11.07.2015 Aufrufe

171. § 24 VOL/A - Aufklärung des Angebotsinhalts - Oeffentliche ...

171. § 24 VOL/A - Aufklärung des Angebotsinhalts - Oeffentliche ...

171. § 24 VOL/A - Aufklärung des Angebotsinhalts - Oeffentliche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 21.03.2010Abs. 2 lit. a VOB/A zum fakultativen Ausschluss <strong>des</strong> Angebots. Werden dagegen geforderteErklärungen im weiteren Verfahrensablauf - insbesondere im Rahmen durchgeführter<strong>Aufklärung</strong> - verlangt und Erklärungsdefizite festgestellt, ist ein Rückgriff auf <strong>§</strong> 21<strong>VOL</strong>/A weder erforderlich noch gestattet. Für diese Angebotsaufklärungs- undReaktionsrechtsfolgen enthält die <strong>VOL</strong>/A eine Spezialregelung, welche in <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOL</strong>/Aihren Niederschlag gefunden hat (1. VK Hessen, B. v. 15.06.2007 - Az.: 69 d VK -17/2007).<strong>171.</strong>7.6 Geltung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A imVerhandlungsverfahren7331/2Zur Geltung von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 VOB/A im Verhandlungsverfahren vgl. die Kommentierungzu <strong>§</strong> 101 GWB RZ 1423/1.<strong>171.</strong>8 Unstatthafte Nachverhandlungen (<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 Abs. 1)7332Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOB/A RZ 5264.<strong>171.</strong>8.1 Initiator von unstatthaften Nachverhandlungen7333Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOB/A RZ 5266.<strong>171.</strong>8.2 Verbot der unzulässigen Nachverhandlungen fürSektorenauftraggeber7334Die Freiheit der privaten Sektorenauftraggeber, das Vergabeverfahren wählen zu können,bedeutet nicht, dass Elemente verschiedener Verfahrensarten miteinander kombiniertwerden können. Unterwirft sich ein privater Sektorenauftraggeber beispielsweise freiwilligeinem offenen oder nichtoffenen Verfahren, so muss er dies auch konsequent zu Endeführen. Insoweit unterliegt er im wesentlichen gleichen Anforderungen wie ein öffentlicherAuftraggeber im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 98 Nr. 1-3 GWB (VK Südbayern, B. v. 17.7.2001 - Az.: 23-06/01).<strong>171.</strong>8.3 Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässigeNachverhandlungen7335Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOB/A RZ 5269.<strong>171.</strong>8.4 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässigeNachverhandlungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!