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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 7für ausreichend, wenn die Auslegungsprobleme <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafnorm mit herkömmlichen juristischenMetho<strong>de</strong>n bewältigt wer<strong>de</strong>n können. Art. 103 Abs. 2 GG for<strong><strong>de</strong>r</strong>t nicht <strong>de</strong>n völligen Verzichtauf normative Tatbestandsmerkmale, da ohne sie die Gesetze starr und kasuistisch wären.Im Ergebnis kann also vertreten wer<strong>de</strong>n, dass § 131 StGB <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Art.103 Abs. 2 GG genügt. Auch das Gegenteil (=Verfassungswidrigkeit) ist hier vertretbar.(2) Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes§ 131 StGB müsste ein zum Schutz <strong>de</strong>s öffentlichen Frie<strong>de</strong>ns bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Freiheitsrechte Drittergeeignetes, erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liches und angemessenes Mittel sein.(a) GeeignetheitDas in dieser Strafnorm enthaltene Gewaltdarstellungsverbot müsste geeignet sein, <strong>de</strong>n erstrebtenRechtsgüterschutz überhaupt zu för<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn von Horrorfilmen<strong><strong>de</strong>r</strong> hier beschriebenen Art eine Gefahr für <strong>de</strong>n „öffentlichen Frie<strong>de</strong>n“ im oben genannten Sinnausgeht, ist das <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Fall</strong>. Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> hier zu beachten<strong>de</strong>n Einschätzungsprärogative <strong>de</strong>s Gesetzgeberskann die Eignung <strong>de</strong>s Verbotes kaum verneint wer<strong>de</strong>n.(b) Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeitDer durch § 131 StGB angeordnete Eingriff muss auch erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein, es darf kein mil<strong><strong>de</strong>r</strong>es,genauso geeignetes Mittel geben. Da bloße Aufklärungsarbeit <strong>de</strong>s Staates o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein auf <strong>de</strong>nJugendschutz reduziertes Verbot die Konsumenten von Horrorfilmen kaum erreicht, sind mil<strong><strong>de</strong>r</strong>e,ebenso geeignete Mittel nicht ersichtlich.(c) Angemessenheit§ 131 StGB darf auch das Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht verletzen.Eine nur abstrakte Abwägung zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kunstfreiheit und <strong>de</strong>m öffentlichen Frie<strong>de</strong>n imAllgemeinen genügt nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen dieses Verfassungsgebotes. Es gibt kein Verfassungsrechtsgut,das per se alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en dominieren und daher ihnen vorgehen müsste. Daherist hier eine konkrete Abwägung zwischen diesen Rechtsgütern erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich: in welchemAusmaß wer<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong> Rechtsgüter im konkreten <strong>Fall</strong> beeinträchtigt?In <strong><strong>de</strong>r</strong> Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtswidrigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Tat gemäß § 131StGB dann entfällt, wenn nach einer Abwägung im Einzelfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Kunstfreiheit17 MEIROWITZ, Horror auf Vi<strong>de</strong>o, Jura 1993, 152 [159].

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