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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 8überwiegt. Art. 5 Abs. 3 GG wird hier als „außerstrafrechtlicher Rechtfertigungsgrund“ angesehen.18 Ein gegenüber <strong>de</strong>m öffentlichen Frie<strong>de</strong>n überwiegen<strong>de</strong>s künstlerisches Interesse an<strong>de</strong>m hier zu beurteilen<strong>de</strong>n Horrorfilm ist aus <strong>de</strong>m Sachverhalt aber kaum zu belegen. Je<strong>de</strong>nfalls<strong><strong>de</strong>r</strong> vorliegen<strong>de</strong> <strong>Fall</strong> gibt daher keinen Anlass für die Annahme, dass hier die Kunstfreiheitin unverhältnismäßiger Weise zugunsten <strong>de</strong>s öffentlichen Frie<strong>de</strong>ns beschnitten wor<strong>de</strong>nwäre.c) Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Urteils→ Prüfung nur insoweit spezifisches Verfassungsrecht verletzt sein kann:Eine solche spezifische Grundrechtsverletzung könnte im vorliegen<strong>de</strong>n <strong>Fall</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> analogenAnwendung <strong>de</strong>s Begriffs „gegen Menschen“ in § 131 StGB liegen. Nach <strong>de</strong>m Sachverhalt richtetsich die in <strong>de</strong>n Vi<strong>de</strong>ofilmen dargestellte Gewalt gegen „Zombies“ (= leben<strong>de</strong> Tote).„Das Analogieverbot <strong>de</strong>s Art. 103 Abs. 2 GG lässt es nicht zu, <strong>de</strong>n Begriff ‚Mensch‘ in § 131 Abs.1 StGB dahin auszulegen, dass er auch menschenähnliche Wesen umfasst.“ 19Aber: „Die gebotene Differenzierung zwischen Menschen und menschenähnlichen Wesenschließt es freilich nicht aus, dass im Einzelfall Zweifel darüber bestehen können, ob es sichbei <strong>de</strong>n in einem Film gezeigten Opfern von Gewalttaten um Menschen o<strong><strong>de</strong>r</strong> um menschenähnlicheWesen han<strong>de</strong>lt.“ 20→ Da sich das angegriffene Gerichtsurteil nach <strong>de</strong>m Sachverhalt mit dieser Frage nicht auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetzthat, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n ohne weitere Prüfung <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s „Menschen“ auf „Zombies“angewen<strong>de</strong>t hat, verstößt das strafgerichtliche Urteil gegen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Art. 103Abs. 2 GG.18 SCH/SCH‐LENCKNER 24 § 131 StGB, Rz. 2019 BVerfG DVBl. 1992, 1598.20 BVerfG DVBl. 1992, 1598 [1599].

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