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Adventsfenster 2011 - Metzerlen-Mariastein

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Kommission für Kultur, Jugend, SportDer Dinghof stand im WolfgangIm Mittelalter waren die Dörfer dominiert von herrschaftlichen Ding- oderFronhöfen. Von diesen Höfen aus wurde die landwirtschaftliche Produktionorganisiert. Dort waren die Abgaben abzuliefern, und es wurde Gericht gehalten.Das Wort „Ding“ meint ursprünglicheine Volks- oder Gerichtsversammlung,später den Gegenstand einerGerichtsverhandlung und schliesslichallgemein jeden Gegenstand. Vonvielen Dörfern in der Nordwestschweizist ein Dinghof überliefert. In Leymengab es sogar zwei. Die Bezeichnung„Fronhof“ ist weniger häufig. Das Wortbedeutet „Herrenhof“.Der Dinghof von <strong>Metzerlen</strong> standoffenbar im Wolfgang, also etwasWolfgang mit demGüterregulierungsbrunnenausserhalb des Dorfes. Zum Dinghof <strong>Metzerlen</strong> gehörte nicht der ganze heutigeBann und wohl auch nicht das ganze Dorf, aber er war der grössteGrundeigentümer. Gemäss einem Güterverzeichnis von 1581 gehörten demDinghof 294 Parzellen, verstreut in der ganzen Gemeinde. Das Basler KlosterKlingental hatte im Wolfgang auch ein Stück Land. In einem Güterverzeichnisheisst es: Jtem ein Bletz Jm Wolffgang, do das Dinckhoff huss vff stodt…Ausschnitt aus dem Güterverzeichnisdes KlingentalklostersIn der frühen Neuzeitgehörte der Dinghof<strong>Metzerlen</strong> dem HauseÖsterreich. Die Herrenvon Wessenberg, dieauf dem Schloss Burgsassen, hatten den Hofvon Österreich alsLehen erhalten.Trudbert von Wessenbergwollte das Lehen1639 veräussern, da erGeld brauchte, und botden Hof sowohl derStadt Solothurn alsauch dem Abt vonBeinwil an.Das Kloster Beinwil war damals im Begriff, sich in <strong>Mariastein</strong> niederzulassen, undsuchte in der Nähe des neuen Standortes Güter zu kaufen. Aber die gnädigenHerren von Solothurn waren ebenso daran interessiert und sie konnten sichdurchsetzen. Das Kloster musste verzichten. Der Dinghof wurde Besitz desStaates Solothurn, allerdings nur als Lehen. Österreich gab zu diesemHandwechsel seine Einwilligung und blieb Lehensherr und Obereigentümer.12

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