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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 9II.Art. 5 I 2 GG – FilmfreiheitDie Bestrafung <strong>de</strong>s V könnte auch seine Freiheit zur „Berichterstattung durch […] Film“ (Art. 5I, S. 2, 3. Alt. GG) verletzen.1. SchutzbereichDer Vertrieb von Horrorfilmen müsste durch die Freiheit zur „Berichterstattung durch […]Film“ geschützt sein.a) Film Nr. 1 – künstlerischer FilmKunstfreiheit ist weitergehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz (kein Gesetzesvorbehalt)→ Art. 5 III ist lex specialisb) Film Nr. 2 – nicht künstlerischer FilmDer Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> „Berichterstattung“ ist weit auszulegen: er umfasst nicht nur Tatsachenberichte,son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch Meinungsäußerungen und die Darstellung erdachter Handlungen (Spielfilme).21 Eine engere Auslegung wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Filmfreiheit zu sehr begrenzen.Umstritten ist aber, ob auch Vi<strong>de</strong>ofilme Filme im Sinne <strong>de</strong>s Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind. Stelltman nicht auf <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Mediums, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf die Herstellungs‐ und Verbreitungsmetho<strong>de</strong>ab, so lässt sich vertreten, dass je<strong>de</strong>nfalls privat abgespielten Vi<strong>de</strong>ofilmen die Öffentlichkeit<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorführung fehlt, die für Kino‐ und Fernsehfilme typisch ist. 22Wenn man dieses annimmt müsste man jedoch <strong>de</strong>n Schutz durch die Pressefreiheit,Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG, prüfen.Gegen diese Auffassung spricht jedoch zum einen, dass „Presse“ herkömmlich Druckerzeugnisseund also auch eine völlig an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Herstellungs‐ und Verbreitungsmetho<strong>de</strong> betrifft. Auchsollte die Einordnung als Film o<strong><strong>de</strong>r</strong> als Presse nicht davon abhängen, ob das Vi<strong>de</strong>oband öffentlicho<strong><strong>de</strong>r</strong> privat abgespielt wird. Für die Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Filmfreiheit auf Vi<strong>de</strong>ofilme spricht,dass dieses Freiheitsrecht nicht auf einen vorgefun<strong>de</strong>nen Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik festgeschriebenwer<strong>de</strong>n sollte. 23Das „kunstlose“ Horror‐Vi<strong>de</strong>o, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch sein Vertrieb, wird danach durch die Filmfreiheit<strong>de</strong>s Art. 5 I 2, 3. Alt. GG geschützt.21 Vgl. JARASS/PIEROTH Art. 5 GG, Rz. 41.22 Vgl. JARASS/PIEROTH Art. 5 GG, Rz. 41.

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