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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 6Medien) lässt aber die Entscheidung für <strong>de</strong>n „öffentlichen Frie<strong>de</strong>n“ als verfassungsrechtlichenGegenpol individueller Freiheit als vertretbar scheinen.cc) Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundrechte DritterBeruft man sich (oben) darauf, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> „öffentliche Frie<strong>de</strong>“ als selbständiger Verfassungswertnicht ausdrücklich durch das Grundgesetz geschützt wird, so muss man sich doch zumin<strong>de</strong>stmit <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzen, ob nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Freiheitsrechte Dritter vor<strong>de</strong>n durch Gewaltdarstellungen hervorgerufenen realen Gewalttätigkeiten eine Beeinträchtigung<strong><strong>de</strong>r</strong> künstlerischen Freiheit rechtfertigt.b) Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzesaa)Formelle Verfassungsmäßigkeit: [kein Problem]bb)Materielle Verfassungsmäßigkeit(1) BestimmtheitsgebotGesetzliche Eingriffsermächtigungen müssen hinreichend klar und bestimmt sein. Im Grundsatzmuss <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundrechtsträger ihnen entnehmen können, mit welchen Eingriffen <strong>de</strong>s Staateser zu rechnen hat. Im allgemeinen folgt das Gebot hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmtheit <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichenErmächtigungsgrundlage aus <strong>de</strong>m jeweils betroffenen Grundrecht und aus <strong>de</strong>m allgemeinenRechtstaatsprinzip. (Für Strafvorschriften ist es jedoch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s in Art. 103 Abs. 2GG (nulla poena sine lege) positiviert ‐ dazu unten.) Es fragt sich also, ob § 131 StGB ‐ trotz <strong><strong>de</strong>r</strong>darin enthaltenen Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe ‐ noch eine in diesem Sinne hinreichendbestimmte Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe (hier: für eine strafrechtliche Verurteilung)darstellt. Dazu MEIROWITZ: „Art. 103 II GG (ebenso das Bestimmtheitsgebot) verpflichtet <strong>de</strong>nGesetzgeber, die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweiteund Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Straftatbestän<strong>de</strong> zu erkennen sind und sich durch Auslegungermitteln lassen, <strong>de</strong>nn je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten undmit Strafe bedroht ist.“ 17 Damit macht das auch sonst im Eingriffsbereich gelten<strong>de</strong> Bestimmtheitsgebotim Bereich <strong>de</strong>s Strafrechts eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genauigkeit <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.Ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Literatur nimmt an, dass § 131 StGB eine <strong><strong>de</strong>r</strong>artige Fülle ausfüllungsbedürftigerBegriffe enthält, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt wer<strong>de</strong>. Das BVerfG hält es dagegen

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