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Richtlinien über Anforderungen an zugelassene ... - ZLS

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ZENTRALSTELLE DER LÄNDER FÜR SICHERHEITSTECHNIK<strong>Richtlinien</strong> über<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong><strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen-ZÜS-RL-St<strong>an</strong>d: 02/2012<strong>ZLS</strong>-VD-026 2.3_14.03.2008 / gültig seit 16.02.2012 1 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenInhaltsverzeichnis1 Vorbemerkungen 72 Begriffsbestimmungen 93 Grundlegende <strong>Anforderungen</strong> 113.1 Zugelassene Überwachungsstellen 113.1.1 Unabhängigkeit 113.1.1.1 Unabhängigkeit der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle von bestimmtenPersonen bzw. Personenkreisen sowie des Personals 113.1.1.2 Gleichbeh<strong>an</strong>dlung der Auftraggeber 123.1.1.3 Ausschluss von wirtschaftlichen und fin<strong>an</strong>ziellen Einflüssen 123.1.2 Org<strong>an</strong>isationsstrukturen, Personal, Mittel und Ausrüstungen 123.1.2.1 Org<strong>an</strong>isationsstrukturen 123.1.2.2 Personal 133.1.2.3 Mittel und Ausrüstungen 153.1.3 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal 153.1.3.1 Technische Kompetenz 153.1.3.2 Berufliche Integrität 173.1.3.3 Berufliche Erfahrung 173.1.3.4 Fachliche Unabhängigkeit 173.1.3.5 Unparteilichkeit 173.1.3.6 Vergütung 183.1.4 Haftpflichtversicherung 183.1.5 Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 183.1.6 Einhaltung der festgelegten Verfahren 193.1.7 Auswertung von Erkenntnissen, Unterrichtung des Personals 203.1.8 Externer Erfahrungsaustausch 203.1.9 Umf<strong>an</strong>g der Prüfkompetenz 203.1.10 Qualitätssicherungssystem 212 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.2 Zugelassene Überwachungsstellen als Prüfstellen vonUnternehmen 213.2.1 Anwendung der <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstellen 223.2.2 Weitere <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Prüfstellen von Unternehmen 233.2.2.1 Org<strong>an</strong>isatorische Abgrenzbarkeit 233.2.2.2 Berichtsverfahren 233.2.2.3 Abgrenzung der Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten 243.2.2.4 Einschränkung der Tätigkeitsgebiete 243.2.2.5 Beschränkung auf das eigene Unternehmen 244 Spezielle <strong>Anforderungen</strong> 254.1 Mittel und Ausrüstungen 254.1.1 Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ 254.1.2 Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ 264.1.3 Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche,leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“ 264.2 Personal 264.2.1 Struktur der internen Prüfbefugnisse 264.2.2 Prüfkompetenz der Stelle 274.2.3 Technische Kompetenz des Prüfpersonals 274.2.3.1 Fachkenntnisse des Prüfpersonals 274.2.3.2 Einarbeitung 274.2.3.3 Erhaltung der technischen Kompetenz 294.2.4 Berufliche Erfahrung 304.3 Dokumentation der Fachaufgaben 304.3.1 Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Fachaufgaben 314.3.2 Mindest<strong>an</strong>gaben in der Prüfbescheinigung 314.3.3 Mindest<strong>an</strong>gaben im Prüfbericht 324.3.4 Mindest<strong>an</strong>gaben in gutachterlichen Äußerungen 323 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen5 Festlegung von Anlagengruppen 345.1 Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ 345.1.1 Anlagengruppe 1 345.1.2 Anlagengruppe 2 355.1.3 Anlagengruppe 3 365.1.4 Anlagengruppe 4 365.2 Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ 365.2.1 Anlagengruppe 1 365.2.2 Anlagengruppe 2 375.2.3 Anlagengruppe 3 375.3 Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche,leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“ 375.3.1 Anlagengruppe 1 375.3.2 Anlagengruppe 2 37Anh<strong>an</strong>g 1 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich„Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ 391 Struktur der internen Prüfbefugnisse 392 Prüfkompetenz der Stelle 403 Technische Kompetenz des Prüfpersonals 403.1 Fachkenntnisse des Prüfpersonals 403.2 Einarbeitung 434 Berufliche Erfahrung 465 Mindest<strong>an</strong>zahl des Prüfpersonals 464 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 2 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich„Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ 481 Struktur der internen Prüfbefugnisse 482 Prüfkompetenz der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle 483 Technische Kompetenz des Prüfpersonals 503.1 Fachkenntnisse des Prüfpersonals 503.2 Einarbeitung 504 Berufliche Erfahrung 515 Mindest<strong>an</strong>zahl von mit Prüfungen effektiv beschäftigtenPersonen 52Anh<strong>an</strong>g 3 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündlicheoder hochentzündliche Flüssigkeiten“ 531 Struktur der internen Prüfbefugnisse 531.1 Prüfbefugnisse für das Prüfpersonal des Typs A 541.2 Prüfbefugnisse für das Prüfpersonal des Typs B 552 Prüfkompetenz der Stelle 563 Technische Kompetenz des Prüfpersonals 573.1 Fachkenntnisse des Prüfpersonals 573.2 Einarbeitung 574 Berufliche Erfahrung 595 Mindest<strong>an</strong>zahl des Prüfpersonals 595 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 4 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel undAusrüstungen im Tätigkeitsbereich „Druckgeräte undeinfache Druckbehälter“ 61Anh<strong>an</strong>g 5 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel undAusrüstungen im Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ 76Anh<strong>an</strong>g 6 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel undAusrüstungen im Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen undAnlagen für entzündliche, leichtentzündliche oderhochentzündliche Flüssigkeiten“ 8116 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenVorbemerkungenSeit dem 01.12.2011 wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf demMarkt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) ersetzt.Aus diesem Grund werden die <strong>Richtlinien</strong> über <strong>Anforderungen</strong> bei der Anerkennung<strong>zugelassene</strong>r Überwachungsstellen -ZÜS-RL- vom 24.09.2009redaktionell <strong>an</strong>gepasst.Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:- Änderung der Bezeichnung in <strong>Richtlinien</strong> über <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstellen- Aktualisierung der Vorbemerkung- Ersatz der §§ des GPSG durch die entsprechenden neuen §§ desProdSG- Übernahme neuer Begrifflichkeiten, wie Befugnis erteilende Behörde- Aktualisierung von Verweisen auf Normen (Punkt 4.3.1)Mit der Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes im Jahr 2000 (seit1. Mai 2004: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) und dem In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung wurde eine Neuordnung desPrüfwesens von überwachungsbedürftigen Anlagen vollzogen. Nach Ablaufder im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vorgesehenen Überg<strong>an</strong>gsfristenführen <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen, seit dem 1. J<strong>an</strong>uar2006 bzw. 1. J<strong>an</strong>uar 2008 (§ 21 Abs. 5 GPSG), die Prüfungen vonüberwachungsbedürftigen Anlagen durch. Zugelassene Überwachungsstellensind auch Prüfstellen von Unternehmen, die Prüfungen <strong>an</strong> überwachungsbedürftigenAnlagen durchführen können, sofern sie dafür befugtsind.Diese <strong>Richtlinien</strong> beschreiben <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenim Sinne des § 37 Abs. 1 und 5 Produktsicherheitsgesetzes. Neben der Einhaltung der länderspezifischen <strong>Anforderungen</strong> ist die Erfüllungdieser <strong>Anforderungen</strong> Voraussetzung für die Erteilung einer Befugnis.An <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen werden grundlegende und spezielle<strong>Anforderungen</strong> gestellt. Die grundlegenden <strong>Anforderungen</strong> gelten übergreifendund sind unabhängig vom Tätigkeitsbereich der Stelle. Sie setzensich aus den allgemeinen <strong>Anforderungen</strong> des Produktsicherheitsgesetzeses und den besonderen <strong>Anforderungen</strong> der Betriebssicherheitsverordnungzusammen. Abschnitt 3.1 enthält die grundlegenden <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong><strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen. Die grundlegenden <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong>Prüfstellen von Unternehmen als <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen unterscheidensich teilweise von denjenigen <strong>an</strong> sonstige <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenund sind separat in Abschnitt 3.2 beschrieben.Die speziellen <strong>Anforderungen</strong> konkretisieren die grundlegenden <strong>Anforderungen</strong>im jeweiligen Tätigkeitsbereich der Stellen. Abschnitt 4 enthält die-7 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellense speziellen <strong>Anforderungen</strong>. Die Stelle muss nur den Teil der speziellen<strong>Anforderungen</strong> erfüllen, der für ihren Tätigkeitsbereich gilt. Ist die Stelle inmehreren Bereichen tätig, so sind die speziellen <strong>Anforderungen</strong> für allediese Tätigkeitsbereiche zu erfüllen.Wichtiger Hinweis:Nach § 37 Abs. 5 ProdSG ist <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle jede vonder zuständigen L<strong>an</strong>desbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereichdem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ben<strong>an</strong>nteund von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bek<strong>an</strong>nt gemachte Überwachungsstelle.Die Überwachungsstelle k<strong>an</strong>n ben<strong>an</strong>nt werden, wenn dieBefugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass dieEinhaltung der <strong>Anforderungen</strong> nach § 37 Abs. 5 ProdSG sowie § 21 Abs.2 BetrSichV bzw. § 21 Abs. 3 BetrSichV (Prüfstellen von Unternehmen)gewährleistet ist.Die Bundesländer können auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 ProdSG eigeneRechtsvorschriften erlassen und zusätzliche Bedingungen für die Erteilungder Befugnis und Benennung festlegen.In einem Staatsvertrag der Bundesländer wurde festgelegt, dass die <strong>ZLS</strong>für die Erteilung der Befugnis und Benennung von <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellenzuständig ist, soweit die Bundesländer diese Aufgabe nichtselber wahrnehmen.Derzeit nehmen die Bundesländer Br<strong>an</strong>denburg (nur für <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstellen als Prüfstellen von Unternehmen), Hamburg, Mecklenburg-Vorpommernund Schleswig-Holstein die Erteilung der Befugnisund Benennung in eigener Zuständigkeit wahr.8 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen2 BegriffsbestimmungenDie nachfolgend definierten Begriffe sind im Text in Kursivdruck wiedergegeben.Anlagengruppe:Gruppe von überwachungsbedürftigen Anlagen innerhalb eines Tätigkeitsbereichseiner <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle mit vergleichbarenbzw. ähnlichen <strong>Anforderungen</strong> hinsichtlicha) des Umf<strong>an</strong>gs der nach der Betriebssicherheitsverordnungdurchzuführenden Prüfungen,b) der zur Prüfung notwendigen Mittel und Ausrüstungen undc) der zur Prüfung erforderlichen technischen Kompetenz desPrüfpersonals.Anmerkungen:Eine Anlagengruppe ist Teil eines Tätigkeitsbereichs einer <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelle.Erfahrungsaustauschkreis (EK):Turnusmäßig tagendes Gremium von Vertretern der Stellen zum Zweckdes fachlichen Erfahrungsaustausches.Fachaufgaben einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle:In der Betriebssicherheitsverordnung festgelegte Tätigkeiten einer <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelle im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Sicherheit vonüberwachungsbedürftigen Anlagen, insbesondere deren Prüfung, die Erteilungvon Prüfbescheinigungen, die Mitteilung von Mängeln <strong>an</strong> die zuständigeBehörde, die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen undSchadensfällen, die Erstellung von Gutachten und die Überprüfung dervom Betreiber ermittelten Prüffristen für solche Anlagen.Prüfbaustein:Von einem Sektorkomitee für die Anerkennungsstelle erarbeitete fachspezifischeAnforderung <strong>an</strong> die für eine bestimmte Prüftätigkeit notwendigenMittel und Ausrüstungen.Prüfstelle eines Unternehmens:Siehe <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle als Prüfstelle eines Unternehmens.9 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenSektorkomitee:Gremium von Fachexperten, das die Anerkennungsstelle in technischenFragen in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Anerkennung von <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstellen berät.Stelle:Jede Stelle nach § 37 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (<strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle) oder nach § 37 Abs. 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes(<strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle als Prüfstelle eines Unternehmens).Tätigkeitsbereich einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle:Durchführung der Prüfungen aller überwachungsbedürftigen Anlagen nacha) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oderb) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oderc) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.Anmerkungen:In einem Tätigkeitsbereich einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle sind alleüberwachungsbedürftigen Anlagen nach den Buchstaben a, b oder c enthalten,deren Prüfung eine <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle mindestens vornehmenkönnen muss. Ein Tätigkeitsbereich beinhaltet eine oder mehrereAnlagengruppen. Eine <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle k<strong>an</strong>n einen odermehrere Tätigkeitsbereiche gemäß den Buchstaben a, b, oder c haben. Istsie in mehreren Bereichen tätig, muss sie die Prüfungen aller überwachungsbedürftigenAnlagen in jedem Tätigkeitsbereich vornehmen können.Zugelassene Überwachungsstelle:Stelle nach § 37 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes.Zugelassene Überwachungsstelle als Prüfstelle eines Unternehmens:Stelle nach § 37 Abs. 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.Anmerkung:Die Tätigkeitsbereiche von Prüfstellen von Unternehmen beschränken sichnach § 21 Abs. 3 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung auf Prüfungen<strong>an</strong> überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 derBetriebssicherheitsverordnung.10 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3 Grundlegende <strong>Anforderungen</strong>3.1 Zugelassene ÜberwachungsstellenZugelassene Überwachungsstellen müssen die allgemeinen <strong>Anforderungen</strong>nach § 37 Abs. 5 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)und die besonderen <strong>Anforderungen</strong> nach § 21 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) erfüllen.Hierbei gelten folgende Festlegungen:3.1.1 UnabhängigkeitDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss unabhängig sein (§ 37Abs. 5Satz 2 Nr. 1 ProdSG).3.1.1.1 Unabhängigkeit der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle von bestimmtenPersonen bzw. Personenkreisen sowie des PersonalsDie Unabhängigkeit ist insbesondere gegenüber solchen Personen sicherzustellen,die <strong>an</strong> der Pl<strong>an</strong>ung oder Herstellung, dem Vertrieb, demBetrieb oder der Inst<strong>an</strong>dhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagenbeteiligt sind oder in <strong>an</strong>derer Weise von den Ergebnissen der Prüfung o-der deren Bescheinigung abhängig sind.Die Unabhängigkeit aller direkt oder indirekt mit den Prüftätigkeiten befasstenPersonen, alsoa) des mit der Leitung der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle beauftragtenPersonals sowieb) des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personalsist sicherzustellen.Der Nachweis der Unabhängigkeit ist spezifisch für den Typ der Rechtspersonder <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle zu führen. In der Regelsind dabei die Besitzverhältnisse offen zu legen. Im Einzelfall k<strong>an</strong>n zurPrüfung der Unabhängigkeit die Vorlage eines gesellschaftsrechtlichenGutachtens verl<strong>an</strong>gt werden.Dies gilt ebenso für Unternehmen, die durch gemeinsame Geschäftsführer,gemeinsames Personal oder durch sonstige vertragliche Vereinbarungen,die Einfluss auf die Geschäftspolitik haben, mit der <strong>zugelassene</strong>n11 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenÜberwachungsstelle in Verbindung stehen.3.1.1.2 Gleichbeh<strong>an</strong>dlung der AuftraggeberDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss ihren Betrieb so ausrichten,dass ein diskriminierungsfreier Zug<strong>an</strong>g der Auftraggeber zu den <strong>an</strong>gebotenenÜberwachungsdienstleistungen besteht. Dies beinhaltet vor allemdie Gleichbeh<strong>an</strong>dlung der Auftraggeber in bezug auf Prüftätigkeiten, Geschäftsbedingungen,Termine, Preisgestaltung und ähnliches.3.1.1.3 Ausschluss von wirtschaftlichen und fin<strong>an</strong>ziellen EinflüssenDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss ihre Geschäftspolitik so ausrichten,dass sie bei der Durchführung der Fachaufgaben keinen wirtschaftlichenoder fin<strong>an</strong>ziellen Einflüssen von außen unterworfen ist. Unter<strong>an</strong>derem ist die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Tätigkeit auf einenoder einige wenige Auftraggeber nicht zulässig, soweit durch den Wegfalleines solchen Auftraggebers die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistetwäre oder die wirtschaftliche Existenz der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellegefährdet würde.3.1.2 Org<strong>an</strong>isationsstrukturen, Personal, Mittel und AusrüstungenDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über die für die <strong>an</strong>gemesseneunabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Org<strong>an</strong>isationsstrukturen,das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungenverfügen (§ 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ProdSG).3.1.2.1 Org<strong>an</strong>isationsstrukturenDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über geeignete Org<strong>an</strong>isationsstrukturenzur Sicherstellung einer gleichmäßigen, technisch zweckdienlichen,den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften unddem St<strong>an</strong>d der Technik entsprechenden Durchführung der Fachaufgabenverfügen.Rechtliche Org<strong>an</strong>isation:Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss rechtlich in einer Weise org<strong>an</strong>isiertsein, die ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben imSinne des Abschnitts 3.1.1 gewährleistet.Gesamtver<strong>an</strong>twortung der Leitung (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV).:12 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.2.2 PersonalDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss eine Leitung haben, welchedie Gesamtver<strong>an</strong>twortung dafür trägt, dassa) die Prüftätigkeiten und die sonstigen Fachaufgaben in Übereinstimmungmit der Betriebssicherheitsverordnung und den in Abschnitt3.1.6 festgelegten Verfahren durchgeführt werden undb) die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle alle für sie geltenden <strong>Anforderungen</strong>des Produktsicherheitsgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnungund dieser <strong>Richtlinien</strong> auf Dauer erfüllt.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über das für die Durchführungder Fachaufgaben und der org<strong>an</strong>isatorischen Aufgaben erforderliche Personalverfügen.Anmerkungen:Das für die Durchführung der Fachaufgaben erforderliche Personal umfasstden technischen Leiter und das Prüfpersonal der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle.Wenn eine <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle über mehrere eigenständigeAbteilungen oder Org<strong>an</strong>isationseinheiten verfügt, k<strong>an</strong>n je eintechnischer Leiter eingesetzt werden.Bei einer Anerkennung für mehrere Tätigkeitsbereiche ist in der Regel davonauszugehen, dass je Tätigkeitsbereich ein eigener technischer Leiter eingesetztwird.Verfügbarkeit des Prüfpersonals:Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über das erforderliche Personalzur Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen in einem odermehreren Tätigkeitsbereichen nach Abschnitt 3.1.9 verfügen. Die Verfügbarkeitdes Prüfpersonals ist stets für alle Anlagengruppen des Tätigkeitsbereichsbzw. der Tätigkeitsbereiche der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellesicherzustellen und nachzuweisen.Anmerkung:Die drei möglichen Tätigkeitsbereiche von <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellenumfassen die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 sowie 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung (sieheAbschnitt 3.1.9 Buchstaben a, b und c). Die Festlegung von Anlagengruppenfür die in den drei Tätigkeitsbereichen erfassten überwachungsbedürftigenAnlagen erfolgte nach Anhörung der Fachkreise durch die Anerkennungsstelle(siehe Abschnitt 5).Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Prüfpersonals sind folgende <strong>Anforderungen</strong>zu erfüllen:a) Die Kompetenz zur Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagenin einer Anlagengruppe darf in der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellenicht nur auf eine Person beschränkt sein.13 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnmerkung:Es ist eine vollständige Zuordnung des Prüfpersonals zu allen abzudeckendenAnlagengruppen vorzunehmen. Die Zuordnung des Prüfpersonalshat auf Basis der Struktur der internen Prüfbefugnisse gemäßAbschnitt 4.2.1 zu erfolgen.b) Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss in jedem ihrer Tätigkeitsbereicheüber eine Mindest<strong>an</strong>zahl von mit Prüfungen im Tätigkeitsbereicheffektiv beschäftigten, in ihre Fachaufgaben eingearbeitetenPersonen verfügen.Anmerkung 1:Eine Person ist d<strong>an</strong>n in ihre Fachaufgaben eingearbeitet, wenn sieüber eine ihren Fachaufgaben entsprechende Prüfbefugnis im Sinnedes Abschnitts 4.2.1 verfügt und somit als Prüfer einsetzbar ist.Eine Person ist d<strong>an</strong>n mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigt,wenn die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Erhaltung der technischenKompetenz in Abschnitt 4.2.3.3 erfüllt sind.Anmerkung 2:Ein Richtwert für die Mindest<strong>an</strong>zahl von mit Prüfungen effektiv beschäftigten,in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen wurde fürjeden Tätigkeitsbereich einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle nachAnhörung der Fachkreise von der Anerkennungsstelle festgelegt (sieheAnhänge 1 Nr. 5, 2 Nr. 5 und 3 Nr. 5). Bei Einhaltung dieses Richtwertesgeht die Anerkennungsstelle davon aus, dass die <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle über einen ausreichenden Personalstamm zur Sicherstellungder fachkompetenten Durchführung der Prüftätigkeitenund zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Fachkompetenz verfügt.Anmerkung 3:In der Aufbauphase einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle k<strong>an</strong>nsich ein Teil der mit Prüfungen effektiv beschäftigten Personen noch inder Einarbeitung befinden. Die Festlegungen für die einzelnen Tätigkeitsbereichehierzu sind in den Anhängen 1 Nr. 5, 2 Nr. 5 und 3 Nr. 5enthalten. Unberührt davon bleibt die Anforderung nach Buchstabe a.Spätestens zwei Jahre nach der Anerkennung ist für diese Personender Nachweis über die erfolgte Einarbeitung zu erbringen.c) Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über eine ausreichendeZahl <strong>an</strong> Prüfern verfügen, um die ihr übertragenen Prüftätigkeitenzeitnah zur Auftragserteilung und mit der erforderlichentechnischen Kompetenz durchführen zu können.Vertragliche Bindung des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtenPersonals:Der technische Leiter der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle und dasPrüfpersonal sind mit einem Arbeitsvertrag in die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelleeinzubinden.14 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenIm Einzelfall k<strong>an</strong>n davon abgewichen werden, wenn auf Grund einer <strong>an</strong>derenVertragsvereinbarung eine dem Arbeitsvertrag gleichwertige vertraglicheBindung <strong>an</strong> die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle besteht.3.1.2.3 Mittel und AusrüstungenDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss grundsätzlich über alle zur Erfüllungihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfungder in ihrem Tätigkeitsbereich bzw. in ihren Tätigkeitsbereichen enthaltenenüberwachungsbedürftigen Anlagen gemäß Abschnitt 3.1.9 verfügen.Dies beinhaltet auch den Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium,z. B. ein Labor zur Werkstoffprüfung oder zur chemischen Analytik.Anmerkung:Bezüglich der Zulässigkeit und der Bedingungen der Unterauftragsvergabefür untergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Anlagenbetreibervorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird auf Abschnitt3.1.6 verwiesen.Die Leitung der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle (siehe Abschnitt3.1.2.1) trägt die Gesamtver<strong>an</strong>twortung für die Eignung der eingesetztenMittel und Ausrüstungen und der <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Prüfverfahren.Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die für die Durchführung der Prüfungen notwendigenMittel und Ausrüstungen ergeben sich vorwiegend aus dem technischenRegelwerk und wurden, soweit erforderlich, in Form von Prüfbausteinennach Anhörung der Fachkreise von der Anerkennungsstelle festgelegt(siehe Abschnitt 4.1).3.1.3 <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das PersonalDas mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussdie <strong>Anforderungen</strong> in diesem Abschnitt erfüllen (§ 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3ProdSG, § 21 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BetrSichV).Anmerkung:Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal umfasstden oder die technischen Leiter und das Prüfpersonal.3.1.3.1 Technische KompetenzDas mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussüber eine ausreichende technische Kompetenz für seine Tätigkeit verfügen.Die technische Kompetenz umfasst die Elemente Qualifikation,Fachkenntnisse, Einarbeitung und Schulung. Sie muss durch geeigneteMaßnahmen erhalten werden. Von der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle15 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellensind personenbezogene Nachweise zu den einzelnen Elementen dertechnischen Kompetenz zu führen.Abschnitt 4.2 enthält detailliertere Ausführungen zur technischen Kompetenzdes mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals.Qualifikation:Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussgrundsätzlich über ein abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftlichesStudium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung<strong>an</strong> einer Universität, einer Technischen Universität, einer TechnischenHochschule, einer Fachhochschule oder über einen als gleichwertig<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Abschluss verfügen.Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussdie geistigen und körperlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllenund die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, so dassdas Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischenRegelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechendenPrüfbescheinigungen und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen.Fachkenntnisse:Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussüber die für seine Tätigkeit erforderlichen technischen Fachkenntnissesowie über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischenRegeln und Prüfregeln verfügen.Einarbeitung:Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussin <strong>an</strong>gemessener Weise auf seine Tätigkeit vorbereitet und in die Durchführungder Fachaufgaben eingearbeitet sein.Schulung:Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle darf nur Personen mit der Durchführungder Fachaufgaben beauftragen, die in ihrem Einsatzgebiet ausreichendgeschult sind.Erhaltung der technischen Kompetenz:Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss die Erhaltung der technischenKompetenz des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtenPersonals durcha) dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,16 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenb) dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklungdes St<strong>an</strong>des der Technik undc) dessen regelmäßige Teilnahme am internen oder externen Erfahrungsaustauschgemäß den Abschnitten 3.1.7 und 3.1.8sicherstellen.3.1.3.2 Berufliche IntegritätDas mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussin bezug auf Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sein.3.1.3.3 Berufliche ErfahrungDer technische Leiter der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle soll über einemindestens fünfjährige berufliche Erfahrung im Tätigkeitsbereich der<strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle verfügen, die er sich nach Abschlussder in Abschnitt 3.1.3.1 unter „Qualifikation“ beschriebenen Ausbildungerworben hat.Das Prüfpersonal muss über eine ausreichende, einschlägige beruflicheErfahrung nach Abschluss der in Abschnitt 3.1.3.1 unter „Qualifikation“beschriebenen Ausbildung verfügen.Abschnitt 4.2 enthält detailliertere Ausführungen zur beruflichen Erfahrungdes Prüfpersonals.3.1.3.4 Fachliche UnabhängigkeitDas mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal darfbezüglich der Erfüllung seiner Fachaufgaben nur <strong>an</strong> die einschlägigenRechtsvorschriften und technischen Regeln sowie <strong>an</strong> die festgelegtenPrüf- und Bewertungsverfahren der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellegebunden sein und muss frei sein von sonstigen fachlichen Weisungen.3.1.3.5 UnparteilichkeitDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle darf das Personal nur mit Aufgabenbetrauen, bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle darf das Personal nicht mit Beratungstätigkeitenoder <strong>an</strong>deren Dienstleistungen beauftragen, die im Zusammenh<strong>an</strong>gmit der Prüftätigkeit stehen, die die zu prüfenden überwachungsbedürftigenAnlagen zum Gegenst<strong>an</strong>d haben oder die sonstige Interessenskonflikteentstehen lassen würden.17 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnmerkung:Ein prüfungsbegleitender Informationsaustausch oder ein Informationsaustauschhinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen sowie der Austauschtechnischer Informationen zwischen Anlagenbetreiber und <strong>zugelassene</strong>rÜberwachungsstelle bleiben davon unberührt. Ebenfalls unberührtbleiben vertraglich mit dem Anlagenbetreiber vereinbarte Dienstleistungeneiner <strong>zugelassene</strong>r Überwachungsstelle im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der sicherheitstechnischenBewertung nach § 15 Abs. 1 der Betriebsicherheitsverordnung.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss die Gleichbeh<strong>an</strong>dlung derAuftraggeber gemäß Abschnitt 3.1.1.2 durch das mit der Durchführung derFachaufgaben beauftragte Personal sicherstellen.3.1.3.6 VergütungDie Vergütung des Prüfpersonals darf nicht unmittelbar von der Anzahl derdurchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen(§ 21 Abs. 2 Nr. 6 BetrSichV).3.1.4 HaftpflichtversicherungEs muss eine Haftpflichtversicherung bestehen (§ 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4ProdSG).Die Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestenszweieinhalb Millionen Euro aufweisen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV).Anmerkung:Dies bedeutet im Regelfall eine pauschale Versicherung für Personen- undSachschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung imVersicherungsjahr. Bei der von der Betriebssicherheitsverordnung festgelegtenSumme von zweieinhalb Millionen Euro h<strong>an</strong>delt es sich um eine Mindestversicherungssumme,die nicht unterschritten werden darf. Ist das mitder Durchführung der Fachaufgaben verbundene Risiko im Einzelfall höher,liegt es in der Ver<strong>an</strong>twortung der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle, einehöhere Versicherungssumme einzukaufen.3.1.5 Wahrung der Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss die Wahrung der im Zusammenh<strong>an</strong>gmit ihrer Tätigkeit bek<strong>an</strong>nt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissevor unbefugter Offenbarung sicherstellen (§ 37 Abs. 5Satz 2 Nr. 5 ProdSG).Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist dem Personal abzufordern.18 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.6 Einhaltung der festgelegten VerfahrenDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss bei der Durchführung vonPrüfungen und der Erteilung von Bescheinigungen die in den einschlägigenRechtsvorschriften festgelegten Verfahren einhalten und die diesbezüglichenAuflagen im Anerkennungsbescheid erfüllen (§ 37 Abs. 5 Satz 2Nr. 6 ProdSG).Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat die Prüfungen entsprechenddem St<strong>an</strong>d der Technik unter Beachtung der <strong>an</strong>wendbaren technischenRegeln und Prüfregeln durchzuführen.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat die ihr übertragenen Fachaufgabenselbst auszuführen.Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der Unterauftragsvergabe füruntergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Anlagenbetreibervorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird vonder Anerkennungsstelle im Rahmen des Anerkennungsverfahrens entschieden.Anmerkung:Für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Bedingungen wendet die Anerkennungsstellefolgende Kriterien <strong>an</strong>:• die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat die Erforderlichkeit der externenVergabe der Teilprüfungen nachzuweisen,• der Prüfumf<strong>an</strong>g darf nur einen kleinen bzw. untergeordneten Teil desPrüfumf<strong>an</strong>ges der überwachungsbedürftigen Anlage umfassen,• die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss über die erforderliche Kompetenzzur Beurteilung der Ergebnisse der Teilprüfungen verfügen,• der Unterauftragnehmer bzw. der Anlagenbetreiber müssen über dienachgewiesene Kompetenz zur Durchführung der Teilprüfungen verfügen,z. B. durch Nachweis einer entsprechenden Akkreditierung,• die Ver<strong>an</strong>twortung für die sicherheitstechnische Beurteilung der überwachungsbedürftigenAnlage verbleibt bei der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle,• Bei der Unterauftragsvergabe ist zusätzlich zu beachten:o das Einverständnis des Anlagenbetreibers für eine Unterauftragsvergabemuss vorliegen,o die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle bleibt gegenüber demAnlagenbetreiber für die Tätigkeit des Unterauftragnehmersver<strong>an</strong>twortlich.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat die Durchführung der Fachaufgaben,insbesondere die Prüftätigkeiten, in geeigneter Weise zu dokumentieren.Die Prüfergebnisse müssen <strong>an</strong> H<strong>an</strong>d der Dokumentation nachvollziehbarsein.Abschnitt 4.3 enthält detailliertere <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Dokumentationder Fachaufgaben.19 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.7 Auswertung von Erkenntnissen, Unterrichtung des PersonalsDie bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte,insbesondere Schädigungen der Anlagen, sind innerhalb der <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelle zu sammeln, auszuwerten und fachlichzu bewerten.Die Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sind zu überarbeiten, fallsdie bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhaltedies nahe legen.Das Personal ist im Rahmen eines regelmäßigen internen Erfahrungsaustauschesüber die gewonnenen Erkenntnisse zu unterrichten (§ 37 Abs. 5Satz 2 Nr. 7 ProdSG).3.1.8 Externer ErfahrungsaustauschDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat mit <strong>an</strong>deren <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenenErkenntnisse über technische Sachverhalte zusammenzuarbeiten,soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen k<strong>an</strong>n(§ 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 ProdSG).Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle hat sich am fachlichen Erfahrungsaustauschkreis(EK) der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen zu beteiligen.3.1.9 Umf<strong>an</strong>g der PrüfkompetenzDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss mindestens die Prüfung allerüberwachungsbedürftigen Anlagen in einem oder mehreren der folgendenTätigkeitsbereiche vornehmen können:a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oderb) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oderc) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4der Betriebssicherheitsverordnung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV).Anmerkung 1:Ein Tätigkeitsbereich beinhaltet eine oder mehrere Anlagengruppen nachAbschnitt 5.Anmerkung 2:Die Erfüllung der <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> eine ben<strong>an</strong>nte Stelle oder eine bestehendeNotifizierung bezüglich der für die Tätigkeitsbereiche der <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelle einschlägigen europäischen <strong>Richtlinien</strong> wird von20 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellender Anerkennungsstelle als ein Indiz für eine fachkompetente Ausübung vonPrüftätigkeiten gewertet und bei der Anerkennung <strong>an</strong>gemessen berücksichtigt.3.1.10 QualitätssicherungssystemDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss ein <strong>an</strong>gemessenes wirksamesQualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung <strong>an</strong>wenden(§ 21 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV).Das Qualitätssicherungssystem muss dazu geeignet sein, die fachlich unabhängige,gleichmäßige, technisch zweckdienliche, den Bestimmungender einschlägigen Rechtsvorschriften und dem St<strong>an</strong>d der Technik entsprechendeDurchführung der Fachaufgaben sicherzustellen.Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Qualitätssicherungssystem sind eingehalten,wenn die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle ein Qualitätsm<strong>an</strong>agementsystem<strong>an</strong>wendet, das den Festlegungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020unter Berücksichtigung der <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Inspektionsstellen des TypsA genügt.Anmerkung:<strong>Anforderungen</strong> des Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung<strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen, die über die Festlegungender Norm DIN EN ISO/IEC 17020 hinausgehen, bleiben dabei unberührt.3.2 Zugelassene Überwachungsstellen als Prüfstellen von UnternehmenPrüfstellen von Unternehmen müssen die allgemeinen <strong>Anforderungen</strong>nach § 37 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzesund die besonderen <strong>Anforderungen</strong> nach § 21 Abs. 3Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnungerfüllen.Anmerkung:Prüfstellen von Unternehmen können ben<strong>an</strong>nt werden, wenn sie die gen<strong>an</strong>nten<strong>Anforderungen</strong> nach Produktsicherheitsgesetz und Betriebssicherheitsverordnungerfüllen und dies sicherheitstechnisch <strong>an</strong>gezeigt ist.Gemäß der Begründung der Bundesregierung zu § 21 der Betriebssicherheitsverordnungist bei Unternehmen, die in der Verg<strong>an</strong>genheit die Prüfungen<strong>an</strong> überwachungsbedürftigen Anlagen nicht von Sachverständigen der„Eigenüberwachung“ durchführen ließen, davon auszugehen, dass es auchkünftig sicherheitstechnisch nicht <strong>an</strong>gezeigt sein wird, entsprechende Prüfungenvon Prüfstellen eines Unternehmens durchführen zu lassen.21 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.2.1 Anwendung der <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenDie <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen nach Abschnitt3.1 gelten mit folgenden Abweichungen auch für Prüfstellen von Unternehmen:Unabhängigkeit:Die in Abschnitt 3.1.1 festgelegten <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Unabhängigkeitvon <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen sind nicht <strong>an</strong>wendbar. Stattdessensind die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit innerhalb des Unternehmens,zu dem die Prüfstelle gehört, durch die Erfüllung der diesbezüglichen<strong>Anforderungen</strong> in Abschnitt 3.2.2 sicherzustellen.Org<strong>an</strong>isationsstrukturen:Die in Abschnitt 3.1.2.1 festgelegten <strong>Anforderungen</strong> sind mit Ausnahmeder Festlegungen zur rechtlichen Org<strong>an</strong>isation <strong>an</strong>wendbar.Verfügbarkeit des Prüfpersonals:Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Verfügbarkeit des Prüfpersonals in Abschnitt3.1.2.2 gelten für Prüfstellen von Unternehmen mit folgenden Einschränkungen:Prüfstellen von Unternehmen müssen nicht über das Personal zur Prüfungaller in einem Tätigkeitsbereich nach Abschnitt 3.1.9 erfassten überwachungsbedürftigenAnlagen verfügen. Es genügt das zur Prüfung der imAnerkennungsumf<strong>an</strong>g enthaltenen Anlagen erforderliche Prüfpersonal.Die in Abschnitt 3.1.2.2 Buchstabe b geforderte Mindest<strong>an</strong>zahl von mitPrüfungen effektiv beschäftigten Personen ist bei Prüfstellen von Unternehmenabhängig vom Anerkennungsumf<strong>an</strong>g.Mittel und Ausrüstungen:Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungen in Abschnitt3.1.2.3 gelten für Prüfstellen von Unternehmen mit folgender Einschränkung:Prüfstellen von Unternehmen müssen nicht über die notwendigenMittel und Ausrüstungen zur Prüfung aller in einem Tätigkeitsbereichnach Abschnitt 3.1.9 erfassten überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen.Es genügen die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfungder im Anerkennungsumf<strong>an</strong>g enthaltenen Anlagen.Unparteilichkeit des Personals:Die <strong>Anforderungen</strong> hinsichtlich der Gleichbeh<strong>an</strong>dlung der Auftraggeber inAbschnitt 3.1.3.5 sind nicht <strong>an</strong>wendbar.22 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenHaftpflichtversicherung:Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abschnitt3.1.4 muss in einem <strong>an</strong>gemessenen Verhältnis zum Umf<strong>an</strong>g der Tätigkeitund zum Gefährdungspotenzial der zu prüfenden Anlagen stehen.Umf<strong>an</strong>g der Prüfkompetenz:Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> den Umf<strong>an</strong>g der Prüfkompetenz nach Abschnitt3.1.9 sind nicht <strong>an</strong>wendbar. Prüfstellen von Unternehmen müssen mindestensdie Prüfung der im Anerkennungsumf<strong>an</strong>g enthaltenen Anlagenvornehmen können. Beabsichtigt die Prüfstelle eine Erweiterung ihresAufgabenspektrums, so hat sie der Anerkennungsstelle die Erfüllung derentsprechenden Voraussetzungen gemäß den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzesund der Betriebssicherheitsverordnung nachzuweisen.Qualitätssicherungssystem:Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt3.1.10 sind auf Prüfstellen von Unternehmen mit folgender Maßgabe <strong>an</strong>zuwenden:Sofern die Prüfstelle ein Qualitätsm<strong>an</strong>agementsystem entsprechend denFestlegungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020 <strong>an</strong>wendet, muss sie die<strong>Anforderungen</strong> für Inspektionsstellen des Typs B erfüllen.Anmerkung:<strong>Anforderungen</strong> des Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung<strong>an</strong> Prüfstellen von Unternehmen, die über die Festlegungen derNorm DIN EN ISO/IEC 17020 hinausgehen, bleiben dabei unberührt.3.2.2 Weitere <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Prüfstellen von Unternehmen3.2.2.1 Org<strong>an</strong>isatorische AbgrenzbarkeitDie Prüfstelle muss innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, org<strong>an</strong>isatorischabgrenzbar sein (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV). Dieorg<strong>an</strong>isatorische Abgrenzung muss in einer Weise erfolgen, welche dieUnabhängigkeit der Prüfstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.3.2.2.2 BerichtsverfahrenDie Prüfstelle muss innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, überBerichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen(§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV).23 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.2.2.3 Abgrenzung der Ver<strong>an</strong>twortlichkeitenDie Prüfstelle und das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtePersonal dürfen nicht für die Pl<strong>an</strong>ung, die Herstellung, den Vertrieb, denBetrieb oder die Inst<strong>an</strong>dhaltung derjenigen überwachungsbedürftigen Anlagenver<strong>an</strong>twortlich sein, die sie im Rahmen ihrer Fachaufgaben prüfen(§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV).3.2.2.4 Einschränkung der TätigkeitsgebieteDie Prüfstelle und das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtePersonal dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeitihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeitenin Konflikt kommen können (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV).3.2.2.5 Beschränkung auf das eigene UnternehmenDie Prüfstelle darf ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie<strong>an</strong>gehört (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV).24 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen4 Spezielle <strong>Anforderungen</strong>4.1 Mittel und AusrüstungenDie Stelle muss grundsätzlich über die für die Prüfung aller überwachungsbedürftigenAnlagen in ihrem Tätigkeitsbereich bzw. ihren Tätigkeitsbereichennotwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen (siehe Abschnitt3.1.2.3).Die in den entsprechenden Prüfbausteinen enthaltenen <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong>die notwendigen Mittel und Ausrüstungen sind zu erfüllen, sofern solchedem St<strong>an</strong>d der Technik entsprechende Prüfbausteine zur Verfügung stehen.Anmerkung 1:Die Zusammenstellung der Mittel und Ausrüstungen in den Prüfbausteinenist als beispielhaft <strong>an</strong>zusehen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Ihre sachgerechte Anwendung setzt die Erfüllung der sonstigenorg<strong>an</strong>isatorischen, technischen und personellen <strong>Anforderungen</strong> durch dieStelle voraus und steht daher mit diesen <strong>Anforderungen</strong> in engem Zusammenh<strong>an</strong>g.Anmerkung 2:Prüfstellen von Unternehmen müssen nicht über die notwendigen Mittel undAusrüstungen zur Prüfung aller in einem Tätigkeitsbereich erfassten überwachungsbedürftigenAnlagen verfügen. Es genügen die notwendigen Mittelund Ausrüstungen zur Prüfung der im Anerkennungsumf<strong>an</strong>g enthaltenenAnlagen.Anmerkung 3:Bezüglich der Zulässigkeit und der Bedingungen der Unterauftragsvergabefür untergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Anlagenbetreibervorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird auf Abschnitt3.1.6 verwiesen.Anmerkung 4:Das Prüfpersonal der Stelle k<strong>an</strong>n im Einzelfall auch auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen, sofern es sich von deren Eignung überzeugthat und deren sachgerechte H<strong>an</strong>dhabung sicher gestellt ist.4.1.1 Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfungder überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1der Betriebssicherheitsverordnung wurden nach Anhörung der Fachkreise25 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen(Sektorkomitee 113) von der Anerkennungsstelle festgelegt und sind inAnh<strong>an</strong>g 4 enthalten.4.1.2 Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfungder überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2der Betriebssicherheitsverordnung wurden nach Anhörung der Fachkreise(Sektorkomitee 112) von der Anerkennungsstelle festgelegt und sind inAnh<strong>an</strong>g 5 enthalten.4.1.3 Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündlicheoder hochentzündliche Flüssigkeiten“Die <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfungder überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3und 4 der Betriebssicherheitsverordnung wurden nach Anhörung derFachkreise (Sektorkomitee 114) von der Anerkennungsstelle festgelegtund sind in Anh<strong>an</strong>g 6 enthalten.4.2 PersonalDieser Abschnitt enthält die nach Anhörung der Fachkreise (Sektorkomitees112, 113 und 114) festgelegten speziellen <strong>Anforderungen</strong>• <strong>an</strong> die Struktur der internen Prüfbefugnisse der Stelle (siehe Abschnitt3.1.2.2, Unterabschnitt „Verfügbarkeit des Personals“, Anmerkungzu Buchstabe a),• <strong>an</strong> die Prüfkompetenz der Stelle, über die diese durch ihr mit derDurchführung der Fachaufgaben beauftragtes Personal verfügenmuss (siehe Abschnitt 3.1.9) und• <strong>an</strong> die technische Kompetenz (siehe Abschnitt 3.1.3.1) und die beruflicheErfahrung (siehe Abschnitt 3.1.3.3) des mit der Durchführungder Fachaufgaben beauftragten Personals.4.2.1 Struktur der internen PrüfbefugnisseDie Stelle muss über eine geeignete Struktur der internen Prüfbefugnisseverfügen. Die nach Anhörung der Fachkreise festgelegten <strong>Anforderungen</strong>26 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen<strong>an</strong> diese Strukturen sind in den Anhängen 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 fürdie drei Tätigkeitsbereiche enthalten.Die Stelle darf das Prüfpersonal nur mit solchen Prüftätigkeiten beauftragen,für die eine entsprechende Prüfbefugnis vorliegt.Die individuellen Prüfbefugnisse des Prüfpersonals sind <strong>an</strong> H<strong>an</strong>d einerBefugnisliste zu dokumentieren.4.2.2 Prüfkompetenz der StelleDie Stelle muss zur Erfüllung der <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> den Umf<strong>an</strong>g der Prüfkompetenzgemäß Abschnitt 3.1.9 sicherstellen, dass sie durch ihr mit derDurchführung der Fachaufgaben beauftragtes Personal über einschlägige,ausreichende Fachkenntnisse der in den Anhängen 1 Nr. 2, 2 Nr. 2 und 3Nr. 2 gen<strong>an</strong>nten Fachgebiete verfügt.4.2.3 Technische Kompetenz des Prüfpersonals4.2.3.1 Fachkenntnisse des PrüfpersonalsDas Prüfpersonal muss über die individuellen Fachkenntnisse entsprechendden Anhängen 1 Nr. 3.1, 2 Nr. 3.1 und 3 Nr. 3.1 verfügen.4.2.3.2 EinarbeitungInterne Festlegungen der Stelle zur Einarbeitung:Die Stelle muss über ein dokumentiertes System zur Einarbeitung desPersonals in seine Fachaufgaben verfügen.Einarbeitungspl<strong>an</strong>:Zur Vorbereitung der Einarbeitung ist ein individueller Einarbeitungspl<strong>an</strong>auf Grundlage der Qualifikation, der beruflichen Erfahrung und der spezifischenFachkenntnisse des Einzuarbeitenden zu erstellen, der folgendeBereiche abdeckt:a) org<strong>an</strong>isatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,b) fachlich-theoretische Einarbeitung undc) praktische Ausbildung.Der Einarbeitungspl<strong>an</strong> muss geeignet sein, dem Einzuweisenden die theoretischenund praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, diefür die <strong>an</strong>gestrebte Prüfbefugnis entsprechend der Befugnisstruktur der27 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenStelle vonnöten sind.Durchführung der Einarbeitung:die Durchführung der Einarbeitungsmaßnahmen ist sachkundigem und erfahrenemPersonal mit den entsprechenden Befugnissen zu übertragen.Die Einarbeitung ist durch ständige Betreuer (Mentoren) zu begleiten.Erfolgskontrolle der Einarbeitung:Die erfolgreich abgeschlossenen Abschnitte und Themengebiete der Einarbeitungsind zu dokumentieren.Die Stelle muss über einen internen Prüfungsausschuss verfügen, der ausmindestens zwei Personen mit der erforderlichen technischen Kompetenzbesteht.Anmerkung:Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, die erforderlichen Fachkenntnisseund die persönlichen Voraussetzungen des eingearbeiteten Prüfpersonalsentsprechend der vorgesehenen Prüfbefugnis zu überprüfen.Der Erfolg der Einarbeitungsmaßnahmen zur Erl<strong>an</strong>gung einer Prüfbefugnisist durch eine Abschlussprüfung zu dokumentieren.Anmerkung:Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:• Theoretischer Teil:Überprüfung der für die <strong>an</strong>gestrebte Prüfbefugnis erforderlichen technischenFachkenntnisse, Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften,technischen Regeln und Prüfregeln und Kenntnisse der einschlägigeninternen Org<strong>an</strong>isations- und Verwaltungsabläufe.• Praktischer Teil:Selbstständige Ausführung von Prüftätigkeiten je nach <strong>an</strong>gestrebterPrüfbefugnis.Die Bewertungskriterien der Abschlussprüfung müssen vorher feststehen.Vorgaben zur Einarbeitung:Die Vorgaben zur Einarbeitung von Prüfpersonal in diesem Abschnitt undin den Anhängen 1 Nr. 3.2, 2 Nr. 3.2 und 3 Nr. 3.2 sind grundsätzlich einzuhalten.Anmerkung:Bei der Gestaltung der Einarbeitung von Prüfpersonal sind die bereits vorh<strong>an</strong>denenFachkenntnisse und Fähigkeiten des Einzuarbeitenden <strong>an</strong>gemessenzu berücksichtigen. Es liegt in der Ver<strong>an</strong>twortung der Stelle, aufbauendauf diesen individuellen Vorkenntnissen eine Einarbeitung sicher zu stellen,die den <strong>Anforderungen</strong> in den Anhängen 1 Nr. 3.2, 2 Nr. 3.2 und 3 Nr. 3.2genügt oder zu diesen gleichwertig ist.28 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenSonderregelungen zur Einarbeitung von erfahrenem Prüfpersonal:Soll ein Mitarbeiter der Stelle mit Fachaufgaben beauftragt werden, die erin einer <strong>an</strong>deren Überwachungsorg<strong>an</strong>isation bereits durchgeführt hat,k<strong>an</strong>n für die gleiche Prüfbefugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitungverzichtet werden.Folgende Sachverständige können nach einer org<strong>an</strong>isationsbezogenenEinweisung in den Bereichen ihrer bisherigen Anerkennungen unmittelbarmit Prüfungen beauftragt werden:a) amtliche und amtlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Sachverständige,b) öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Prüfungvon Aufzugs<strong>an</strong>lagen,c) einschlägig hoheitlich beliehene Sachverständige (z. B. Prüfingenieurevon Schiffsklassifikationsgesellschaften),d) amtliche oder amtlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Sachverständige nach § 15der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenBereichen (ElexV) oder nach § 16 der Verordnung überbrennbare Flüssigkeiten (VbF), sofern eine fachliche Einweisungzum nichtelektrischen, sekundären Explosionsschutz erfolgt ist.4.2.3.3 Erhaltung der technischen KompetenzDie <strong>Anforderungen</strong> in Abschnitt 3.1.3.1, Unterabschnitt „Erhaltung dertechnischen Kompetenz“, sind mit folgenden Maßgaben einzuhalten:Das Prüfpersonal muss zu einem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeitmit Aufgaben zum Prüfgeschehen beschäftigt sein, wobei der Schwerpunktauf den Fachaufgaben der Stelle liegen muss. D<strong>an</strong>eben können folgendeweitere Aufgaben zum Prüfgeschehen zur Erhaltung der technischenKompetenz beitragen (siehe Abschnitt 3.1.3.1, Buchstabe a):• Erstellung von Anweisungen zum Prüfgeschehen und von Gutachten,• Durchführung von Weiterbildungen und Schulungen,• In geringerem Umf<strong>an</strong>g: Durchführung und Dokumentation von Prüfungenin <strong>an</strong>deren Prüfgebieten mit sicherheitstechnischem Bezugzur Prüftätigkeit der Stelle (z. B. Prüfungen im Rahmen des Inverkehrbringensnach den einschlägigen europäischen <strong>Richtlinien</strong>),• Wahrnehmung von fachlichen Leitungsaufgaben innerhalb der Stelle,• prüfungsbegleitender Informationsaustausch, Informationsaustauschhinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen bzw. derAustausch einschlägiger technischer Informationen mit dem Anlagenbetreiber.29 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenDas mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal mussmindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildunggemäß den Buchstaben b und c in Abschnitt 3.1.3.1 beschäftigt sein.Anmerkung:Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal hat <strong>an</strong>mindestens zwei Tagen im Kalenderjahr unter persönlicher Präsenz <strong>an</strong> dengeeigneten Fortbildungsmaßnahmen bzw. am Erfahrungsaustausch teilzunehmen.Die weiteren Aktivitäten zur Fortbildung können auch auf dem Wegedes Selbststudiums erfolgen, z. B. unter Nutzung von Internet oder <strong>an</strong>derenMethoden des Datenaustauschs.4.2.4 Berufliche ErfahrungDas Prüfpersonal k<strong>an</strong>n die gemäß Abschnitt 3.1.3.3 erforderliche ausreichende,einschlägige Berufserfahrung vor Beginn seiner Einarbeitung indie Durchführung der Fachaufgaben sammeln, oder während dieser Einarbeitung.K<strong>an</strong>n ein Mitarbeiter der Stelle vor Beginn seiner Einarbeitung keine ausreichende,einschlägige berufliche Erfahrung vorweisen, so ist dessenEinarbeitungszeit in <strong>an</strong>gemessener Weise zu verlängern.Die unter Abschnitt 4.2.3.2, Unterabschnitt „Sonderregelungen zur Einarbeitungvon erfahrenem Prüfpersonal“, Buchstaben a bis d gen<strong>an</strong>ntenSachverständigen verfügen über eine ausreichende, einschlägige beruflicheErfahrung für die Durchführung von Fachaufgaben in den Bereichenihrer bisherigen Anerkennungen.Vorgaben zur beruflichen Erfahrung des Prüfpersonals für die drei Tätigkeitsbereichevon <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen sind in den Anhängen1 Nr. 4, 2 Nr. 4 und 3 Nr. 0 geregelt.4.3 Dokumentation der FachaufgabenDie speziellen <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Dokumentation der Fachaufgaben(siehe Abschnitt 3.1.6) in diesem Abschnitt wurden nach Anhörung derFachkreise (Sektorkomitees 112, 113 und 114) von der Anerkennungsstellefestgelegt.Anmerkung:Die nachfolgenden <strong>Anforderungen</strong> gelten für alle drei Tätigkeitsbereiche von<strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen.30 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen4.3.1 Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der FachaufgabenDie Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeinerTeil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfallszusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführtenPrüfungen) festzuhalten.Anmerkung:Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignetequalitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Daten, z. B. gemäßder Norm EN ISO/IEC 17025 : 2005, Abschnitt 5.4.7, zu ergreifen.4.3.2 Mindest<strong>an</strong>gaben in der PrüfbescheinigungDie Prüfbescheinigung muss mindestens folgende Angaben beinhalten:• gesetzliche Grundlage, z. B.• erstmalige Prüfung, Prüfung nach Änderung, nach wesentlicherVeränderung oder nach Inst<strong>an</strong>dsetzung gemäß § 14BetrSichV,• wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV,• außerordentliche Prüfung nach § 16 BetrSichVund gegebenenfalls die Angabe, ob eine Gesamt<strong>an</strong>lage oder eineTeil<strong>an</strong>lage geprüft wurde,• Stammdaten der Stelle(Name, postalische Anschrift; Identifizierung als <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle),• Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),• Angabe der Wartungsfirma (falls erforderlich),• St<strong>an</strong>dort der Anlage(Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelleAnlagenkennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibungder Anlagenschnittstellen durch z. B. Schiebernummer, Rohrleitungsnummerbzw. Angabe, dass es sich um eine Teil<strong>an</strong>lageh<strong>an</strong>delt),• Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum,• eindeutige Angabe des Prüfers,• Unterschrift / Signatur des Prüfers,• eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung,• Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel,31 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. zum Weiterbetrieb,• PrüfintervallAnmerkung:Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamt<strong>an</strong>lage bleibt derStelle überlassen.4.3.3 Mindest<strong>an</strong>gaben im PrüfberichtDer Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:• Angabe von Art und Umf<strong>an</strong>g der Prüfung, z. B.• Ordnungsprüfung(Prüfumf<strong>an</strong>g und Dokumentation ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnungund dem <strong>an</strong>zuwendenden technischenRegelwerk), oder• Technische Prüfung(Prüfkonzept bzw. Prüfvorschrift müssen von der Stelle festgelegtund dokumentiert sein, z. B. in Form von VerfahrensoderArbeits<strong>an</strong>weisungen; die Prüfungen müssen dokumentiertwerden und als Anlage mit dem Messergebnis und derIdentifikation des Messgerätes enthalten sein),• bei Messungen bzw. Protokollen von <strong>an</strong>deren Personen / Institutionensind Art und Umf<strong>an</strong>g zu dokumentieren und deren eindeutigeZuordnung vorzunehmen; festgestellte Mängel und Hinweise müssenbewertet und in die Prüfbescheinigung aufgenommen werden,• Angabe der eingesetzten Prüfmittel,• eindeutige Zuordnung zur Prüfbescheinigung,• Datum und Ort der Prüfung,• eindeutige Angabe des Prüfers,• Unterschrift / Signatur des Prüfers.Anmerkungen:Auf den Prüfbericht k<strong>an</strong>n bei Anlagen, bei denen Prüfungen ohne besonderenDokumentationsaufw<strong>an</strong>d durchgeführt werden, verzichtet werden. DieStelle k<strong>an</strong>n den Prüfbericht gemäß entsprechender Vertragsabsprache demBetreiber zur Verfügung stellen.4.3.4 Mindest<strong>an</strong>gaben in gutachterlichen ÄußerungenEine gutachterliche Äußerung der Stelle muss mindestens folgende Angabenenthalten:32 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• gesetzliche Grundlage (z. B. § 13 Abs. 2 BetrSichV),• Anlass der gutachterlichen Äußerung,• Stammdaten der Stelle(Name, postalische Anschrift; Identifizierung als <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle),• Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),• St<strong>an</strong>dort der Anlage(Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelleAnlagenkennzeichnung),• Beschreibung des Objektes mit Benennung der wesentlichen Komponenten,• Erstelldatum des Gutachtens, Datum der Ortsbesichtigung und besichtigterAnlagenumf<strong>an</strong>g,• Prüfgrundlagen,• eingesehene Prüfunterlagen,• eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung,• Beurteilung der Anlagenkomponenten bzw. der Anlage oder denAnlagen,• Beurteilungsergebnis, gegebenenfalls mit Auflagen und Vorschlägen,• Eindeutige Angabe des Gutachters,• Unterschrift / Signatur des Gutachters.33 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen5 Festlegung von AnlagengruppenDieser Abschnitt enthält die nach Anhörung der Fachkreise festgelegtenAnlagengruppen für die drei Tätigkeitsbereiche von <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen.Anmerkung 1:Zugelassene Überwachungsstellen müssen mindestens die Prüfungen allerüberwachungsbedürftigen Anlagen in einem oder mehreren Tätigkeitsbereichendurchführen können (siehe Abschnitt 3.1.9). Die drei möglichen Tätigkeitsbereichevon <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstellen beinhalten jeweils eineVielzahl <strong>an</strong> überwachungsbedürftigen Anlagen. Zur umfassenden Beurteilungder Kompetenz für die Prüfung aller Anlagen eines Tätigkeitsbereichswurden von der Anerkennungsstelle Anlagengruppen festgelegt, die vergleichbare<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die Prüfkompetenz stellen. Im Anerkennungsverfahrenist von der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle die Prüfkompetenzfür alle Anlagengruppen des beabsichtigten Tätigkeitsbereichs bzw. der beabsichtigtenTätigkeitsbereiche nachzuweisen.Anmerkung 2:Die in den Anlagengruppen gen<strong>an</strong>nten beispielhaften Anlagen sind nur alsexemplarische Aufzählungen zu betrachten und dienen der Orientierungüber den Umf<strong>an</strong>g einer Anlagengruppe. Es h<strong>an</strong>delt sich dabei nicht um abschließendeAufzählungen.5.1 Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“Für die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung erfasstenüberwachungsbedürftigen Anlagen wurden nach Anhörung derFachkreise (Sektorkomitee 113) die nachfolgenden Anlagengruppen festgelegt.5.1.1 Anlagengruppe 1Einfache Druckbehälter<strong>an</strong>lagen und Rohrleitungen, die nicht unter die Anlagengruppe2 fallen, sowie innerbetrieblich eingesetzte ortsbeweglicheDruckgeräte.Anmerkung 1:Unter die Anlagengruppe 1 fallen Anlagen, bei denen keine besonderen Bedingungenhinsichtlich• Korrosion,34 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• Betrieb oder• gefährlichen Wechselwirkungen nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnunggegeben sind.Dazu zählen insbesondere:• Anlagen, die einfache Druckbehälter nach der Richtlinie 87/404/EWGsind oder beinhalten,• Flüssiggaslagerbehälter mit einem Fassungsvermögen < 3 t(TRB 801, Nr. 25, Anlage, Gruppe 0),• Anlagen nach Anh<strong>an</strong>g 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern dieoben <strong>an</strong>gegebenen besonderen Bedingungen nicht vorliegen, zum Beispielo Nr. 2 Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeits<strong>an</strong>lagen,o Nr. 3 Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und –<strong>an</strong>lagen,o Nr. 6 Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter,o Nr. 7 Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung,o Nr. 9 Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmigeGüter,o Nr. 14 Rotierende dampfbeheizte Zylinder,o Nr. 24 Lagerbehälter für Getränke.5.1.2 Anlagengruppe 2Druckbehälter<strong>an</strong>lagen in verfahrenstechnischen Anlagen, Prozessdampferzeuger,Füll<strong>an</strong>lagen sowie Rohrleitungs<strong>an</strong>lagen und Druckbehälter<strong>an</strong>lagenmit einem erhöhten Gefährdungspotential.AnmerkungVerfahrenstechnischen Anlagen (Definition gemäß Nr. 1.6.1 der TRB 002,St<strong>an</strong>d 08.2001) erfordern umf<strong>an</strong>greiche Kenntnisse über Verfahrensprozesse(z. B. thermische Reaktion), MSR-Technik, Werkstofftechnik, Explosionsschutzoder Sonderprüfverfahren.Den verfahrenstechnischen Anlagen gleichgestellt werden Prozessdampferzeugungs<strong>an</strong>lagengemäß § 15 Abs. 8 der Betriebssicherheitsverordnung,Füll<strong>an</strong>lagen sowie Druckbehälter<strong>an</strong>lagen und Rohrleitungs<strong>an</strong>lagen, die einerhöhtes Gefahrenpotential besitzen oder besondere Kenntnisse hinsichtlichMSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen, Explosionsschutz bzw. Sonderprüfverfahrenund Prüfungen mit einem erhöhten Prüfaufw<strong>an</strong>d erfordern. Dies istbeispielsweise bei folgenden Anlagen der Fall:• Wasserstofflagerbehälter,• Steinhärtekessel (Anh<strong>an</strong>g 5 Nr. 15 der Betriebssicherheitsverordnung),• Druckgeräte in Wärmeübertragungs<strong>an</strong>lagen (Anh<strong>an</strong>g 5 Nr. 18 der Betriebssicherheitsverordnung).35 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen5.1.3 Anlagengruppe 3Dampfkessel<strong>an</strong>lagen mit Großwasserraumkessel und <strong>an</strong>dere Kesselkonstruktionenaußer Wasserrohrkessel.5.1.4 Anlagengruppe 4Dampfkessel<strong>an</strong>lagen mit Wasserrohrkessel und Dampfkessel<strong>an</strong>lagen mitAbhitzekessel.Anmerkung:Wasserrohrkessel sind Groß<strong>an</strong>lagen und erfordern umf<strong>an</strong>greichere Kenntnisse,z. B. zu Fahrweise, MSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen, Lebensdauer,Feuerung und Sonderprüfverfahren.Dampfkessel<strong>an</strong>lagen mit nachgeschalteten Abhitzekesseln (z. B. thermischeNachverbrennungs<strong>an</strong>lagen - TNV-Anlagen) erfordern ebenfalls umfassendereKenntnisse hinsichtlich MSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen oder Explosionsschutz.5.2 Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“Für die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung erfasstenüberwachungsbedürftigen Anlagen wurden nach Anhörung derFachkreise (Sektorkomitee 112) die nachfolgenden Anlagengruppen festgelegt.Anmerkung:Im Sektorkomitee wurde bei der Diskussion der Anlagengruppen von denFachkreisen die Geltungsbereiche der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG, der Maschinenrichtlinie98/37/EG sowie deren nationale Umsetzungen zu Grundegelegt. Als Grundlage zur Einteilung von sinnvollen Anlagengruppen dientendie <strong>an</strong>wendbaren Technischen Regeln für Aufzüge (TRA).5.2.1 Anlagengruppe 1Aufzugs<strong>an</strong>lagen, die• Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG,• Maschinen zum Heben von Personen (Maschinen im Sinne desAnh<strong>an</strong>gs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG), mit Ausnahmeder Fassadenaufzüge,• Mühlen-Bremsfahrstühle oder36 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• Personen-Umlaufaufzügesind.Anmerkung:Die Einteilung orientiert sich <strong>an</strong> der TRA 102 als Prüfgrundlage.5.2.2 Anlagengruppe 2Aufzugs<strong>an</strong>lagen, die Fassadenaufzüge sind.Anmerkung:Die Einteilung orientiert sich <strong>an</strong> der TRA 104 als Prüfgrundlage.5.2.3 Anlagengruppe 3Aufzugs<strong>an</strong>lagen, die Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind.Anmerkung:Die Einteilung orientiert sich <strong>an</strong> der TRA 105 als Prüfgrundlage.5.3 Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche,leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Für die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnungerfassten überwachungsbedürftigen Anlagen wurden nach Anhörungder Fachkreise (Sektorkomitee 114) die nachfolgenden Anlagengruppenfestgelegt.5.3.1 Anlagengruppe 1Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsystemeoder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie94/9/EG sind oder beinhalten.5.3.2 Anlagengruppe 2• Lager<strong>an</strong>lagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,37 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern jeStunde,• T<strong>an</strong>kstellen und Flugfeldbet<strong>an</strong>kungs<strong>an</strong>lagen sowie• Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Liternje Stunde,soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeitengelagert oder umgeschlagen werden.38 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 1<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich„Druckgeräte und einfache Druckbehälter“Dieser Anh<strong>an</strong>g enthält spezielle <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Sinnedes Abschnitts 4.2 sowie <strong>an</strong> die Mindest<strong>an</strong>zahl des Prüfpersonals im Sinnedes Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b für den Tätigkeitsbereich „Druckgeräteund Behälter“ (alle von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnungerfassten überwachungsbedürftigen Anlagen).1 Struktur der internen PrüfbefugnisseDie Struktur der internen Prüfbefugnisse der Stelle hat folgende Module zuumfassen:Modul 1 (Basismodul):Befugnis zur Prüfung von Anlagen der Anlagengruppe 1 (siehe Abschnitt5.1.1).Modul 2:Befugnis zur Prüfung von Anlagen der Anlagengruppe 2 (siehe Abschnitt5.1.2).Modul 3:Befugnis zur Prüfung von Anlagen der Anlagengruppe 3 (siehe Abschnitt5.1.3).Modul 4:Befugnis zur Prüfung von Anlagen der Anlagengruppe 4 (siehe Abschnitt5.1.4).Anmerkung 1:Der Umf<strong>an</strong>g der in den Modulen enthaltenen Anlagen entspricht dem Umf<strong>an</strong>gder in Abschnitt 5.1 definierten Anlagengruppen.Anmerkung 2:Jeder Prüfer der Stelle muss mindestens über die Befugnis nach Modul 1(Basismodul) verfügen. Zusätzlich zu Modul 1 k<strong>an</strong>n der Prüfer nach einerentsprechenden Einarbeitung die Befugnisse nach den Modulen 2 und 3 erl<strong>an</strong>gen.Die Befugnis nach Modul 3 ist Voraussetzung für die Befugnis nachModul 4.39 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen2 Prüfkompetenz der StelleDie Stelle muss sicherstellen, dass sie durch ihr mit der Durchführung derFachaufgaben beauftragtes Personal über einschlägige, ausreichendeFachkenntnisse in den folgenden Bereichen verfügt:a) Fügetechnik,b) Werkstofftechnik,c) zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung,d) Verfahrens- und Energietechnik,e) Festigkeitsberechnung einschließlich Finite-Element-Berechnungen,f) Elektrotechnik,g) Elektrische / Elektronische Steuerungen mit Sicherheitsverriegelung,h) Prozessleittechnik (Mess- und Regeltechnik),i) Qualitätssicherung, Qualitätsm<strong>an</strong>agement, statistische Auswertungsverfahren,j) Arbeitsschutz,k) Kenntnisse zur Beurteilung der Ergebnisse folgender Laboruntersuchungen:• Wasseruntersuchungen (chemische Analyse, physikalischeUntersuchung),• zerstörende Werkstoffprüfung (mech<strong>an</strong>isch-technischeWerkstoffprüfung, chemische Analyse von Werkstoffen),• zerstörungsfreie Werkstoffprüfung.Anmerkung 1:Es muss nicht jede mit der Durchführung von Fachaufgaben beauftragtePerson über alle oben aufgeführten Kenntnisse verfügen, sondern die Stellemuss über ihr gesamtes Fachpersonal alle Bereiche abdecken können.Anmerkung 2:Für Laboruntersuchungen nach Buchstabe k muss zumindest der Zugriff aufein qualifiziertes Prüflaboratorium bestehen.3 Technische Kompetenz des Prüfpersonals3.1 Fachkenntnisse des Prüfpersonals40 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.1 Modul 1 (Basismodul)3.1.2 Modul 2Technische Fachkenntnisse:• Grundkenntnisse im Bereich Werkstoffe:Herstellung, Eigenschaften, Verarbeitung, Prüfungen (zerstörend,zerstörungsfrei),• Einschlägige Kenntnisse für die Auswahl und Bewertung von zerstörendenund zerstörungsfreien Prüfungen,• Grundkenntnisse des Schweißens (Verfahren, Wärmebeh<strong>an</strong>dlung,Prüfung),• Grundkenntnisse der Berechnung,• Grundkenntnisse der Korrosionsschutzmaßnahmen,• Anlagenspezifische Kenntnisse innerhalb der Anlagengruppe 1:o Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung,o Beurteilung der sicherheitstechnischen Bewertung für Anlagenteileund Gesamt<strong>an</strong>lage,o Überprüfung der Ermittlung der Prüffrist für Anlagenteile undGesamt<strong>an</strong>lage,o Verhalten bei Mängeln, Schadensfällen, Unfällen.Rechtsvorschriften, technische Regeln und Prüfregeln:• Grundlegende Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,wie Produktsicherheitsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Gefahrgutrecht(insbesondere ADR und RID), Arbeitsschutzgesetz,Gefahrstoffverordnung,• Betriebssicherheitsverordnung,• Richtlinie 87/404/EWG für einfache Druckbehälter und Druckgeräterichtlinie97/23/EWG sowie deren nationale Umsetzungen (6. und14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz),• Grundlegende Inhalte der durch die Betriebssicherheitsverordnungabgelösten Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagennach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,• Kenntnisse über Regelwerke zur Fertigung, Änderung, Reparaturund Betrieb.Org<strong>an</strong>isations- und verwaltungstechnische Kenntnisse:• Dokumentation der Prüfergebnisse,• Begutachtungen von Anlagenzuständen,• Umg<strong>an</strong>g mit internen und externen Informationsquellen.Zusätzlich zu den Kenntnissen nach Modul 1 (Basismodul):Technische Fachkenntnisse:• Grundlagen der Prozessleittechnik und der elektrischen Steuerungen,41 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.3 Modul 3:• Umg<strong>an</strong>g mit technischen Gasen,• Grundlagen des Br<strong>an</strong>d- und Explosionsschutzes,• Grundlagen der Korrosionschemie,• Grundlagen der Kunststofftechnik,• Grundlagen der Reaktionskinetik,• Grundlagen der Schadensmech<strong>an</strong>ismen (z. B. Korrosion und Erosionvon Werkstoffen),• Grundlagen des Emissionsverhaltens,• Anlagenspezifische Kenntnisse innerhalb der Anlagengruppe 2:o Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen,o Beurteilung der sicherheitstechnischen Bewertung für Anlagenteileund Gesamt<strong>an</strong>lage,o Überprüfung der Ermittlung der Prüffrist für Anlagenteile undGesamt<strong>an</strong>lage.Rechtsvorschriften, technische Regeln und Prüfregeln:• Grundlagen des Chemikaliengesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,• Anlagenspezifische Kenntnisse über Regelwerke zur Fertigung,Änderung, Reparatur und Betrieb.Anlagenspezifische Org<strong>an</strong>isations- und verwaltungstechnische Kenntnisse:• Org<strong>an</strong>isation von Prüfabläufen,• Beauftragung eines Prüflabors.Zusätzlich zu den Kenntnissen nach Modul 1 (Basismodul):Technische Fachkenntnisse:• Grundlagen der Schadensmech<strong>an</strong>ismen (z. B. Korrosion und Erosionvon Werkstoffen),• Beurteilung des temperaturabhängigen Verhaltens,• Grundlagen der Wasserchemie und der Stoffchemie,• Grundlagen der Verfahrens- und Energietechnik,• Grundlagen der Prozessleittechnik und der elektrischen Steuerungen,• Grundlagen des Br<strong>an</strong>d- und Explosionsschutzes,• Grundlagen des Emissionsverhaltens,• Anlagenspezifische Kenntnisse innerhalb der Anlagengruppe 3:o Beurteilung der sicherheitstechnischen Bewertung für Anlagenteileund Gesamt<strong>an</strong>lage,o Überprüfung der Ermittlung der Prüffrist für Anlagenteile undGesamt<strong>an</strong>lage.42 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.1.4 Modul 4:Rechtsvorschriften, technische Regeln und Prüfregeln:• Anlagenspezifische Verbändevereinbarungen,• Anlagenspezifische Kenntnisse über Regelwerke zur Fertigung,Änderung, Reparatur und Betrieb.Anlagenspezifische Org<strong>an</strong>isations- und verwaltungstechnische Kenntnisse:• Org<strong>an</strong>isation von Prüfabläufen,• Beauftragung eines Prüflabors.Zusätzlich zu den Kenntnissen nach Modul 1 (Basismodul) und Modul 3:Technische Fachkenntnisse:• Grundkenntnisse der dehnungsinduzierten Risskorrosion,• Grundkenntnisse zur Magnetitschutzschicht / Wasserfahrweise,• Einsatz von Werkstoffen im Zeitst<strong>an</strong>dsbereich,• Detaillierte Kenntnisse der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung,• Lebensdauerüberwachung,• Anlagenspezifische Kenntnisse innerhalb der Anlagengruppe 4:o Beurteilung der sicherheitstechnischen Bewertung für Anlagenteileund Gesamt<strong>an</strong>lage,o Überprüfung der Ermittlung der Prüffrist für Anlagenteile undGesamt<strong>an</strong>lage,o Schadensuntersuchungen <strong>an</strong> Wasserrohrkessel-Anlagen.Rechtsvorschriften, technische Regeln und Prüfregeln:• Anlagenspezifische Verbändevereinbarungen,• Anlagenspezifische Kenntnisse über Regelwerke zur Fertigung,Änderung, Reparatur und Betrieb, VGB-<strong>Richtlinien</strong>, <strong>an</strong>lagenspezifischetechnische Regeln.Anlagenspezifische Org<strong>an</strong>isations- und verwaltungstechnische Kenntnisse:3.2 Einarbeitung• Org<strong>an</strong>isation von Prüfabläufen,• Beauftragung eines Prüflabors.Die Einarbeitung verfolgt das Ziel, dem Personal die erforderlichen Fachkenntnissegemäß Nr. 3.1 dieses Anh<strong>an</strong>gs und die praktischen Fähigkeitenzur Durchführung der Fachaufgaben der Stelle bezogen auf das jeweiligeModul zu vermitteln.Jeder Prüfer der Stelle muss mindestens die Prüfbefugnis nach Modul 1(Basismodul) besitzen. Die Einarbeitung für die weiteren Module k<strong>an</strong>n so-43 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenwohl nachein<strong>an</strong>der als auch parallel erfolgen, lediglich für die Einarbeitungin Modul 4 ist die Prüfbefugnis nach Modul 3 Voraussetzung.3.2.1 Durchführung der EinarbeitungDie Einarbeitung beinhaltet theoretische und praktische Aspekte.Die praktische Einarbeitung umfasst das aktive Mitwirken <strong>an</strong> Prüfungen(Prüfen unter Aufsicht des Mentors) eines repräsentativen Querschnittsder Anlagen des jeweiligen Moduls bzw. der jeweiligen Anlagengruppe.Die für jeden Einzuarbeitenden erforderlichen Inhalte sind in einem individuellenEinarbeitungspl<strong>an</strong> zusammenzustellen.Modul 1:Theoretische Einarbeitung:• Lehrgänge zu den für Modul 2 einschlägigen Rechtsvorschriften,technischen Regeln und Normen,• Lehrgänge über die Grundlagen der Werkstoffprüfung,• Selbststudium zu den internen Prüfgrundlagen,• Methodik von Schadensuntersuchungen,• Einweisung in die internen Org<strong>an</strong>isations- und Verwaltungsabläufe,in das Qualitätsm<strong>an</strong>agement- und das EDV-System und die sonstigenInformationssysteme.Richtwerte für die praktische Einarbeitung:• 10 äußere Prüfungen <strong>an</strong> Druckgeräten,• 30 Festigkeitsprüfungen <strong>an</strong> Druckgeräten,• 40 innere Prüfungen <strong>an</strong> Druckgeräten,• Prüfung von ca. 100 Flaschen für Atemschutzgeräte.Modul 2:Theoretische Einarbeitung:• Lehrgänge zu den für Modul 1 einschlägigen Rechtsvorschriften,• Lehrgänge zu Spezial<strong>an</strong>lagen und -<strong>an</strong>wendungen, zur Sicherheits<strong>an</strong>alytikund zur Risikobewertung.Richtwerte für die praktische Einarbeitung:• 20 Prüfungen vor Inbetriebnahme (soweit es sich um Prüfungennach § 14 Abs. 2 BetrSichV h<strong>an</strong>delt, muss der Umf<strong>an</strong>g einer Prüfungnach § 14 Abs. 1 BetrSichV entsprechen),• 20 wiederkehrende Prüfungen.44 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenModul 3:Theoretische Einarbeitung in folgende Fachgebiete:• Feuerungstechnik,• Kesselbauarten,• Ausrüstung,• Kesselauslegung,• Wasseraufbereitung,• Betriebsarten,• Methodik von Schadensuntersuchungen.Richtwerte für die praktische Einarbeitung:• 20 äußere Prüfungen,• 10 innere Prüfungen,• 8 Festigkeitsprüfungen,• 10 ergänzende Prüfungen nach den Verbändevereinbarungen1987/2 und 2001/1,• 10 Prüfungen vor Inbetriebnahme (gegebenenfalls Simulation <strong>an</strong>bestehenden Anlagen; soweit es sich um Prüfungen nach § 14 Abs.2 BetrSichV h<strong>an</strong>delt, muss der Umf<strong>an</strong>g einer Prüfung nach § 14Abs. 1 BetrSichV entsprechen).Modul 4:Theoretische Einarbeitung:• Lehrg<strong>an</strong>g zu speziellen <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Wasserrohrkessel-Anlagen (siehe Fachkenntnisse),• Feuerungstechnik,• Kesselbauarten,• Betriebsarten,• Ausrüstung,• Kesselauslegung,• Wasseraufbereitung,• Methodik von spezifischen Schadensuntersuchungen.Richtwerte für die praktische Einarbeitung:• 5 äußere Prüfungen,• 10 innere Prüfungen,• 5 Festigkeitsprüfungen,• 5 Prüfungen vor Inbetriebnahme (gegebenenfalls Simulation <strong>an</strong> bestehendenAnlagen; soweit es sich um Prüfungen nach § 14 Abs. 2BetrSichV h<strong>an</strong>delt, muss der Umf<strong>an</strong>g einer Prüfung nach § 14 Abs.1 BetrSichV entsprechen).45 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen3.2.2 Dauer der EinarbeitungFür die Erl<strong>an</strong>gung der Prüfbefugnisse sind folgende Einarbeitungszeiten<strong>an</strong>zusetzen:ModulMindestdauer der Einarbeitung:1 9 Monate;davon 6 Monate praktische Einarbeitung2 zusätzlich 3 Monate (gesamt: 12 Monate);davon 2 Monate praktische Einarbeitung3 zusätzlich 3 Monate (gesamt: 12 Monate);davon 2 Monate praktische Einarbeitung4 zusätzlich 6 Monate (gesamt 18 Monate);davon 4 Monate praktische EinarbeitungDie Einarbeitungszeit k<strong>an</strong>n reduziert werden, wenn die nach Nr. 3.2.1 diesesAnh<strong>an</strong>gs erforderlichen Kenntnisse des jeweiligen Moduls auf <strong>an</strong>dereWeise nachgewiesen wurden.Fehlen ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrungen im Sinne desAbschnitts 4 dieses Anh<strong>an</strong>gs, so sind die Einarbeitungszeiten um 4 Monatepro fehlendem Berufsjahr zu erhöhen.4 Berufliche ErfahrungEine mindestens zweijährige berufliche, sicherheitstechnisch relev<strong>an</strong>te Tätigkeitin den Bereichen Herstellung, Betrieb, Wartung, Inst<strong>an</strong>dhaltung o-der Prüfung der von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnungerfassten überwachungsbedürftigen Anlagen wird für eine einschlägigeberufliche Erfahrung als ausreichend erachtet.5 Mindest<strong>an</strong>zahl des PrüfpersonalsEine Mindest<strong>an</strong>zahl von 20 effektiv mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich beschäftigten,in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen wird im Sinnedes Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b als ausreichend erachtet.46 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnmerkung:In der Aufbauphase einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle (siehe Abschnitt3.1.2.2, Anmerkung 3 zu Buchstabe b) müssen mindestens 12 der 20mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigten Personen in ihreFachaufgaben eingearbeitet und somit als Prüfer einsetzbar sein.47 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 2<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich„Aufzugs<strong>an</strong>lagen“Dieser Anh<strong>an</strong>g enthält spezielle <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Sinnedes Abschnitts 4.2 sowie <strong>an</strong> die Mindest<strong>an</strong>zahl des Prüfpersonals im Sinnedes Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b für den Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“(alle von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnungerfassten überwachungsbedürftigen Anlagen).1 Struktur der internen PrüfbefugnisseDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss eine modulare Struktur derPrüfbefugnisse definieren. Diese Struktur muss ein Basismodul beinhalten,das zur Aufnahme der Prüftätigkeit berechtigt, und weitere Module,mit denen zusätzliche Prüfbefugnisse verbunden sind.Geeignete Kriterien der Befugnisstruktur können sein:a) Einstufung gemäß der Art der von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 derBetriebssicherheitsverordnung erfassten Aufzug<strong>an</strong>lagen,b) Einstufung gemäß den Inhalten der Prüfungen nach §§ 14 bis 16der Betriebssicherheitsverordnung,c) Einstufung gemäß der Ausführung der Aufzugs<strong>an</strong>lagen (z. B.schachtlos, triebwerksraumlos, Glasausführung),d) Einstufung gemäß der Antriebsart der Aufzugs<strong>an</strong>lagen (z. B.Treibscheiben<strong>an</strong>trieb, hydraulischer Antrieb, indirekt hydraulischerAntrieb),e) Einstufung gemäß dem Gefährdungspotenzial der Aufzugs<strong>an</strong>lagen(z. B. Betriebsgeschwindigkeit),f) Einstufung gemäß der Komplexität der Aufzugs<strong>an</strong>lagen (z. B.Sonder<strong>an</strong>lagen, wie Schrägaufzug mit stirnseitigem Zug<strong>an</strong>g).2 Prüfkompetenz der <strong>zugelassene</strong>n ÜberwachungsstelleDie <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss sicherstellen, dass sie durchihr mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtes Personal übereinschlägige, ausreichende Fachkenntnisse in folgenden Bereichen verfügt:48 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellena) Akustik,b) Antriebstechnik,c) Arbeitsschutz,d) Elektrische bzw. elektronische Steuerungen mit Sicherheitsfunktion,e) Elektrotechnik, EMV und Blitzschutz,f) Explosionsschutz,g) Gebäudeleittechnik,h) Hydraulik,i) Mech<strong>an</strong>ik,j) Schwingungstechnik,k) Statik und Festigkeitsrechnung,l) Umweltschutz,m) Werkstofftechnik und Schweißtechnik.Anmerkung:Es muss nicht jede mit der Durchführung von Fachaufgaben beauftragtePerson über alle oben aufgeführten Kenntnisse verfügen, sondern die <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle muss durch ihr gesamtes Fachpersonal allegen<strong>an</strong>nten Bereiche abdecken können.Die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelle muss sicherstellen, dass sie durchihr mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtes Personal übereinschlägige, ausreichende Fachkenntnisse in der Anwendung folgenderRechtsvorschriften, technischer Regeln und Prüfregeln verfügt:a) Europäische <strong>Richtlinien</strong> und deren nationale Umsetzungen:• Aufzugsrichtlinie 95/16/EG,• Maschinenrichtlinie 98/37/EG,• Niedersp<strong>an</strong>nungsrichtlinie 73/23/EWG,• Explosionsschutzrichtlinie 94/9/EG,• Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit(EMV),• Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG und Änderungsrichtliniezur Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie95/63/EG,b) nationale Rechtsgebiete und -vorschriften:• Produktsicherheitsgesetz,• Arbeitsschutzgesetz,• Betriebssicherheitsverordnung,• Aufzugsverordnung – AufzV, gültig bis 31.12.2002,49 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen• grundlegende Vorschriften des Baurechts (z. B. Bauordnungender Länder),• grundlegende Vorschriften des Umweltrechts (Wasserhaushaltsgesetz;Anlagenverordnung - VAwS),c) technische Regeln, Prüfregeln wie z. B. (keine vollständige Aufzählung):• Technische Regeln für Aufzüge – TRA,• Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau vonAufzügen – Normenreihe DIN EN 81,• Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGVA1 / GUV 0.1),• Technische Güte- und Liefervorschriften – TGL,• Technische Grundsätze – TG,• Technische Vorschriften Aufzüge – TVAufz,• einschlägige DIN-VDE-Normen.Anmerkung:Es muss nicht jede mit der Durchführung von Fachaufgaben beauftragtePerson über alle oben aufgeführten Kenntnisse verfügen, sondern die <strong>zugelassene</strong>Überwachungsstelle muss durch ihr gesamtes Fachpersonal allegen<strong>an</strong>nten Bereiche abdecken können.3 Technische Kompetenz des Prüfpersonals3.1 Fachkenntnisse des PrüfpersonalsDie erforderlichen individuellen Fachkenntnisse des Prüfpersonals richtensich nach den Inhalten der modularen Struktur der Prüfbefugnisse der <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelle gemäß Nr. 1 dieses Anh<strong>an</strong>gs.Die erforderlichen Kenntnisse der internen Org<strong>an</strong>isations- und Verwaltungsabläufe,des Qualitätsm<strong>an</strong>agement-, des EDV-Systems und dersonstigen Informationssysteme sind Best<strong>an</strong>dteil des Basismoduls.3.2 EinarbeitungJeder Prüfer muss mindestens über die Prüfbefugnis nach dem Basismodulverfügen. Umf<strong>an</strong>g und Art der in diesem Basismodul enthaltenen Prüfungensind abhängig von der Befugnisstruktur gemäß der Nr. 1 diesesAnh<strong>an</strong>gs.Aufbauend auf dem Basismodul k<strong>an</strong>n der Prüfer bei entsprechender Einarbeitungweitere, modulare Prüfbefugnisse erl<strong>an</strong>gen.50 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenGestaltung und Dauer der Einarbeitung zur Erl<strong>an</strong>gung der Prüfbefugnisnach dem Basismodul sind abhängig von der beruflichen Erfahrung desPrüfpersonals gemäß Nr. 4 dieses Anh<strong>an</strong>gs und richten sich nach der folgendenTabelle:Einarbeitung in der <strong>zugelassene</strong>nÜberwachungsstelleAusreichende einschlägige beruflicheErfahrung vorh<strong>an</strong>den?j<strong>an</strong>einMindesteinarbeitungsdauer 6 Monate 12 MonateOrg<strong>an</strong>isation und Verwaltung,QM-System, EDV-System,InformationssystemeFachspezifischer Teil – Theorie:gezielte Einarbeitung bzw.Einarbeitung parallel zur Praxisca. 0,5 Monateca. 1 Monatca. 0,5 Monateca. 1 MonatFachspezifischer Teil – Praxis: ca. 4,5 Monate ca. 10,5 Monate• Teilnahme <strong>an</strong>Aufzugsprüfungen• Aktives Mitwirken <strong>an</strong> Prüfungen(Prüfen unter Aufsichtdes Mentors) von mindestens100 Aufzügen verschiedenerAufzugs<strong>an</strong>lagenarten,Hersteller und Prüfungsartennichterforderlicherforderlicherforderlicherforderlich• Praktikum bei einemAufzugsmontagebetriebbei Bedarfbei Bedarf4 Berufliche ErfahrungEine mindestens zweijährige berufliche, sicherheitstechnisch relev<strong>an</strong>te Tätigkeitin den Bereichen Konstruktion, Fertigung, Herstellung, Montage,Unterhalt, Service, Wartung, Umbau, Reparatur, Modernisierung oder Prüfungin den Gebieten Aufzugs- oder Fördertechnik wird für eine einschlägigeberufliche Erfahrung als ausreichend erachtet.Diese berufliche Erfahrung k<strong>an</strong>n bei Aufzugsherstellern, Aufzugsmontagebetrieben,Hebe- und Fördertechnikunternehmen, Aufzugsgroßbetreibernoder Aufzugsprüfgesellschaften erworben werden.51 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen5 Mindest<strong>an</strong>zahl von mit Prüfungen effektiv beschäftigten PersonenEine Mindest<strong>an</strong>zahl von 10 effektiv mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich beschäftigten,in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen wird im Sinnedes Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b als ausreichend erachtet.Anmerkung:In der Aufbauphase einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle (siehe Abschnitt3.1.2.2, Anmerkung 3 zu Buchstabe b) müssen mindestens sechsder 10 mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigten Personen inihre Fachaufgaben eingearbeitet und somit als Prüfer einsetzbar sein.52 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 3<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündlicheoder hochentzündliche Flüssigkeiten“Dieser Anh<strong>an</strong>g enthält spezielle <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal im Sinnedes Abschnitts 4.2 sowie <strong>an</strong> die Mindest<strong>an</strong>zahl des Prüfpersonals im Sinnedes Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b für den Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündlicheFlüssigkeiten“ (alle von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnungerfassten überwachungsbedürftigen Anlagen).1 Struktur der internen PrüfbefugnisseDie Struktur der internen Prüfbefugnisse der Stelle hat die in diesem Abschnittfestgelegten Module zu umfassen.Für das Prüfpersonal werden hinsichtlich seiner Tätigkeiten und Befugnissezwei Anforderungsstufen unterschieden:a) Prüfpersonal des Typs A:Prüfpersonal mit der Kompetenz• zur Beurteilung des erforderlichen Prüfumf<strong>an</strong>gs und der Ergebnissevon Detailprüfungen,• zur Beurteilung der Anlagensicherheit und• zur Erteilung von Prüfbescheinigungenfür die überwachungsbedürftigen Anlagen einer Anlagengruppe.b) Prüfpersonal des Typs B:Prüfpersonal, das Detailprüfungen durchführt.Anmerkung:Auch das Prüfpersonal des Typs A darf Detailprüfungen durchführen,sofern es über die entsprechenden Prüfbefugnisse verfügt. Auch dasPrüfpersonal vom Typ B darf Prüfbescheinigungen für Anlagen oderAnlagenteile ausstellen, wenn die umfassende Beurteilung der Anlagensicherheitim Rahmen seiner Prüfkompetenz möglich ist.53 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen1.1 Prüfbefugnisse für das Prüfpersonal des Typs AModul A1:Prüfpersonal mit der Kompetenz zur Beurteilung des erforderlichen Prüfumf<strong>an</strong>gsund der Ergebnisse von Detailprüfungen, zur Beurteilung derAnlagensicherheit und zur Erteilung von Prüfbescheinigungen für dieüberwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV.Modul A2:Prüfpersonal mit der Kompetenz zur Beurteilung des erforderlichen Prüfumf<strong>an</strong>gsund der Ergebnisse von Detailprüfungen, zur Beurteilung derAnlagensicherheit und zur Erteilung von Prüfbescheinigungen für dieüberwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV.Anmerkungen:Der Umf<strong>an</strong>g der Module A1 und A2 entspricht den Anlagengruppen 1und 2nach Abschnitt 5.3.Die Befugnis nach Modul A1 ist Vorraussetzung zur Erl<strong>an</strong>gung der Befugnisnach Modul A2. Die folgende Tabelle enthält die Beurteilungskompetenzen,die zur Erl<strong>an</strong>gung der Befugnisse nach den Modulen A1 und A2für das Prüfpersonal des Typs A erforderlich sind:Beurteilungskompetenz für folgende Fachbereiche:Modul A1:Anlagen nach§ 1 Abs. 2Satz 1 Nr. 3BetrSichVModul A2:Anlagen nach§ 1 Abs. 2Satz 1 Nr. 4BetrSichVStoffeigenschaften ja jaMaßnahmen des primären Explosionsschutzes(z. B. Inertisierung, Gaswarn<strong>an</strong>lagen,Dichtungen)Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes(z. B. Zündquellen nach DIN EN1127-1)Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungeiner Explosion (z. B. Flammendurchschlagsicherungen,Explosionsschutzklappen,Vorlagen)Relev<strong>an</strong>te Anlagenteile (z. B. Behälter,Rohrleitungen, explosionsschutzrelev<strong>an</strong>teMSR-Technik)jajajajajajajaja54 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenBr<strong>an</strong>dschutz (z. B. Br<strong>an</strong>dlasten, Br<strong>an</strong>dbekämpfung,baulicher Br<strong>an</strong>dschutz)Anmerkung:neinPrüfpersonal des Typs A, das die Befugnisse nach den beiden Modulen A1und A2 besitzt, verfügt somit über die Beurteilungskompetenz für die überwachungsbedürftigenAnlagen des gesamten Tätigkeitsbereichs.ja1.2 Prüfbefugnisse für das Prüfpersonal des Typs BDie folgende Tabelle enthält die Module der Prüfbefugnisse für das Prüfpersonaldes Typs B:Modul AllgemeineFachrichtungSpezielle FachkenntnisseB1 Elektrotechnik • Prüfung elektrischer Anlagen• Sicherheitsstromversorgung• Sekundärer Explosionsschutz von elektrischenund nichtelektrischen Anlagen• Blitzschutz, Übersp<strong>an</strong>nungsschutz, EMV• ElektrostatikB2 Elektrotechnik • Grundlagen der ProzessleittechnikB3 Elektrotechnik • Elektrische explosionsgeschützte GeräteB4B5Gefahrenmelde<strong>an</strong>lagenVerfahrensundAnlagentechnik• z. B. Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lagen, Gaswarneinrichtungen,Elektroakustische Warn<strong>an</strong>lagen• Primärer Explosionsschutz, Inertisierung,Unterdruck• Verfahrenstechnische Zündquellen• Prüfung von Anlagenbest<strong>an</strong>dteilen (Rohre,Behälter, Verbindungen, Armaturen, Hilfseinrichtungen)• Tertiärer Explosionsschutz:Explosionsdruckentlastung und -entkopplung,Explosionsunterdrückungssysteme• DichtungstechnikB6 Maschinenbau • Nichtelektrische explosionsgeschützte GeräteB7Gebäudetechnik• Primärer Explosionsschutz mit LüftungB8 Br<strong>an</strong>dschutz • Technischer Br<strong>an</strong>dschutz (z. B. Sprinkler<strong>an</strong>lagen,ortsfeste Feuerlösch<strong>an</strong>lagen, Berieselungs<strong>an</strong>lagen,Wasservorhänge)55 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenB9 Br<strong>an</strong>dschutz • Baulicher Br<strong>an</strong>dschutz• St<strong>an</strong>dfestigkeit von GebäudeteilenAnmerkung:Die Stelle k<strong>an</strong>n Detailprüfungen, die unter die Module B8 und B9 einzuordnensind, im Unterauftrag vergeben.2 Prüfkompetenz der StelleDie Stelle muss sicherstellen, dass sie durch ihr Prüfpersonal des Typs Aüber einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung des erforderlichenPrüfumf<strong>an</strong>gs und der Ergebnisse von Detailprüfungen und zurBeurteilung der Anlagensicherheit für die überwachungsbedürftigen Anlagendes gesamten Tätigkeitsbereichs verfügt. Die erforderlichen Beurteilungskompetenzensind in der 1. Spalte der Tabelle unter Nr. 1.1 diesesAnh<strong>an</strong>gs enthalten.Die Stelle muss sicherstellen, dass sie durch ihr Prüfpersonal des Typs Büber einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse zur Durchführung der erforderlichenDetailprüfungen für alle überwachungsbedürftigen Anlagendes Tätigkeitsbereichs verfügt. Die erforderlichen Fachkenntnisse für dieseDetailprüfungen sind in der 3. Spalte der Tabelle unter Nr. 1.2 diesesAnh<strong>an</strong>gs enthalten.Anmerkung:Die speziellen Fachkenntnisse, die zur Durchführung von Detailprüfungennach den Modulen B8 und B9 für das Prüfpersonal des Typs B erforderlichsind, müssen nicht zwingend bei der Stelle <strong>an</strong>gesiedelt sein, da die diesenModulen zugrunde liegenden Prüfleistungen von der Stelle im Unterauftragvergeben werden können. Jedoch müssen innerhalb der Stelle zumindestausreichende Fachkenntnisse des Prüfpersonals zur Beurteilung der Ergebnisseder Detailprüfungen nach den Modulen B8 und B9 vorh<strong>an</strong>den sein.Die Stelle muss sicherstellen, dass sie durch ihr mit der Durchführung derFachaufgaben beauftragtes Personal über einschlägige, ausreichendeFachkenntnisse in der Anwendung folgender Rechtsvorschriften, technischerRegeln und Prüfregeln verfügt:a) Europäische <strong>Richtlinien</strong> und deren nationale Umsetzungen:• Explosionsschutzrichtlinie 94/9/EG,• Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserungdes Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer,die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdetwerden können,56 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenb) nationale Rechtsgebiete und -vorschriften:• Produktsicherheitsgesetz,• Arbeitsschutzgesetz,• Betriebssicherheitsverordnung,• ElexV in der vor 12/1996 gültigen Fassung sowie in der von12/1996 bis 12/2002 gültigen Fassung,• VbF in der vor 12/1996 gültigen Fassung sowie in der von12/1996 bis 12/2002 gültigen Fassung,• Gefahrstoffverordnung,• grundlegende Vorschriften des Baurechts (z. B. Bauordnungender Länder)• grundlegende Vorschriften des Umweltrechts (Wasserhaushaltsgesetz,VAwS der Länder),c) technische Regeln, Prüfregeln wie z. B. (keine vollständige Aufzählung):• Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – TRbF,• Technische Regeln mit Inhalten zum Explosionsschutz undzum Br<strong>an</strong>dschutz.Anmerkung:Es muss nicht jede mit der Durchführung von Fachaufgaben beauftragtePerson über alle oben aufgeführten Kenntnisse verfügen, sondern die Stellemuss durch ihr gesamtes Fachpersonal alle gen<strong>an</strong>nten Bereiche abdeckenkönnen.3 Technische Kompetenz des Prüfpersonals3.1 Fachkenntnisse des PrüfpersonalsDie individuellen Fachkenntnisse des Prüfpersonals vom Typ A sind fürdie Module A1 und A2 in der Tabelle unter Nr. 1.1 dieses Anh<strong>an</strong>gs enthalten.Die individuellen Fachkenntnisse des Prüfpersonals vom Typ B sind fürdie Module B1 bis B9 in der Tabelle unter Nr. 1.2 dieses Anh<strong>an</strong>gs enthalten.3.2 EinarbeitungGestaltung und Dauer der Einarbeitung zur Erl<strong>an</strong>gung der Prüfbefugnissesind abhängig von der beruflichen Erfahrung und den vorh<strong>an</strong>denen Fachkenntnissendes Prüfpersonals.57 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenFehlen ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrungen gemäß Nr. 0dieses Anh<strong>an</strong>gs, so verlängern sich die Einarbeitungszeiten um 3 Monatepro fehlendem Berufsjahr.Liegen einschlägige theoretische und praktische Fachkenntnisse für die<strong>an</strong>lagenspezifischen Prüfaufgaben vor, so können die Einarbeitungszeitenum bis zu 50 % reduziert werden.3.2.1 Prüfpersonal des Typs AJeder Prüfer des Typs A muss mindestens über die Befugnis nach ModulA1 gemäß Nr. 1.1 dieses Anh<strong>an</strong>gs verfügen.Die Mindestdauer der Einarbeitung zur Erl<strong>an</strong>gung der Befugnis nach ModulA1 beträgt 12 Monate.Aufbauend auf Modul A1 k<strong>an</strong>n der Prüfer nach einer weiteren Einarbeitungdie Befugnis nach Modul A2 gemäß Nr. 1.1 dieses Anh<strong>an</strong>gs erl<strong>an</strong>gen.Die Mindestdauer der Einarbeitung zur Erl<strong>an</strong>gung der Befugnis nach ModulA2 beträgt weitere 12 Monate.Im Rahmen der Einarbeitung in die Module A1 und A2 sind die erforderlichen<strong>an</strong>lagenspezifischen Aspekte sowie die übergreifenden Beurteilungskompetenzenfür die in den jeweiligen Anlagengruppen erfasstenüberwachungsbedürftigen Anlagen zu vermitteln.3.2.2 Prüfpersonal des Typs BDie Einarbeitung in die Module B1 bis B9 nach Nr. 1.2 dieses Anh<strong>an</strong>gsteilt sich in zwei Phasen auf:a) Phase 1:Einarbeitung in die fachlichen Grundlagen, die den in den Modulenenthaltenden Anlagen und Techniken zu Grunde liegen.b) Phase 2:Einarbeitung in die Prüfverfahren zum Explosionsschutz.Nicht bei jedem Modul sind beide Einarbeitungsphasen erforderlich.Die nachfolgende Tabelle stellt die Mindestdauer der Einarbeitung für dieeinzelnen Module zusammen. Im Rahmen dieser Einarbeitungszeitensind, aufbauend auf die individuellen Vorkenntnisse, die für die jeweiligenPrüfaufgaben erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse entsprechendder Tabelle nach Nr. 1.2 dieses Anh<strong>an</strong>gs zu vermitteln.ModulMindestdauer der EinarbeitungPhase 1 Phase 258 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenModulMindestdauer der EinarbeitungPhase 1 Phase 2B1 6 Monate 6 MonateB2 nicht erforderlich 3 MonateB3 nicht erforderlich individuell festzulegenB4 6 Monate 3 MonateB5 nicht erforderlich 6 MonateB6 nicht erforderlich individuell festzulegenB7 6 Monate 1 MonatB8 6 Monate 1 MonatB9 individuell festzulegen nicht erforderlich4 Berufliche ErfahrungFür das Prüfpersonal vom Typ A wird eine mindestens fünfjährige, für dasPrüfpersonal vom Typ B eine mindestens zweijährige berufliche, sicherheitstechnischrelev<strong>an</strong>te Tätigkeit auf den Gebieten Pl<strong>an</strong>ung, Herstellung,Errichtung, Inst<strong>an</strong>dhaltung, Betrieb oder Prüfung der überwachungsbedürftigenAnlagen des Tätigkeitsbereichs für eine einschlägige beruflicheErfahrung als ausreichend erachtet.5 Mindest<strong>an</strong>zahl des PrüfpersonalsEine Mindest<strong>an</strong>zahl von 12 effektiv mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich beschäftigten,in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen, daruntermindestensa) zwei Personen des Typs A mit der Befugnis nach Modul A2 sowieb) 10 Personen des Typs Bwird im Sinne des Abschnitts 3.1.2.2 Buchstabe b als ausreichend erachtet.Anmerkung:In der Aufbauphase einer <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle (siehe Abschnitt3.1.2.2, Anmerkung 3 zu Buchstabe b) müssen mindestens sechsder 10 mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigten Personendes Typs B in ihre Fachaufgaben eingearbeitet und somit als Prüfer einsetz-59 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellenbar sein. Bereits in der Aufbauphase muss die <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstelleüber mindestens zwei Personen des Typs A mit der Befugnis nachModul A2 verfügen.60 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 4<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungenim Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfacheDruckbehälter“Vorbemerkungen:Die nachfolgenden Prüfbausteine sind entsprechend den in Abschnitt 5.1enthaltenen Anlagengruppen geordnet. Die Prüfbausteine für die Anlagengruppen3 und 4 sind zusammengefasst.Eine für den Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Stelle muss nicht notwendigerweise über alle notwendigenMittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine Stelle im Tätigkeitsbereich„Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündlicheFlüssigkeiten“ erforderlich sind. Jedoch muss der notwendigeSachverst<strong>an</strong>d innerhalb der Stelle vorh<strong>an</strong>den sein, um den Einfluss vonexplosionsbedingten Gefahrenmomenten auf die überwachungsbedürftigenAnlagen im Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“beurteilen und abschätzen zu können.Der Grundaufbau der nachfolgenden Prüfbausteine orientiert sich <strong>an</strong> den<strong>Anforderungen</strong>, die durch die §§ 14, 15, 17 und Anh<strong>an</strong>g 5 der Betriebssicherheitsverordnunggegeben sind. Prüfungen besonderer Druckbehälteraus dem Anh<strong>an</strong>g 5 der BetrSichV sind nur d<strong>an</strong>n in der Tabelle gen<strong>an</strong>nt,wenn sie auf Grund der erforderlichen Prüfmittel Besonderheiten enthalten.Anmerkung:Ortsbewegliche Druckgeräte, die sich nur vorübergehend im ortsfesten Einsatzbefinden, unterliegen nur den verkehrsrechtlichen <strong>Anforderungen</strong> undPrüfungen. Dies ist bei der Anwendung der nachfolgenden Prüfbausteine zubeachten.61 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 1Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 11 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,Regelwerk Anforderung Art der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrierung BemerkungZiffer der BetrSichVggf. Messgröße§ 14 Prüfung vorInbetriebnahmeAbs. 1:Erstmals und nach wesentlicherVeränderung:Ordnungsgemäßer Zust<strong>an</strong>dhinsichtlich Montage, Installation,Aufstellungsbedingungen,sicherer FunktionTRR 513siehe auch Regelwerkin Ziff. 3Vorh<strong>an</strong>densein, sachgemäßeAuswahl undEinstellung, Anordnung,soweit erforderlichFunktion von Sicherheitseinrichtungengegen Drucküberschreitungoder gegen TemperaturabweichungPrüfung und Eignungund FunktionM<strong>an</strong>ometer Klasse 1TemperaturmessgerätDIN EN 837 T. 1 u. 3nach QMHAbs. 2:Nach Änderung:Ordnungsgemäßer Zust<strong>an</strong>dhinsichtlich des BetriebesRichtung Anzeige bzw.Funktion der sicherheitstechnischenAusrüstungsteilefür Druckund TemperaturVergleichsmessung M<strong>an</strong>ometer Klasse 1TemperaturmessgerätDIN EN 837 T. 1 u. 3nach QMH§ 16 Angeordnete außerordentlichePrüfung§ 17 Prüfung besondererDruckgeräte§ 15 WiederkehrendePrüfungenIn bestimmten Fristenauf ordnungsgemäßenZust<strong>an</strong>dTechnische Prüfung:- äußere Prüfung- FestigkeitsprüfungTRR 513Zust<strong>an</strong>d der Rohrleitungund Vorh<strong>an</strong>densein,Beschaffenheit,Funktion der sicherheitstechnischerforderlichenAusrüstungsteilePrüfung der Anzeigegenauigkeitder sicherheitstechnischerforderlichenAusrüstungsteileFunktionsprüfung derSicherheitseinrichtungenM<strong>an</strong>ometer Klasse 1TemperaturmessgerätLupe,Stereomikroskop,Taschenlampe,Spiegel,WaageDIN EN 837 T. 1 u. 3DIN EN 970nach QMH§ 16 AngeordneteaußerordentlichePrüfungPrüfung der Festigkeitder drucktragendenW<strong>an</strong>dungenDruckprüfungDruckpumpe, Verbindungsleitungen,Adapterstücke, M<strong>an</strong>ometer Klasse 1,Linienb<strong>an</strong>dschreiber Druck / TemperaturDIN EN 837 T. 1 u. 3nach QMH62 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 11 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,Ziffer der BetrSichVRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung BemerkungKlasse 1FarbeindringprüfungReiniger,Eindringmittel,Entwickler,UV-LampeDIN EN 571-1DIN EN ISO 23777DIN EN ISO 3059entfällt§ 17 Prüfungbesonderer DruckgeräteMagnetpulverprüfungUntergrundlack,Magnetpulversuspension,Magnetisierungseinrichtung,Beleuchtungseinrichtung,fluoreszierende Suspension undUV-Lampe und AbdunkelungDIN EN ISO 17638DIN EN ISO 23278DIN EN ISO 9934Teil 1-3DIN EN ISO 3059DIN EN ISO 17638EntfälltUltraschallprüfungPrüfkopfsortiment,Koppelungsmittel,Ultraschallprüfgerät,Ultraschallw<strong>an</strong>ddickenmessgerät,Eichblock,KalibrierkörperDIN EN 583 T. 1DIN EN 1712DIN EN 1714DIN EN 10160DIN EN 12668 T. 1-3DIN EN 12223ISO 2400DIN 25450nach QMHWirbelstromprüfungWirbelstromgerät,BildschirmDIN 54141 T. 1-3DIN EN ISO 15548 T.1-3DIN EN 1711DIN EN 12084nach QMHDurchstrahlungsprüfungStrahlenquelle,Filme,Dunkelkammer einschl.Zubehör,Bildgüteprüfkörper,Bleizahlenbuchstaben,Filmbetrachtungsgerät,SicherheitseinrichtungenDIN EN 444DIN EN ISO 5817DIN EN 462 T. 1-5DIN EN 1435DIN EN 12517DIN EN 25580DIN 54112DIN EN 462-4nach QMH63 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 11 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,Regelwerk Anforderung Art der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrierung BemerkungZiffer der BetrSichVggf. MessgrößeTRR 100(TRB 601)Zust<strong>an</strong>d des äußerenKorrosionsschutzes(KKS-Anlage mitFremdstrom)PotentialmessungSp<strong>an</strong>nungsmesser mit Innenwiderst<strong>an</strong>dmind. 10 Mio. Ohm und Einstellzeit< 1 secDIN EN 60051DIN EN 61243nach QMHInnere Prüfung(falls möglich, alsErgänzung)Lupe,Stereomikroskop,Taschenlampe,Fingerlampe,Spiegel,EndoskopDIN EN 970nach QMH64 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 2Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung§ 14 Abs. 1Druckbehälter<strong>an</strong>lagen(außer Dampfkesseln)TRB 513 Nr.4.1 bzw. Nr.4.2 - 4.4Prüfung vor Inbetriebnahmeund nach wesentlichenVeränderungenund§ 16 Abs. 1(<strong>an</strong>geordnete außerordentlichePrüfungen)TRB 531 Nr.4.1 bzw. Nr.4.2 - 4.4Vorh<strong>an</strong>densein und Vollständigkeitder- Kennzeichnung,- Dokumentation,- Genehmigungen,- Gefährdungsbeurteilung(§ 3 BetrSichV)1. OrdnungsprüfungkeinePrüfung von Unterlagenbzw. des Prüfobjektes aufÜbereinstimmung mit denUnterlagen2. Technische PrüfungPrüfung der ordnungsgemäßenKorrekte Montage, Installation,Aufstellung und Ausrüstungdes Prüfobjektes- Montage- Installationkeine (Sichtprüfung)keine (Sichtprüfung)Neben der Sichtprüfung:Prüfung der Unterlagender Montagefirmen- Aufstellungkeine (Sichtprüfung)- sichere Funktionsiehe unten65 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung BemerkungVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion dersicherheitstechnisch erforderlichenAusrüstungSicherheitseinrichtungen:AD 2000-Mekblatt A 2AD 2000-Merkblatt A 1Vorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte FunktionVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion1. Sicherheitsventile:- Funktion,- Öffnungsdruck,- Schließdruck- Hubmessung2. BerstscheibenKontrolle der Kennzeichnung(Ansprechdruck)Prüfst<strong>an</strong>dkeine (Sichtprüfung)QMHDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist.AD 2000-MerkblattA 403 und A 6Vorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion3. MSR-Sicherheitseinrichtungen:Funktion, Einstellungder Schaltpunkte- Geräte zur Simulation der physikalischenGrößen,- Widerst<strong>an</strong>dsgeber,- Strom- / Sp<strong>an</strong>nungsgeber,- Druckgeber (z. B. kleine H<strong>an</strong>dpumpe),- elektr. Vielfachmessgerät,- Magnetstifte,- PC mit entsprechenden Softwareprogrammenzur Visualisierungder Software der speicherprogrammierbarenSteuerungen(S-SPS)QMH / Hersteller<strong>an</strong>gaben§ 14 Abs. 1Füll<strong>an</strong>lagenfür DruckgaseTRG 790 Nr.2.2 bzw. 2.3TRB 851siehe oben siehe oben siehe oben siehe oben siehe oben siehe oben66 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung§ 14 Abs. 1Leitungen mit inneremÜberdruck für entzündliche,leichtentzündliche,hochentzündliche, ätzende,giftige oder sehrgiftige Gase, Dämpfeoder FlüssigkeitenTRR 513 Nr.4.1 bzw. Nr.4.2TRR 531 513Nr. 4.1 bzw.Nr. 4.2TRB 601siehe obenVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktionsiehe oben, jedoch zusätzlich:Bei unterirdischenLeitungen:Prüfung deskathodischen Korrosionsschutzes- Widerst<strong>an</strong>dsmessgerät,- Hilfs<strong>an</strong>oden,- ErdungsmessgerätQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist.§ 14 Abs. 1Anlagen in explosionsgefährdetenBereichensiehe Vorbemerkungen§ 14 Abs. 1Lager<strong>an</strong>lagen, Füllstellen,T<strong>an</strong>kstellen undFlugfeldbet<strong>an</strong>kungs<strong>an</strong>lagensowie Entleerstellenfür entzündliche,leichtentzündliche oderhochentzündliche FlüssigkeitenTRbF 600 Nr.2 bzw. Nr. 3TRbF 610 Nr.1.1, 4.1, 5.1bzw. 1.2,2.2.3, 3.1 –3.4, 4.2, 5.2TRbF 620 Nr.2.1 bzw. 2.2TRbF 521siehe obenVorh<strong>an</strong>densein, Eignungsiehe oben, jedoch zusätzlich:Prüfung:Br<strong>an</strong>dschutzBei unterirdischenAnlagenteilen:Prüfung- kathodischer Korrosikeine(Sichtprüfung)siehe obenZur Prüfung des Br<strong>an</strong>dschutzesgehört ggf. auchdie Prüfung von Unterlagenzur Bauausführungbzw. zum Br<strong>an</strong>dschutz,insbesondere bei Anlagenin Räumen.Das Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel undAusrüstungen Dritter zurückgreifen,sofern es sichvon deren Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sichergestellt ist.67 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Ziffer Regelwerk AnforderungArt der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungder BetrSichVggf. Messgrößeund 522 und korrekte FunktiononsschutzUnversehrtheit der Isolierung- AußenisolierungHochsp<strong>an</strong>nungsprüfgerätQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion- Lecküberwachung- Geräte zur Simulation der physikalischenGrößen,- Widerst<strong>an</strong>dsgeber,- Strom- / Sp<strong>an</strong>nungsgeber,- Druckgeber (z. B. kleine H<strong>an</strong>dpumpe),- elektr. Vielfachmessgerät,- MagnetstifteQMH / Hersteller<strong>an</strong>gaben§ 14 Abs. 2Prüfung nach Änderungaller o.g. Anlagenartensiehe Ausführungenzu §14 Abs. 1Feststellung, ob die Anlagehinsichtlich ihres Betriebs ineinem ordnungsmäßigenZust<strong>an</strong>d istabgestimmt auf denUmf<strong>an</strong>g der Änderungsiehe Ausführungenzu § 14 Abs. 1abhängig vom Umf<strong>an</strong>g der Änderungsiehe Ausführungenzu § 14 Abs. 1siehe Ausführungenzu § 14 Abs. 1siehe Ausführungenzu § 14 Abs. 1siehe Ausführungenzu § 14 Abs. 1§ 14 Abs. 6(Geräte, von denen derEx-Schutz einer Anlageabhängt)siehe Vorbemerkungen68 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung§ 15 Abs. 1 und 2(alle o.g. Anlagenund Anlagenteile)undTRB 514 bzw.532TRB 852TRR 514 bzw.532TRG 402 und790Vorh<strong>an</strong>densein und Vollständigkeitder- Kennzeichnung,- Dokumentation,z. B. über Änderungenoder Inst<strong>an</strong>dsetzungenPrüfung aufordnungsgemäßen Zust<strong>an</strong>d1. Ordnungsprüfung keine Prüfung von Unterlagenbzw. des Prüfobjektes aufÜbereinstimmung mit denUnterlagen§ 16 Abs. 1(<strong>an</strong>geordnete außerordentlichePrüfungen)TRbF 600 Nr.2 bzw. Nr. 3TRbF 610 Nr.1.1, 4.1, 5.1bzw.1.2, 2.2.3, 3.1–3.4, 4.2, 5.2TRbF 620 Nr.2.1 bzw. 2.2Korrekte Aufstellung undAusrüstung des PrüfobjektesVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion dersicherheitstechnisch erforderlichenAusrüstungAusreichende Beschaffenheitder drucktragendenW<strong>an</strong>dungenNachweis der ausreichendenFestigkeit und derDichtheit2. Technische Prüfung- äußere Prüfung- innere Prüfung- Festigkeitsprüfung(Wasserdruck- oderGasdruckprüfung)Lupe, Spiegel, LampeLupe, Spiegel, LampeDruckmessgeräte mit ausreichendemMessbereichDIN EN 837-1 + 3Für weitergehende, z. B.zerstörungsfreie Prüfungenkönnen qualifiziertePersonen und die erforderlichenPrüfmittel Dritter,sofern deren Eignung undderen sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist, eingesetzt werden.Vorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte FunktionBei unterirdischenAnlagenteilen:Prüfung- kathodischer Korrosionsschutzsiehe obensiehe obensiehe obenDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist- Lecküberwachungsiehe obensiehe obensiehe oben69 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung§ 15 Abs. 7(Flaschen für Atemschutzgerätefür Arbeits- und Rettungszwecke)TRG 765- Vorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte Funktion dersicherheitstechnisch erforderlichenAusrüstung- Ausreichende Beschaffenheitder drucktragendenW<strong>an</strong>dungenPrüfung aufordnungsgemäßen Zust<strong>an</strong>d- äußere Prüfung- innere PrüfungLupe, Spiegel, LampeLupe, Spiegel, LampeEndoskopFür weitergehende, z. B.zerstörungsfreie Prüfungenkönnen qualifiziertePersonen und die erforderlichenPrüfmittel Dritter,sofern deren Eignung undderen sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist, eingesetzt werden.Nachweis der ausreichendenFestigkeit und derDichtheitGewichtshaltigkeit (Rückschlussauf Korrosionsabtrag)- Festigkeitsprüfung- GewichtsprüfungDruckmessgeräte mit ausreichendemMessbereichWaageDIN EN 837-1+3EichgewichtQMHQMHDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist§ 15 Abs. 8(Druckgeräte in denenWasserdampf oderHeißwasser durchWärmerückgewinnungentsteht)TRB 514 bzw.532siehe zu § 15 Abs. 1 und 2Prüfung aufordnungsgemäßen Zust<strong>an</strong>d- äußere Prüfung- innere Prüfung- FestigkeitsprüfungLupe, Spiegel, LampeLupe, Spiegel, LampeDruckmessgeräte mit ausreichendemMessbereichDIN EN 837-1+3 QMH Für weitergehende, z. B.zerstörungsfreie Prüfungenkönnen qualifiziertePersonen und die erforderlichenPrüfmittel Dritter,sofern deren Eignung undderen sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist, eingesetzt werden.70 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung BemerkungDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist§ 15 Abs. 10(Ersatzprüfungen)TRB 514 bzw.532TRR 514 bzw.532 und 515Ausreichende Beschaffenheitder drucktragendenW<strong>an</strong>dungenAusreichende Festigkeit undDichtheit des PrüfobjektesErsatzprüfungen für- äußere und innerePrüfungen:Druckprüfung- Festigkeitsprüfungen:äußere und innerePrüfungen mit HilfsmittelnUS-W<strong>an</strong>ddickenmessungDurchstrahlungsprüfung(EN 1435)EndoskopZerstörungsfreie Prüfmittel / PrüfverfahrenDruckmessgeräte mit ausreichendemMessbereich- Prüfsystem,- Kontrollkörper- Durchstrahlungseinrichtung,- Bildgüteprüfkörper,- Filme,DIN EN 837-1+3DIN EN ISO 6520-1DIN EN ISO17736DIN EN 462-4DIN EN 4621-5QMHQMHQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenFür zerstörungsfreie Prüfungenkönnen qualifiziertePersonen und die erforderlichenPrüfmittel Dritter,sofern deren Eignung undderen sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist, eingesetzt werden.Das Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist71 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerk AnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung- Betrachtungsgerät,- Schwärzungsmesser,Oberflächenrissprüfung- ProjektionsradiographieDIN EN 1435DIN EN 25580in Verbindung damit:- Dichtheitsprüfungen- Druckmessgeräte mit ausreichendemMessbereich,- schaumbildende MittelDIN EN 837-1+3QMHAnh<strong>an</strong>g 5Nr. 15 Abs. 2 und 3(Steinhärtekessel)TRB 801 Nr.30Ausreichende Beschaffenheitder drucktragendenW<strong>an</strong>dungenOberflächenrissprüfungMagnetpulverprüfung(DIN EN ISO 17638 )- Magnetisierungsgerät,- Prüfmittel,- BetrachtungsbedingungenDIN EN ISO 9934-3DIN EN ISO 9934-2DIN EN ISO 3059QMHQMH /Hersteller<strong>an</strong>gabenFür weitergehende, z. B.zerstörungsfreie Prüfungenkönnen qualifiziertePersonen und die erforderlichenPrüfmittel Dritter,sofern deren Eignung undderen sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltist, eingesetzt werden.Das Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltistAnh<strong>an</strong>g 5Nr. 18 Abs. 2 und 3TRB 801Nr. 37DichtheitVorh<strong>an</strong>densein, Eignungund korrekte FunktionDichtheitsprüfungen(Druckgeräte in Wärmeübertragungs<strong>an</strong>lagen)SicherheitstemperaturbegrenzerDruckmessgeräte mit ausreichendemMessbereich- Widerst<strong>an</strong>dsgeber,- Strom- / Sp<strong>an</strong>nungsgeber,DIN EN 837-1+3QMHQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher ge-72 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 21 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Ziffer Regelwerk AnforderungArt der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungder BetrSichVggf. Messgröße- elektr. Vielfachmessgerät stellt ist.Anh<strong>an</strong>g 5Nr. 26(Druckgeräte mitSchnellverschlüssen)TRB 801Nr. 17AD 2000-Merkblatt A 5Ausreichende Beschaffenheitder drucktragenden Teileder Schnellverschlüsse,insbesondere hinsichtlichAbnutzung und Korrosionsowie Funktionsfähigkeit derSicherheitseinrichtung derSchnellverschlüsseäußere PrüfungFunktionsprüfungkeine (Sichtprüfung)- Widerst<strong>an</strong>dsgeber- Strom- / Sp<strong>an</strong>nungsgeber- elektr. VielfachmessgerätQMH / Hersteller<strong>an</strong>gabenDas Prüfpersonal der Stellek<strong>an</strong>n auf Mittel und AusrüstungenDritter zurückgreifen,sofern es sich vonderen Eignung überzeugthat und deren sachgerechteH<strong>an</strong>dhabung sicher gestelltistTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 3 und 4Tätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 3 und 41 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Zifferder BetrSichVRegelwerkAnforderungArt der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm KalibrierungBemerkung§13 Abs. 2ErlaubnisvorbehaltVorhalten von Personal, dasdie komplexen Prozesse derBeurteilung der Beschaffenheitund des Betriebes gemäߧ 2 Abs. 4 BetrSichV beurteilenk<strong>an</strong>nGutachterlicheÄußerungDie entsprechenden<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong>das Prüfpersonalsind zu beachten§ 14 Abs. 1Prüfung vor Inbetriebnahmeauf ordnungsgemäßenZust<strong>an</strong>dTRD 411,TRD 412,TRD 413,TRD 414,TRD 415Übereinstimmung mit denPrüf<strong>an</strong>forderungen des Regelwerkeshinsichtlich Montage, Installation,Aufstellungsbedingungen,sichere Funktion- Druckmessgerät,- Thermometer,- Messlehre,- Stoppuhr,- Messtechnik für die Feststellungder VerbrennungsgüteDIN EN 837-1+3DIN 862DIN 878QMH,Betriebs<strong>an</strong>leitungDIN 862QMHTRD 504Übereinstimmung der Anlage mitdem RegelwerkPrüfung der sicherheitsrelev<strong>an</strong>tenAusrüstung(Kesselschutz)- Druckmessgerät,- Druckmessumformer,- Software,DIN EN 837-1+3QMH,Betriebs<strong>an</strong>leitungQMH73 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 3 und 41 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Ziffer RegelwerkAnforderungArt der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrie-Bemerkungder BetrSichVggf. Messgrößerung- ThermometerÜbereinstimmung der Anlage mitdem sicherheitstechnischen Niveauder DIN/VDE 0116Elektrotechnische Prüfmittel QMH E-Technik QMHTRD 508Erfassung der Ausg<strong>an</strong>gswertefür die zeitabhängigeBauteilüberwachung(Bauteile die im Kriechbereichbetrieben werden)- Prüfung des Vorh<strong>an</strong>denseinsvon Messstellenfür die Erfassungvon Druck undTemperatur,- Erstmessung bleibendeDehnung- Stereomikroskop,- REM oder AFM,- Dehnungsmesstechnik,- GefügeabdruckBetriebs<strong>an</strong>leitung,QMHQMH§ 15 Abs. 4 Überprüfungder PrüffristenÜberprüfung der PrüffristenPrüfbericht über die Ermittelungder PrüffristenQMHQMH§15 Abs. 2wiederkehrendePrüfungenTRD 505Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischenAusrüstung,Betriebssicherheit der Gesamt<strong>an</strong>lage- Äußere Prüfung,- Sichtprüfung,- Kesselwärterqualifikation- M<strong>an</strong>ometer,- Thermometer,- Druckmessumformer,- Prüf-EPROMDIN EN 837-1 und 3Betriebs<strong>an</strong>leitung,QMHQMHQMHTRD 508 vorh<strong>an</strong>dene Restlebensdauer Rechnerische Überprüfungdes Erschöpfungsgrades(Lastwechselbe<strong>an</strong>spruchung,Zeitst<strong>an</strong>dsbe<strong>an</strong>spruchung)Prüfprogramm(Hard- und Software,m<strong>an</strong>uelle Nachrechnung)Betriebs<strong>an</strong>leitung,QMHQMHTRD 611/612EN 12952EN 12953Eignung des Speise- und KesselinhaltswassersBewertung der Speisewasser-und KesselinhaltswasserbeschaffenheitWasser<strong>an</strong>alytikBetriebs<strong>an</strong>leitung,QMHQMHTRD 506Bewertung des inneren und äußerenZust<strong>an</strong>des der druckfühinnerePrüfung- Endoskop, gegebenenfalls mitaufzeichnendem Gerät,nach Betriebs<strong>an</strong>leitungQMH74 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Druckgeräte und einfache Druckbehälter“ - Prüfbausteine für die Anlagengruppe 3 und 41 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Ziffer RegelwerkAnforderungArt der Prüfung, Prüfmittel Messnorm Kalibrie-Bemerkungder BetrSichVggf. Messgrößerungrenden W<strong>an</strong>dungen und des Zust<strong>an</strong>desder sicherheitstechnischenAusrüstungsteile und derGesamt<strong>an</strong>lage- US-W<strong>an</strong>ddickenmessgerät,- Oberflächen- und Volumenfehlerprüfung:MT,UT,VT,RT,DS, FE,- Magnetisierungsgerät,- Prüfmittel,Betrachtungsbedingungen- EindringsystemBetrachtungsbedingungen- Durchstrahlungseinrichtung,- Filme, Bildgüteprüfkörper,- Schwärzungsmesser,- Spiegel- chem. AnalytikDIN EN ISO 6520-1 , DINEN ISO 17636DIN EN 462-4,DIN EN 4621-5DIN EN 1435DIN EN 25580- Spektroskopie,- Mech.- techn. Prüfverfahren,- Gefügeprüfverfahren- Prüfung von Berechnungen(Hard- und Software),- Risstiefenprüfung,- Aufdachungsmessung,- Härtemessung,- Mikro- und Makroschliffe,- rechnerischer Nachweis der erreichtenErschöpfungDIN EN 10036, DIN EN10071nach Betriebs<strong>an</strong>leitung§15 Abs. 2wiederkehrendePrüfungenTRD 507,Verbländevereinbarung2000/1Nachweis der Integrität desDruckteils nach Betriebsbe<strong>an</strong>spruchungFestigkeitsprüfung- Druckmessgeräte,- DruckschreiberDIN EN 837-1 u. 3QMH75 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 5<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungenim Tätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“Vorbemerkungen:Die den nachfolgenden Prüfbausteinen zu Grunde liegenden Empfehlungender Fachkreise (Sektorkomitee 112) wurden für die Aufzugs<strong>an</strong>lagender Anlagengruppe 1 (siehe Abschnitt 5.2) ermittelt.Für die Aufzugs<strong>an</strong>lagen der Anlagengruppen 2 bis 3 wurden über die bereitsenthaltenen Messgeräte hinaus keine weiteren Messgeräte ermittelt.Da der Umf<strong>an</strong>g der Anlagengruppe 4 noch nicht abschließend geklärt ist,wurde der Anh<strong>an</strong>g I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur Erarbeitung derPrüfbausteine zugrunde gelegt und daraus resultierende Prüfungen berücksichtigt.Außerdem wurden die TRA 104, TRA 105, TRA 900 undTRA 1100 sowie die DIN EN 1808 und die DIN EN 12159 auf den Einsatzvon Prüfmitteln durchgesehen.Die nachfolgenden Prüfbausteine sind demnach für alle Aufzugs<strong>an</strong>lagenim Tätigkeitsbereich der <strong>zugelassene</strong>n Überwachungsstelle <strong>an</strong>wendbar.In den Prüfbausteinen sind für die Mittel und Ausrüstungen in Spalte 5 derTabelle nur die nachfolgend aufgeführten Nummern gen<strong>an</strong>nt:1) Kraftmessgeräte:1a) Kraftmessgerät (Druckkraft), Messbereich klein / mittel(MB


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> Überwachungsstellen5) Prüfmasse / Prüfsystem zur Prüfung der Aufzugs<strong>an</strong>lage unter Belastung6) Zeitmesser7) Druckmessgerät (hydr.)8) Luxmeter9) Thermometer10) Wasserwaage11) Messlehre, z. B. für Rillenform, Ketten, Zahnst<strong>an</strong>gen12) Dorn, Kugel zur Ermittlung von Sicherheitsabständen13) universelles phys. / mathematisches Prüfsystem zur ständigen Überwachungwährend des BetriebsAnmerkung:Das Prüfmittel ist als optional zu betachten und daher nicht zwingend vorzuhalten.14) Glasdickenmessgerät15) SchallpegelmessgerätBei der Anwendung der Prüfbausteine sind folgende Hinweise zu beachten:Bei fehlender Angabe der Genauigkeit des Prüfmittels h<strong>an</strong>delt es sich umh<strong>an</strong>delsübliche Geräte.Die Kalibrierung hat nach den in den jeweiligen Qualitätssicherungssystemen(QMH) festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Anforderung gilt fürsämtliche aufgelistete Prüfmittel. Weitergehende <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> dieKalibrierung (z. B. VDE, DKD) sind zu berücksichtigen.77 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ - Prüfbausteine für alle Anlagengruppen1 2 3 4 5 6 7 8§ 14 und § 15 BetrSichVRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,Prüfmittel Mess-KalibrierungBemerkungggf. MessgrößenormÄnderung undGutachtenWiederkehrende Prüfungbei BedarfEN 81-1/2 Nr. 7 undAnh<strong>an</strong>g D2aTRA 102TRA 200 212.3Sicherheit und Verriegelung derSchachttürenmech. Festigkeit der TürflügelSteifigkeit und mech. Festigkeit derTürflügel1a, 2a Änderung und GutachtenWiederkehrende Prüfung EN 81-1/2Nr. 7 und Anh<strong>an</strong>g D2 aTürspalte2aWiederkehrende Prüfung EN 81-1/2Nr. 7 und Anh<strong>an</strong>g D2 aAufspreizung undSicherheit der Verriegelung1a ,1c2a1 und 3 bei Bedarfoder GutachtenSchließkraft1c / 3a,Wiederkehrende Prüfung Eingrifftiefe Verriegelung 2aÄnderung Abmessung der Schachttüren Abmessungen müssen den Vorgabenentsprechen2a, 2b Bei Erneuerung oderAustauschWiederkehrende Prüfung EN 81-1/2Anh<strong>an</strong>g Asicherer Aufbau, Anordnung und Funktionder Sicherheitseinrichtungen gemäßder im Anh<strong>an</strong>g A gen<strong>an</strong>nten Abschnitteder EN 81-1/2AufbauAnordnungFunktion4Wiederkehrende Prüfung EN 81-1/2Abschnitt 9.1. und 9.2.und Anh<strong>an</strong>g D2 cSicherheit der Tragmittel einschließlichBefestigungen und VerschleißÜbereinstimmung mit Vorgabenund <strong>Anforderungen</strong>TypenDurchmesser2a, 2bWiederkehrende Prüfung EN 81-1Abschnitt 12.4 undAnh<strong>an</strong>g D2 dFunktion der Bremseinrichtung Belastungsprüfung Bremsweg 5, 2bWiederkehrende PrüfungEN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 eEN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 dGeschwindigkeit gemäß Vorgaben Geschwindigkeit m/s 3a 3a bei Bedarf78 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ - Prüfbausteine für alle Anlagengruppen1 2 3 4 5 6 7 8§ 14 und § 15 BetrSichVRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,Prüfmittel Mess-KalibrierungBemerkungggf. MessgrößenormWiederkehrende Prüfung EN 81-1/2 Anh<strong>an</strong>g A sicherer Aufbau, Anordnung und Funktionder Sicherheitseinrichtungen gemäßder im Anh<strong>an</strong>g A gen<strong>an</strong>nten Abschnitteder EN 81-1/2AufbauAnordnungFunktion4Wiederkehrende PrüfungEN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 f1EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 e1Isolationswiderstände Isolationsprüfung 4a 4a bei BedarfWiederkehrende Prüfung EN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 f2EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 e2Schutzleiter<strong>an</strong>schlussÜberprüfung der Schutzleiter<strong>an</strong>schlussverbindungenWiederkehrende Prüfung EN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 h1 Treibfähigkeit Rillenform, z. B.- Keilwinkel- Unterschnitt- Verschleiß4b11,2a4b bei Bedarf11 bei BedarfWiederkehrende PrüfungTreibfähigkeit bei:min. / max. Belastung52bWiederkehrende PrüfungEN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 i1EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 g1Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzersgemäß DokumentationFunktionsprüfung 3b 3b bei BedarfWiederkehrende PrüfungEN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 jEN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 hFunktion der F<strong>an</strong>gvorrichtung gemäßDokumentationBelastungsprüfung 5, 2b, 10 10 bei BedarfÄnderungEN 81-1 Anh<strong>an</strong>g D2 eEN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 m, nBelastungsprüfung2bWiederkehrende Prüfung EN 81-1/2 Anh<strong>an</strong>g D2 m Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung 6Gutachten Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung 6, 15Wiederkehrende Prüfung EN 81-2 Anh. D2p u. D2y Druck gemäß Dokumentation Druck bei Volllast (bar) 7Wiederkehrende Prüfung EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 r Funktion des Leitungsbruchventils Funktionsprüfung 5, 10 10 bei BedarfWiederkehrende Prüfung EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 s Funktion des Drossel-Rückschlagventils Funktionsprüfung 5, 3a, 7 3a bei Bedarf79 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Aufzugs<strong>an</strong>lagen“ - Prüfbausteine für alle Anlagengruppen1 2 3 4 5 6 7 8§ 14 und § 15 BetrSichVRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,Prüfmittel Mess-KalibrierungBemerkungggf. MessgrößenormWiederkehrende Prüfung EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 t Druckfestigkeit des Systems Druckprüfung 7, 6Wiederkehrende Prüfung EN-81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 u Druckfestigkeit des Systems Absinkprüfung 5, 6, 2bWiederkehrende PrüfungEN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 wEN 81-1 Nr. 10.6.4.1Laufzeitüberwachung Funktionsprüfung 6Wiederkehrende Prüfung EN 81-1/2 Anh<strong>an</strong>g D2 x Temperaturüberwachung Funktionsprüfung der TemperaturüberwachungWiederkehrende Prüfung EN 81-2 Anh<strong>an</strong>g D2 y Absinkvorrichtung Funktionsprüfung der Absinkkorrektur9 9 bei Bedarf2b, 5, 6Änderung, Gutachten EN 81-1/2 Nr. 8.16.3 Max. Größe der Lüftungsöffnung 12 oder 2aWiederkehrende Prüfung EN 81-1 Nr. 9.9.4EN 81-2 Nr. 9.10.1Klemmkraft des Begrenzerseils und Einrückkraftder F<strong>an</strong>gvorrichtungFunktionsprüfung 1b 1b bei BedarfWiederkehrende Prüfung EN 81-1 Nr. 9.9.4 Klemmkraft des Begrenzerseils und Einrückkraftder Bremseinrichtung aufwärtsÄnderung EN 81-1 Nr. 11.2.4 Abst<strong>an</strong>d Schachtdrehtüre – Fahrkorb-FalttüreFunktionsprüfung 1b 1b bei BedarfSicherheitsabst<strong>an</strong>d 2b oder 12Wiederkehrende Prüfung EN 81-1/2 Nr. 7.7.2.2 Fahrkorb-Bewegung bei offenen Türen Geschwindigkeits- und Funktionsprüfung3b3b bei BedarfWiederkehrende Prüfung EN 81-1 Nr. 12.8 Verkürzter Pufferhub EinfahrgeschwindigkeitFunktionsprüfung 2b, 3b 3b bei BedarfÄnderung EN 81-1 Nr. 14.2.1.4 Kraft für Rückholeinrichtung Kraft- und Funktionsprüfung 1b 1b bei BedarfWiederkehrende Prüfung EN 81-1 u. EN 81-2Nr. 8.17Beleuchtung der Kabine Funktions- und Beleuchtungsstärke 8 8 bei BedarfÄnderungÜberprüfung des Fahrkorbgewichtsgemäß Dokumentation1d1d bei Bedarf80 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnh<strong>an</strong>g 6<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> die notwendigen Mittel und Ausrüstungenim Tätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen fürentzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündlicheFlüssigkeiten“Vorbemerkungen:Der Umf<strong>an</strong>g der notwendigen Mittel und Ausrüstungen der Stellen in dennachfolgenden Prüfbausteinen folgt praktischen Erwägungen bei derDurchführung der Prüfungen entsprechend den <strong>an</strong>wendbaren technischenRegeln und Prüfregeln.Die erforderlichen Mittel und Ausrüstungen resultieren somit aus den <strong>Anforderungen</strong>aus der• Prüfung der Innenbeschichtung, bezogen auf Schichtdicke und Ableitfähigkeitaus TRbF 401 und TRbF 402,• Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes aus TRbF 521 undTRbF 522 und• Prüfungen <strong>an</strong> elektrischen Betriebsmitteln aus DIN EN 60079-17(VDE 0165 Teil 10).Anmerkung:Die gen<strong>an</strong>nten TRbF 401, 402, 521 und 522 wurden am 15. Mai 2002 aufgehoben.Spezielle <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Mittel und Ausrüstungen bei der Prüfung vonAnlagen in staubförmigen explosionsfähigen Atmosphären ergeben sichnach DIN EN 50281-1-2 (VDE 0165 Teil 2) nicht.Mittel und Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung sind nicht berücksichtigt.<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Mittel und Ausrüstungen aus dem Bergbau werdennicht betrachtet.Erläuterungen zu den nachfolgenden Prüfbausteinen:Die nachfolgend verwendeten Begriffe für Prüftiefe und Prüfumf<strong>an</strong>g orientierensich <strong>an</strong> Abschnitt 3 der Norm DIN EN 60079-17 (VDE 0165 Teil 10).81 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für die Zündschutzart Überdruckkapselung „p“1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung13.1 EN 60079-17, 5.4 –EN 60079-14, 13.1Druckprüfung mit1,5-fachem ÜberdruckDruck Druckmesser bis ca. 100 mbar - ja Messunsicherheitmax. 5 %13.4 EN 60079-17, 5.4 –EN 60079-14, 13.4Temperaturmessung amSchutzgaseing<strong>an</strong>gTemperaturTemperaturmessgerät,Messbereich bis 100 °C- ja Messunsicherheitmax. 2 %13.4 EN 60079-17, 5.4 –EN 60079-14, 13.4Schutzgasdruckmessung Druck Druckmesser bis ca. 100 mbar - ja Messunsicherheitmax. 5 %13.4 EN 60079-17, 5.4 –EN 60079-14, 13.4Schutzgasdurchfluss Durchfluss Strömungsgeschwindigkeitsmesser,verschiedene Messbereiche,bis 50 m/s- ja Messunsicherheitmax. 5 %13.4 EN 60079-17, 5.4 –EN 60079-14, 13.4Prüfung der Vorspülzeit Zeit Uhr - nein (1)(1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittelmuss die sichere Bestimmung der in derNorm geforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zenermöglichen. Ist keine Toler<strong>an</strong>z in derNorm vorgegeben, werden 5 % desMesswertes als zulässige Messunsicherheitbetrachtet.82 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für die Zündschutzart Eigensicherheit „i“1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung5.3.8 EN 60079-17:1997 Widerst<strong>an</strong>dsmessung derErdverbindung zwischen eigensicherenStromkreisenund dem ErdungspunktWiderst<strong>an</strong>dfür eigensichere Stromkreisebescheinigtes Widerst<strong>an</strong>dsmessgerät0 bis 10 kOhm- ja Messunsicherheitmax. 2 %5.3.9 EN 60079-17:1997 Widerst<strong>an</strong>dsmessung vonErdverbindungen zur Bewahrungder EigensicherheitWiderst<strong>an</strong>dfür eigensichere Stromkreisebescheinigtes Widerst<strong>an</strong>dsmessgerät0 bis 10 kOhmjaMessunsicherheitmax. 2%5.3.10 EN 60079-17:1997 Isolationsprüfung eigensichererStromkreiseIsolationsprüfungIsolationsprüfgerät, für eigensichereStromkreise bescheinigtU prüf 500 V ACnein (1)(1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittelmuss die sichere Bestimmung der in derNorm geforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zenermöglichen. Ist keine Toler<strong>an</strong>z in derNorm vorgegeben, werden 5 % desMesswertes als zulässige Messunsicherheitbetrachtet.83 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für die Zündschutzart druckfeste Kapselung „d“1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkung5.1, Tabelle 1 EN 60079-17 Fehlerschleifen-Imped<strong>an</strong>z (TN-System)Schleifenwiderst<strong>an</strong>dSchleifenwiderst<strong>an</strong>dsmessgerät nachDIN VDE 0413 Teil 3 bzw. Teil 10 (beiBedarf für Ex-Bereiche zugelassen)- ja (1)5.1, Tabelle 1 EN 60079-17 Erdungswiderst<strong>an</strong>d(IT / TT-System)Erdungswiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oderÜberwachen von Erdungswiderständennach DIN VDE 0413 Teil 5 bzw.Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereichezugelassen)- ja (1)5.1, Tabelle 1 EN 60079-17 Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationsprüfgerät nach DIN VDE0413 Teil 2 bzw. Teil 10 (bei Bedarffür Ex-Bereiche zugelassen)- ja (1)5.1, Tabelle 1 EN 60079-17 Widerst<strong>an</strong>dsmessung-Erdverbindungen5.1, Tabelle 1 EN 60079-17 Fehlerstrom / Berührungssp<strong>an</strong>nungWiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oderÜberwachen von Widerständen vonErdungs-, Schutz- und PA-Leiter nachDIN VDE 0413 Teil 4 bzw. Teil 10 (beiBedarf für Ex-Bereiche zugelassen)Geräte zum Prüfen, Messen oderÜberwachen von Fehlerstromschutzeinrichtungennach DIN VDE 0413Teil 6 bzw. Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereiche zugelassen)- ja (1)(1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittelmuss die sichere Bestimmung der in derNorm geforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zenermöglichen. Ist keine Toler<strong>an</strong>z in derNorm vorgegeben, werden 5 % desMesswertes als zulässige Messunsicherheitbetrachtet.84 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für die Zündschutzart erhöhte Sicherheit „e“1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittelMessnormKalibrierungBemerkung5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Fehlerschleifenimped<strong>an</strong>z(TN-System)Schleifenwiderst<strong>an</strong>dSchleifenwiderst<strong>an</strong>dsmessgerät nachDIN VDE 0413 Teil 3 bzw. Teil 10 (bei Bedarffür Ex-Bereiche zugelassen)- ja (1)5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Erdungswiderst<strong>an</strong>d(IT / TT-System)Erdungswiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Erdungswiderständen nach DINVDE 0413 Teil 5 bzw. Teil 10 (bei Bedarf fürEx-Bereiche zugelassen)- ja (1)5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationsprüfgerät nach DIN VDE 0413 Teil 2bzw. Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereiche zugelassen)- ja (1)5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Widerst<strong>an</strong>dsmessung-ErdverbindungenWiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Widerständen von Erdungs-,Schutz- und PA-Leiter nach DIN VDE 0413Teil 4 bzw. Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereichezugelassen)- ja (1)5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Fehlerstrom / Berührungssp<strong>an</strong>nungGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Fehlerstromschutzeinrichtungennach DIN VDE 0413 Teil 6 bzw. Teil 10 (beiBedarf für Ex-Bereiche zugelassen)ja(1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittel mussdie sichere Bestimmung der in der Normgeforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zen ermöglichen.Ist keine Toler<strong>an</strong>z in der Norm vorgegeben,werden 5 % des Messwertes alszulässige Messunsicherheit betrachtet.5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Grenztemperatur von BetriebsmittelnTemperaturTemperaturmessgerät, Messbereich bis500°C, für Ex-Bereiche zugelassen- ja Messunsicherheitmax. 2 %5.2, Tabelle 1 EN 60079-17 Auslösezeit Schutzeinrichtung(motorischer Antrieb)Zeit Uhr - nein (1)85 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für die Zündschutzart „n“ (Betriebsmittel für Zone 2)1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittelMessnormKalibrierungBemerkungTabelle 1 EN 60079-17EN 60079-15(DIN VDE 0170/0171, Teil 16)Fehlerschleifen-Imped<strong>an</strong>z (TN-System)Schleifenwiderst<strong>an</strong>dSchleifenwiderst<strong>an</strong>dsmessgerät nach DINVDE 0413 Teil 3 bzw. Teil 10 (bei Bedarf fürEx-Bereiche zugelassen- ja (1)Tabelle 1EN 60079-17EN60079-15(DIN VDE 0170/0171, Teil 16)Erdungswiderst<strong>an</strong>d(IT / TT-System)Erdungswiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Erdungswiderständen nach DINVDE 0413 Teil 5 bzw. Teil 10 (bei Bedarf fürEx-Bereiche zugelassen)- ja (1)Tabelle 1 EN 60079-17EN 60079-15(DIN VDE 0170/0171, Teil 16)Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationswiderst<strong>an</strong>d Isolationsprüfgerät nach DIN VDE 0413 Teil 2bzw. Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereiche zugelassen)- Ja (1)Tabelle 1 EN 60079-17EN 60079-15(DIN VDE 0170/0171, Teil 16)Widerst<strong>an</strong>dsmessung-ErdverbindungenWiderst<strong>an</strong>dGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Widerständen von Erdungs-,Schutz- und PA-Leiter nach DIN VDE 0413Teil 4 bzw. Teil 10 (bei Bedarf für Ex-Bereichezugelassen)- ja (1)Tabelle 1 EN 60079-17EN 60079-15(DIN VDE 0170/0171, Teil 16)Fehlerstrom / Berührungssp<strong>an</strong>nungGeräte zum Prüfen, Messen oder Überwachenvon Fehlerstromschutzeinrichtungennach DIN VDE 0413 Teil 6 bzw. Teil 10 (beiBedarf für Ex-Bereiche zugelassen)ja(1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittel mussdie sichere Bestimmung der in der Normgeforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zen ermöglichen.Ist keine Toler<strong>an</strong>z in der Norm vorgegeben,werden 5 % des Messwertes alszulässige Messunsicherheit betrachtet.86 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für Innenbeschichtungen von T<strong>an</strong>ks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt,ZifferRegelwerk Anforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittelMessnormKalibrierungBemerkung6.11 TRbF 401TRbF 402SchichtdickeDicke,max. 2000 µmzerstörungsfreies H<strong>an</strong>dverfahren wie- magnetisch (DIN EN ISO 2178)nicht-magnetische Überzüge auf magnetischemUntergrund- Wirbelstrom (DIN EN ISO 2360)nicht mag. Überzüge auf nicht mag. Untergrund- Ultraschall (DIN 25450, DIN EN 583)- ja (1)6.15 TRbF 401TRbF 402TRbF 402 gilt für Flüssigkeitendie nichthochentzündlich,leichtentzündlich oderentzündlich, aberbrennbar sind.Die Anwendung erfolgtdementsprechend beiArbeitsmitteln.Erdableitwiderst<strong>an</strong>dWiderst<strong>an</strong>d,max. 10 8 ΩWiderst<strong>an</strong>dsmessgerätBodenbeläge (DIN IEC 61340-4-1 undDIN EN 61340-2-3)Oberflächenschutz von Behältern(DIN 28052-6)- ja (1) = industrieübliche Messunsicherheit,auftretende Ausfälle der Messmittel werdenerk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittel mussdie sichere Bestimmung der in der Normgeforderten Werte mit Toler<strong>an</strong>zen ermöglichen.Ist keine Toler<strong>an</strong>z in der Norm vorgegeben,werden 5 % des Messwertes alszulässige Messunsicherheit betrachtet.87 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenTätigkeitsbereich „Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“Prüfbausteine für den (lokalen) kathodischen Korrosionsschutz von unterirdischen T<strong>an</strong>k<strong>an</strong>lagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen1 2 3 4 5 6 7 8Abschnitt, Ziffer RegelwerkAnforderung Art der Prüfung,ggf. MessgrößePrüfmittelMessnormKalibrierungBemerkung8.42 (1) u. 9.347.41 (1) u. 8.33TRbF 521TRbF 522Funktionsprüfungdes SchutzstromgleichrichtersStrom, Sp<strong>an</strong>nungh<strong>an</strong>delsübliches Vielfachmessgerät (fürMessungen nach DIN EN 13509 geeignet)- ja (1)6.52 (7)5.51TRbF 521TRbF 522Messung der Erdungswiderständeder AnodenWiderst<strong>an</strong>dWechselstrom-Widerst<strong>an</strong>dsmessbrücke(für Messungen nach DIN EN 13509 geeignet)- ja (1)4.214.11TRbF 521TRbF 522und Schutzobjekte6.52 (7)5.51TRbF 521TRbF 522Messung derStromaufteilung aufeventuell mehrere<strong>an</strong>geschlosseneSchutzobjekteStromStrommessgerät mit niedrigem Innenwiderst<strong>an</strong>doder Milivoltmeter mit niederohmig.Messshunts (für Messungennach DIN EN 13509 geeignet)ja (1)4.21 u. 9.374.11, 5.3 u. 8.35TRbF 521TRbF 522Messung derSchutzpotentialeSp<strong>an</strong>nungGleichsp<strong>an</strong>nungsvoltmeter in Verbindungmit einer gesättigten Cu/CuSO4-Elektrode für Messungen nach DIN EN13509 geeignetja (1)6.51 (2), 6.57 u.9.33 (2)5.59TRbF 521TRbF 522Messung <strong>an</strong> IsolierstückenSp<strong>an</strong>nung, Widerst<strong>an</strong>dWechselstrom Widerst<strong>an</strong>dsmessbrückein Verbindung mit einem Isolationsmessgerät(500 V DC) oder Hochsp<strong>an</strong>nungsmessgerät5 kV (für Messungen nachDIN EN 13509 geeignet)ja (1)5.11, 5.12, 6.564.11, 4.12, 5.55TRbF 521TRbF 522Messung <strong>an</strong> MessstellenSp<strong>an</strong>nunghochohmiges Milivoltmeter (für Messungennach DIN EN 13509 geeignet)ja(1) = industrieübliche Messunsicherheit, auftretendeAusfälle der Messmittel werden erk<strong>an</strong>nt.Die Messunsicherheit der Messmittel muss die sichereBestimmung der in der Norm geforderten Wertemit Toler<strong>an</strong>zen ermöglichen. Ist keine Toler<strong>an</strong>z in derNorm vorgegeben, werden 5 % des Messwertes alszulässige Messunsicherheit betrachtet.88 / 89


<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>zugelassene</strong> ÜberwachungsstellenAnwendung von indirekten Verfahren:Beim Nachweis der Eigensicherheit entsprechend VDE 0165 Teil 1 sindbei der Zusammenschaltung mehrerer aktiver Stromkreise Analyseverfahren,die in VDE 0165 Teil1 Anh<strong>an</strong>g A und B und, ausführlicher, in IEC60079-25:2003 Anh<strong>an</strong>g B und C beschrieben sind, durchzuführen.Bei der Auslegung von Druckentlastungsflächen nach VDI 3673 Teil 1 undbeim Nachweis der Explosionsdruckfestigkeit bzw. Explosionsdruckstoßfestigkeitnach VDI 2263 Teil 3 und den AD-Merkblättern sind Berechnungsverfahrenvorgegeben, die fallweise <strong>an</strong>zuwenden sind.Anmerkung:Spezielle Hard- und Software-<strong>Anforderungen</strong> ergeben sich für eine Stellenicht. Das Prüfpersonal muss aber mit den von der Stelle <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dtenEDV-technischen Verfahren vertraut sein und die entsprechenden Formblätterzur Dokumentation sollten vorh<strong>an</strong>den sein.Die Prüfung der MSR-Schutzeinrichtungen, die eine explosionsfähige Atmosphäreund Gemische verhindern sollen, hat im Rahmen der Ordnungsprüfung,gegebenenfalls unter der Einbeziehung fachkundiger Dritter,zu erfolgen.Anmerklungen:Die Vorhaltung eines Simulators für die Prüfung der Software einer sicherheitsgerichtetenspeicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) wird für nichterforderlich gehalten, da es sich hierbei um eine schnelllebige Technik h<strong>an</strong>delt,so dass eine vollständige Vorhaltung aller marktgängigen Produktenicht möglich ist. Eine Funktionsprüfung ist allerdings auf jeden Fall erforderlich.Dementsprechend muss das Prüfpersonal in der Lage sein, die ihmvorgelegten Unterlagen Dritter auf Eignung und Aussagefähigkeit zu prüfen.Gleiches gilt für den Aspekt des Br<strong>an</strong>dschutzes, der Messung von Potentialsenkenim Boden und Materialeigenschaften.89 / 89

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