Formular - Marktgemeinde Seewalchen am Attersee
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Illegale Abfalls<strong>am</strong>mlungen durch Nichtberechtigte<br />
In letzter Zeit häufen sich Anzeigen, wonach illegale Abfalls<strong>am</strong>mlungen<br />
„so genannte“ ungarische Kleinmaschinenbrigaden“<br />
möglicherweise aber auch andere, Abfälle s<strong>am</strong>meln.<br />
Dazu wird in Flugblättern angekündigt, dass nicht mehr benötigte<br />
Gegenstände wie Motorsägen, Bohrmaschinen, Mischmaschinen,<br />
Kettensägen, Fahr- und Motorräder aber auch<br />
Autoreifen Fenster und Türen, Kleidung, Vorhänge, Bettwäsche,<br />
Schuhe, Möbel, Hausrat, Alufelgen usw. übernommen<br />
würden.<br />
Liegenschaftseigentümer werden aufgefordert, solche Gegenstände<br />
zu bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten zur<br />
S<strong>am</strong>mlung bereitzuhalten. Obwohl in einzelnen Flugblättern<br />
darauf hingewiesen wird dass „keine Abfälle übernommen“<br />
werden, weisen andere jedoch ausdrücklich auf „Sperrmülls<strong>am</strong>mlungen“<br />
hin.<br />
Zudem muss vielfach festgestellt werden, dass gerade ab den<br />
Zeiten, an denen sperrige abfälle ges<strong>am</strong>melt und daher schon<br />
<strong>am</strong> Vortag bereitgestellt werden, solche zumeist ausländische<br />
S<strong>am</strong>mler unterwegs sind, um aus dem bereitgestellten<br />
Abfallmengen für sie brauchbare Gegenstände aussortiert. Wie<br />
es scheint handelt es sich dabei um organisierte Trupps, die<br />
auch bereitgehaltene sperrige Abfälle zu „Übernahmestationen“<br />
bringen, um diese dort auszusortieren und dann nicht geeignete<br />
Gegenstände an Ort und Stelle zurücklassen.<br />
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sind diese Vorgänge wie<br />
folgt zu beurteilen:<br />
Bei den S<strong>am</strong>melaktionen handelt es sich, auch wenn darauf<br />
hingewiesen wird, keine Abfälle zu s<strong>am</strong>meln, zweifelsfrei um<br />
„Abfalls<strong>am</strong>mlungen“, und zwar aus folgenden Gründen:<br />
Abfälle sind bewegliche Sachen,<br />
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat<br />
(subjektiver Abfallbegriff) oder<br />
2. deren S<strong>am</strong>mlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung<br />
als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen<br />
nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).<br />
Dadurch, dass die Besitzer der genannten Sachen diese weggeben<br />
wollen, werden die bereitgestellten Gegenstände<br />
jedenfalls zu Abfällen im subjektiven sinn. Durch das Bereitstellen<br />
der Gegenstände zur Abholung geben die bisherigen<br />
Besitzer jedenfalls zu verstehen, dass sie sich dieser Gegenstände<br />
entledigen wollen. Daher sind solche S<strong>am</strong>melaktionen<br />
in Wahrheit Abfalls<strong>am</strong>mlungen.<br />
Betrachtet man nun die Gegenstände, die von derartigen „Kleinmaschinenbrigaden“<br />
ges<strong>am</strong>melt werden sollen, so wird daraus<br />
ersichtlich, dass d<strong>am</strong>it gefährliche und nicht gefährliche Abfälle<br />
ges<strong>am</strong>melt werden sollen:<br />
Jedenfalls gelten<br />
− elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile mit<br />
umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder<br />
Inhaltstoffen (zB Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen),<br />
− Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, und KW-haltigen<br />
Kältemitteln,<br />
− Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln<br />
(zB. Ammoniak bei Absorberkühlgeräten),<br />
− Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte.<br />
− Elektro- und Elektronikaltgeräte,<br />
− Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich<br />
50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften usw.<br />
als gefährliche Abfälle.<br />
Gefährliche Abfälle dürfen aber nur von befugten<br />
S<strong>am</strong>mlern und Behandlern gefährlicher Abfälle mit einer<br />
Erlaubnis nach § 25 AWG 202 übernommen werden.<br />
Auch für S<strong>am</strong>mlungen nicht gefährlicher Abfälle ist eine Berechtigung<br />
erforderlich, die durch Anzeige an den Landeshauptmann<br />
erworben werden kann<br />
Wie aus einem kürzlich vom Bundesministerium für Landund<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergangenen<br />
Schreiben ersichtlich ist, verfügen diese Kleinmaschinenbrigaden<br />
über keine S<strong>am</strong>melberechtigung und keine<br />
S<strong>am</strong>melerlaubnis nach § 25 AWG. Deren S<strong>am</strong>melaktionen<br />
sind daher rechtswidrig.<br />
Aber auch die bisherigen Besitzer sind als Abfallerzeuger<br />
durch das AWG 202 in die Pflicht genommen:<br />
Sie dürfen ihre Abfälle ausschließlich einen zur S<strong>am</strong>mlung<br />
oder Behandlung Berechtigten übergeben! Das sind S<strong>am</strong>mler<br />
oder Behandler, die eine Berechtigung oder eine Erlaubnis<br />
haben.<br />
Abfallbesitzer, die sich daran nicht halten, riskieren im Fall<br />
der Weitergabe von nicht gefährlichen abfällen an Nichtberechtigte<br />
eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro bis 7.270<br />
Euro, bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen sogar eine<br />
Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bis 36.340 Euro.<br />
Bereits aus diesen Strafdrohungen ist ersichtlich, dass es<br />
sich bei der Weitergabe von Abfällen um keine „Kavaliersdelikte“<br />
handelt, sondern um Verwaltungsstraftaten mit einem<br />
hohen Unwerturteil.<br />
Wir ersuchen Sie daher, dass Sie ihre Abfälle, die als<br />
sperrige Abfälle i.S.d. Oö.AWG 1997 bzw. als Problemstoffe<br />
i.S.d. AWG 2002 zu qualifizieren sind, beim<br />
Altstoffs<strong>am</strong>melzentrum abzuliefern.<br />
Wir weisen weiters drauf hin, dass die Organe der Bundespolizei<br />
zur Mitwirkung bei der Vorbeugung gegen drohende<br />
Verwaltungsübertretungen und für Maßnahmen zur Einleitung<br />
und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet<br />
sind.<br />
Schließlich ersuchen wir Sie, wenn möglich die Personalien<br />
dieser S<strong>am</strong>mler festzustellen (dazu besteht auch die Möglichkeit<br />
die Unterstützung der Bundespolizei in Anspruch zu<br />
nehmen) und diese – unter Angabe von Tatzeit, Tatort und<br />
ges<strong>am</strong>melten Gegenständen – der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />
zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren<br />
anzuzeigen.