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Formular - Marktgemeinde Seewalchen am Attersee

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Illegale Abfalls<strong>am</strong>mlungen durch Nichtberechtigte<br />

In letzter Zeit häufen sich Anzeigen, wonach illegale Abfalls<strong>am</strong>mlungen<br />

„so genannte“ ungarische Kleinmaschinenbrigaden“<br />

möglicherweise aber auch andere, Abfälle s<strong>am</strong>meln.<br />

Dazu wird in Flugblättern angekündigt, dass nicht mehr benötigte<br />

Gegenstände wie Motorsägen, Bohrmaschinen, Mischmaschinen,<br />

Kettensägen, Fahr- und Motorräder aber auch<br />

Autoreifen Fenster und Türen, Kleidung, Vorhänge, Bettwäsche,<br />

Schuhe, Möbel, Hausrat, Alufelgen usw. übernommen<br />

würden.<br />

Liegenschaftseigentümer werden aufgefordert, solche Gegenstände<br />

zu bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten zur<br />

S<strong>am</strong>mlung bereitzuhalten. Obwohl in einzelnen Flugblättern<br />

darauf hingewiesen wird dass „keine Abfälle übernommen“<br />

werden, weisen andere jedoch ausdrücklich auf „Sperrmülls<strong>am</strong>mlungen“<br />

hin.<br />

Zudem muss vielfach festgestellt werden, dass gerade ab den<br />

Zeiten, an denen sperrige abfälle ges<strong>am</strong>melt und daher schon<br />

<strong>am</strong> Vortag bereitgestellt werden, solche zumeist ausländische<br />

S<strong>am</strong>mler unterwegs sind, um aus dem bereitgestellten<br />

Abfallmengen für sie brauchbare Gegenstände aussortiert. Wie<br />

es scheint handelt es sich dabei um organisierte Trupps, die<br />

auch bereitgehaltene sperrige Abfälle zu „Übernahmestationen“<br />

bringen, um diese dort auszusortieren und dann nicht geeignete<br />

Gegenstände an Ort und Stelle zurücklassen.<br />

Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sind diese Vorgänge wie<br />

folgt zu beurteilen:<br />

Bei den S<strong>am</strong>melaktionen handelt es sich, auch wenn darauf<br />

hingewiesen wird, keine Abfälle zu s<strong>am</strong>meln, zweifelsfrei um<br />

„Abfalls<strong>am</strong>mlungen“, und zwar aus folgenden Gründen:<br />

Abfälle sind bewegliche Sachen,<br />

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat<br />

(subjektiver Abfallbegriff) oder<br />

2. deren S<strong>am</strong>mlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung<br />

als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen<br />

nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).<br />

Dadurch, dass die Besitzer der genannten Sachen diese weggeben<br />

wollen, werden die bereitgestellten Gegenstände<br />

jedenfalls zu Abfällen im subjektiven sinn. Durch das Bereitstellen<br />

der Gegenstände zur Abholung geben die bisherigen<br />

Besitzer jedenfalls zu verstehen, dass sie sich dieser Gegenstände<br />

entledigen wollen. Daher sind solche S<strong>am</strong>melaktionen<br />

in Wahrheit Abfalls<strong>am</strong>mlungen.<br />

Betrachtet man nun die Gegenstände, die von derartigen „Kleinmaschinenbrigaden“<br />

ges<strong>am</strong>melt werden sollen, so wird daraus<br />

ersichtlich, dass d<strong>am</strong>it gefährliche und nicht gefährliche Abfälle<br />

ges<strong>am</strong>melt werden sollen:<br />

Jedenfalls gelten<br />

− elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile mit<br />

umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder<br />

Inhaltstoffen (zB Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen),<br />

− Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, und KW-haltigen<br />

Kältemitteln,<br />

− Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln<br />

(zB. Ammoniak bei Absorberkühlgeräten),<br />

− Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte.<br />

− Elektro- und Elektronikaltgeräte,<br />

− Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich<br />

50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften usw.<br />

als gefährliche Abfälle.<br />

Gefährliche Abfälle dürfen aber nur von befugten<br />

S<strong>am</strong>mlern und Behandlern gefährlicher Abfälle mit einer<br />

Erlaubnis nach § 25 AWG 202 übernommen werden.<br />

Auch für S<strong>am</strong>mlungen nicht gefährlicher Abfälle ist eine Berechtigung<br />

erforderlich, die durch Anzeige an den Landeshauptmann<br />

erworben werden kann<br />

Wie aus einem kürzlich vom Bundesministerium für Landund<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergangenen<br />

Schreiben ersichtlich ist, verfügen diese Kleinmaschinenbrigaden<br />

über keine S<strong>am</strong>melberechtigung und keine<br />

S<strong>am</strong>melerlaubnis nach § 25 AWG. Deren S<strong>am</strong>melaktionen<br />

sind daher rechtswidrig.<br />

Aber auch die bisherigen Besitzer sind als Abfallerzeuger<br />

durch das AWG 202 in die Pflicht genommen:<br />

Sie dürfen ihre Abfälle ausschließlich einen zur S<strong>am</strong>mlung<br />

oder Behandlung Berechtigten übergeben! Das sind S<strong>am</strong>mler<br />

oder Behandler, die eine Berechtigung oder eine Erlaubnis<br />

haben.<br />

Abfallbesitzer, die sich daran nicht halten, riskieren im Fall<br />

der Weitergabe von nicht gefährlichen abfällen an Nichtberechtigte<br />

eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro bis 7.270<br />

Euro, bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen sogar eine<br />

Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bis 36.340 Euro.<br />

Bereits aus diesen Strafdrohungen ist ersichtlich, dass es<br />

sich bei der Weitergabe von Abfällen um keine „Kavaliersdelikte“<br />

handelt, sondern um Verwaltungsstraftaten mit einem<br />

hohen Unwerturteil.<br />

Wir ersuchen Sie daher, dass Sie ihre Abfälle, die als<br />

sperrige Abfälle i.S.d. Oö.AWG 1997 bzw. als Problemstoffe<br />

i.S.d. AWG 2002 zu qualifizieren sind, beim<br />

Altstoffs<strong>am</strong>melzentrum abzuliefern.<br />

Wir weisen weiters drauf hin, dass die Organe der Bundespolizei<br />

zur Mitwirkung bei der Vorbeugung gegen drohende<br />

Verwaltungsübertretungen und für Maßnahmen zur Einleitung<br />

und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet<br />

sind.<br />

Schließlich ersuchen wir Sie, wenn möglich die Personalien<br />

dieser S<strong>am</strong>mler festzustellen (dazu besteht auch die Möglichkeit<br />

die Unterstützung der Bundespolizei in Anspruch zu<br />

nehmen) und diese – unter Angabe von Tatzeit, Tatort und<br />

ges<strong>am</strong>melten Gegenständen – der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren<br />

anzuzeigen.

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