahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstensfünf Jahre, ist zulässig. Ergänzend hierzu bestimmt die Satzung in § 6, dass die Zahl derVorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat festgesetzt wird und dass der Vorstand aus mindestenszwei Personen bestehen muss.Befugnisse des Vorstands insbesondere zur Ausgabe neuer Aktien undzum Rückerwerb eigener AktienNach den aktienrechtlichen Vorschriften kann die Hauptversammlung den Vorstand für höchstensfünf Jahre ermächtigen, neue Aktien auszugeben. Sie kann ihn auch für höchstens fünf Jahre dazuermächtigen, Wandelschuldverschreibungen auszugeben, aufgrund derer neue Aktien auszugebensind. Inwiefern dabei den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewährenist, entscheidet ebenfalls die Hauptversammlung. Der Erwerb eigener Aktien bestimmt sichnach § 71 AktG.

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