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Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses 2010/2011

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An dasAmt der Steiermärkischen LandesregierungFachabteilung 11A - Soziales, Arbeit und BeihilfenHofgasse 12A-8010 GrazFür Rückfragen: Sozialservicestelle desLandes Steiermarkunter der kostenlosen Hotline:0800/<strong>2010</strong>10E-Mail: fa11a@stmk.gv.atEingangsstempel<strong>Ansuchen</strong> <strong>um</strong> Gewährung <strong>eines</strong> <strong>Heizkostenzuschusses</strong><strong>2010</strong>/<strong>2011</strong>Da die Heizkosten für alle Heizungsarten auch in diesem Jahr gestiegen sind, gewährt die SteiermärkischeLandesregierung einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Mit diesemFormular können Sie diesen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen.Bitte beachten Sie: * Angabe erforderlich i Information z<strong>um</strong> Ausfüllen Zutreffendes ankreuzenAntragstellerHeizungsart* Ölheizung sonstige EnergieträgerAntragsteller bzw. AntragstellerinFamilienname * Akadem. GradVorname * Geschlecht * männlich weiblichGeburtsdat<strong>um</strong> * Familienstand *Adresse und KontakteStraße Hausn<strong>um</strong>mer/TürPostleitzahl OrtTelefon Fax


BankverbindungEmpfänger *Konton<strong>um</strong>mer *Bankleitzahl * Bankinstitut *Weitere Personen, die im gleichen Haushalt leben und dort seit mindestens 1. Oktober <strong>2010</strong> ihrenHauptwohnsitz haben *VornameZunameStellung im Haushaltz.B. Gattin bzw. Gatte,Kind, Lebensgefährtin bzw.Lebensgefährte,Großeltern, Mitbewohnervon Wohngemeinschaften,etc.Geburtsdat<strong>um</strong>eigenes EinkommenjaneinjaneinjaneinjaneinjaneinIch erkläre hiermit rechtsverbindlich und unwiderruflich, dassiiimeine Gesuchsangaben richtig sind und ich zur Kenntnis nehme, dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgungnach sich ziehen können;mir bewusst ist, dass Beihilfen, die auf Grund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurden, unverzüglich an das Land Steiermarkzurückzuzahlen sind;ich zur Kenntnis nehme, die Angaben in diesem Antrag z<strong>um</strong> Zwecke seiner Bearbeitung automationsunterstützt verarbeitet und beimAmt der Steiermärkischen Landesregierung gespeichert werden.iMit Ihrer Unterschrift stimmen Sie den obigen Bedingungen zu.Gemeinde/Stadtgemeinde bzw. Bezirksamt/Magistrat GrazAnspruch auf Wohnbeihilfe neuHauptmietvertrag * i ja neiniAll jene Personen, die einen Hauptmietvertrag haben, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Wohnbeihilfe-Neu und somit keinenAnspruch auf Heizkostenzuschuss.Nachweis(e) desHaushaltseinkommensi


Bei unselbständiger ErwerbsfähigkeitBei selbständiger Tätigkeit und GewerbebetriebMonatslohnzettel, nicht älter als 6 Monateletzter gültiger EinkommenssteuerbescheidBei LandwirtschaftEinheitswertbescheidPensionsnachweisSozialhilfebestätigungSonstige BestätigungenKarenzgeld, Arbeitslosenunterstützung,Notstandshilfe etc.iNetto-Einkommen sämtlicher im Haushalt lebenden an der angegebenen Adresse seit 1. Oktober <strong>2010</strong> hauptwohnsitzgemeldetenPersonen.SonstigesEinkommensgrenzeüberschrittenjaneinNachweis der ÖlheizungÖlheizung wurde nachgewiesen (z.B. durch baubehördlichen Bescheid, Bestätigung desÖl- bzw. Brennstoffversorgungsunternehmens, Bestätigung durch Hausverwaltung oderHauseigentümer)janeinNachweis desHauptwohnsitzesDer Antragsteller und die auf Seite l angegebenen im gleichen Haushalt lebendenPersonen haben z<strong>um</strong>indest seit 1. Oktober <strong>2010</strong> den Hauptwohnsitz an derangegebenen Adresse. (Nachweis vorgelegt durch Meldezettel bzw. Abfrage ZMR)janeinDat<strong>um</strong>Stampiglie der Gemeinde/Stadtgemeinde für die Bürgermeisterin bzw.des Bezirksamts/Magistrat Grazden Bürgermeister


Allgemeine Informationen:Laut Energiepreisindex für private Haushalte, sind die Kosten fürHeizöl im Vergleichszeitra<strong>um</strong> des Vorjahres billiger geworden.Jedoch sind die Preise für alle anderen Heizungsarten geringfügiggestiegen. Deshalb gewährt die Steiermärkische Landesregierungeinkommensschwache Haushalte einen einmaligenHeizkostenzuschuss <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> in Höhe von 120,-- Euro fürÖlheizungen und 90,-- Euro für Heizungen mit sonstigenBrennstoffen.Die Anträge sind bei dem zuständigen Gemeindeamt, Stadtamtbzw. Bezirksamt des Magistrates Graz einzubringen. Diesesermittelt das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen undleitet dann die Anträge an die Fachabteilung 11A – Soziales, Arbeitund Beihilfen weiter. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhälteine schriftliche Benachrichtigung, wenn der Heizkostenzuschussnicht gewährt wird. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden dieZuschüsse aus den Mitteln des Sozialressorts des LandesSteiermark an die Antragstellerin bzw. an den Antragstellerüberwiesen.Rechtsgrundlage sind die "Richtlinien für den Heikostenzuschussdes Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode<strong>2010</strong>/<strong>2011</strong>)". Diese Richtlinien finden Sie unter dem Punkt"Richtlinien".Voraussetzungen:• Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und eventuelleMitbewohnerinnen bzw. Mitbewohner muss bzw. müssenseit 1. Oktober <strong>2010</strong> ihren bzw. seinen Hauptwohnsitzin der Steiermark haben.o 1-Personen-Haushalte 915,00 Euroo Ehepaare oder Haushaltsgemeinschaften 1.371,50Euroo Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerzieher 830,00 Euroo jedes Kind, das im Haushalt lebt und für dasFamilienbeihilfe bezogen wird 263,00 Euro• Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen,die von der Rezeptgebühr befreit sind!Fristen:• Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller darf keinenAnspruch auf die Wohnbeihilfe- Neu haben(Hauptmietvertrag).Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann vom 18. Oktober bisz<strong>um</strong> 17 Dezember <strong>2010</strong> beim Gemeindeamt, Stadtamt oder beimBezirksamt des Magistrates Graz eingebracht werden.Kosten:Die Antragstellung ist kostenlos.Erforderliche Unterlagen:• Einkommensnachweis aller im Haushalt lebendenPersonen:o Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit:Monatslohnzettel; dieser darf nicht älter als 6 Monateseino Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit:letzter gültiger Einkommenssteuerbescheido Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:Einheitswertbescheido Pension (Alters-, Invaliditäts-, Witwen- undWaisenpension): Pensionsnachweis des laufendenJahreso Bestätigung durch die jeweiligeSozialversicherungsanstalt über den Bezug vonTeilzeitbeihilfe für unselbstständig Erwerbstätige derSozialversicherungsanstalt der Bauern und derSozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschafto Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe (dieLeistung dient zur Deckung des Lebensunterhaltes)o Sonstige Einkommensnachweise: z.B.Arbeitslosenbescheinigung,Notstandshilfebestätigung, Karenzgeldbestätigungo Lehrlingsentschädigungo Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedeneEhegatten und Kinder• Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen• Nachweis über die HeizungsartZusätzliche Informationen:• Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden.• BewohnerInnen bzw. Bewohner von Schüler-, Studenten-,Alters-, Pflegeheimen und sonstigen Heimen wird keinHeizkostenzuschuss gewährt.• Es besteht kein Rechtsanspruch auf einenHeizkostenzuschuss.• Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährtwerden, sind nicht zu berücksichtigen.• Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.• Personen, die einen Anspruch auf Wohnbeihilfe-Neu(Hauptmietvertrag) haben, erhalten keinenHeizkostenzuschuss.Fragen & Antworten:Welche Bezüge zählen nicht z<strong>um</strong> Einkommen?• Bundes- und Landesstipendien• Studien-, Schul- und Heimbeihilfen• Kleinkindbeihilfen, Kindergartenbeihilfe• Familienbeihilfe des Bundes und des Landes;Familienzuschlag des Bundes; Kinderabsetzbetrag• Pflegegeld• Wohnbeihilfe• Taggeld von Zivil- und Präsenzdienern• Wochengeld, Mutterschaftsbetriebshilfe für Bäuerinnen• Nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen angeschiedene Ehegatten bzw. Kinder• Allfällige von der Gemeinde gewährteHeizkostenzuschüsse sind nicht zu berücksichtigenWann liegt ein Haushalt vor?Unter „Haushalt“ versteht man eine abgeschlossene Wohneinheit,die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt.Befindet sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit, soist ein eigener Sanitärbereich nicht erforderlich.

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