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Bau-Expertisen – Nutzen, Risiken und die ... - Baur Hürlimann

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208Roland Hürlimannvereinfacht <strong>die</strong> Arbeit für den Experten <strong>und</strong> erhöht den <strong>Nutzen</strong> für <strong>die</strong> Empfänger desGutachterberichtes.2. Begründung von Gerichtsexpertisen: Das Gutachten muss eine schriftliche Begründungenthalten. Ausnahmsweise genügt eine bloss zu Protokoll gegebene mündliche Erklärung(vgl. Art. 187 Abs. 2 ZPO-CH). Begründung einer Expertise bedeutet, «dass der Gutachter <strong>die</strong>einzelnen Annahmen <strong>und</strong> <strong>die</strong> einzelnen Gedankengänge, aufgr<strong>und</strong> deren er zu seinenSchlussfolgerungen gelangt, darzulegen hat» 40 . Dies bedingt logische Gedankenführung <strong>und</strong>lückenlose Begründung der Argumentations-Kette. Insbesondere in Fällen, in denen sich einBeweis technisch oder naturwissenschaftlich nicht unmittelbar führen lässt, hat der Experte<strong>die</strong> «anerkannten Regeln der Kunst» darzulegen <strong>und</strong> sämtliche weiteren Anhaltspunkteaufzulisten, auf welche er seine Erkenntnisse abstützt 41 . Der Sachverständige muss angeben,auf welchem Weg <strong>und</strong> gestützt auf welche Methoden er seine Bef<strong>und</strong>e ermittelt <strong>und</strong> seineSchlussfolgerungen gezogen hat. Der Gutachterbericht muss <strong>die</strong> Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>die</strong> darausgezogenen Schlussfolgerungen logisch <strong>und</strong> vollständig darlegen <strong>und</strong> <strong>die</strong> technisch relevantenZusammenhänge, welche den Schlussfolgerungen zugr<strong>und</strong>e liegen, in einer verständlichenSprache erläutern, so dass auch das Gericht <strong>und</strong> <strong>die</strong> Parteien <strong>die</strong> Ausführungen des Gutachtersnachvollziehen können.Aus dem rechtlichen Gehörsanspruch folgt, dass der Experte sich mit den unterschiedlichenStandpunkten der Parteien <strong>und</strong> den vorbestehenden Gutachterberichten auseinandersetzen <strong>und</strong>zu allen Einwendungen Stellung beziehen muss. Für den Beweiswert des Gutachtens istausschlaggebend, dass <strong>die</strong> Schlussfolgerungen des Gerichtsexperten aus der gegebenenBegründung schlüssig, d.h. überzeugend <strong>und</strong> widerspruchsfrei nachvollzogen werden können.Ungereimtheiten oder sogar Widersprüche wie etwa Diskrepanzen zwischen den ermitteltenGr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> den gezogenen Schlussfolgerungen, wecken Zweifel an der Richtigkeit desGutachtens <strong>und</strong> beeinträchtigen den Beweiswert der Expertise. Bei technisch kompliziertenSachverhalten ist zumindest zu fordern, dass das Gutachten mit Hilfe eines beigezogenenFachmanns (eines Privatgutachters) nachvollziehbar ist 42 . Daher ist es Pflicht desGerichtsexperten, den Sachverständigenbericht, auch wenn es um komplexe Zusammenhängegeht, in allgemein verständlicher Form zu haltenCTypische <strong>Risiken</strong> bei der Erstattung einer <strong>Bau</strong>-Expertise1. Versuch einer Zusammenstellung: Zu den häufigsten Fehlern, welche <strong>die</strong> Beweiskrafteiner <strong>Bau</strong>-Expertise erheblich einschränken <strong>und</strong> damit für alle <strong>Bau</strong>beteiligten ein Risikodarstellen, gehören: Vorgespielte Unabhängigkeit: Sowohl als Gerichtsexperte wie auch als Privatgutachterhat der Sachverständige unabhängig zu sein <strong>und</strong> auch versteckte Interessenskollisionenoffenzulegen. Jeglicher Anschein der Befangenheit ist zu vermeiden. Ein alsPrivatgutachter tätiger Sachverständiger entwertet seine Expertise, wenn parteilicheGefälligkeit mitspielt. Gerichtsexpertisen, <strong>die</strong> in Verletzung der Ausstandspflichtenzustandegekommen sind, bleiben unbeachtlich. Selbstüberschätzung: Der Sachverständige nimmt auch zu Fragen Stellung, welche seinFachgebiet übersteigen oder von denen er keine ausreichende berufliche oderwissenschaftliche Kenntnis hat, <strong>und</strong> zwar, ohne dass er <strong>die</strong> Grenzen seines Fachwissensoffenlegen würde. Überschätzung der Gutachter-Adressaten: Der Sachverständige versäumt es,Fachbegriffe, Erfahrungssätze zu erläutern <strong>und</strong> <strong>die</strong> ihm gestellten Fragen verständlich,vollständig <strong>und</strong> vor allem nachvollziehbar zu beantworten.404142ZR 1986, Nr. 35, S. 75 f.; vgl. auch KLOPFER, S. 80 ff.Zu den Beweismethoden: Vgl. SCHUMACHER, Beweisprobleme, S. 166 ff.ZR 1986, Nr. 35, S. 76.Schweizerische <strong>Bau</strong>rechtstagung 2011

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