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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 5(3) ZuschauerVertreten wird: Durch Gewaltdarstellungen i.S.d. § 131 StGB wer<strong>de</strong> die Achtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuschauervor <strong><strong>de</strong>r</strong> körperlichen Integrität <strong>de</strong>s Menschen, ihre „Vorstellung von Menschlichkeitschlechthin zutiefst verletzt“. 14 Die Zuschauer setzen sich einer solchen Verletzung freiwillig aus. Hier stellt sich also dasProblem <strong>de</strong>s Schutzes <strong><strong>de</strong>r</strong> Menschenwür<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s zu schützen<strong>de</strong>n Menschen.Auch wer<strong>de</strong>n die Zuschauer selbst nicht zum bloßen Objekt herabgewürdigt o<strong><strong>de</strong>r</strong> verächtlichbehan<strong>de</strong>lt. Da die Darstellung nicht über ihre Betrachter bestimmt, wird <strong>de</strong>n Zuschauern ihreSubjektqualität nicht abgesprochen. Ein Verstoß gegen die Menschenwür<strong>de</strong> ist in <strong>de</strong>m Horrorfilm danach nicht zusehen und kann also die Bestrafung nicht rechtfertigen.bb) Schutz <strong>de</strong>s öffentlichen Frie<strong>de</strong>nsDie strafrechtliche Literatur (und das hier angegriffene Urteil) benennt als das durch § 131StGB geschütztes Rechtsgut <strong>de</strong>n „öffentlichen Frie<strong>de</strong>n“ 15 . Diese Strafvorschrift verfolgt nachdieser Auffassung „vor <strong>de</strong>m Hintergrund zunehmen<strong><strong>de</strong>r</strong> Brutalisierung in <strong>de</strong>n Medien das Ziel,<strong>de</strong>n einzelnen in seiner Entwicklung davor zu bewahren, dass er aggressive Verhaltensweiseno<strong><strong>de</strong>r</strong> Einstellungen annimmt. Dies wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um dient <strong>de</strong>m gesetzgeberischen Zweck, <strong>de</strong>n einzelnenund auch die Allgemeinheit vor durch Mediengewalt hervorgerufenen realen Gewalttätigkeitenzu schützen. [...] Verfassungsrechtlich wird damit ein ganzes Bün<strong>de</strong>l grundgesetzlicherIndividual‐ und Gemeinschaftsgüter angesprochen: Das Recht auf Leben und körperlicheUnversehrtheit möglicher Opfer gehört dazu, das Eigentum, die allgemeine Handlungsfreiheitsowie auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong>de</strong>s Staates und seiner Einrichtungen.“ 16Nach dieser Auffassung besteht eine Kollisionslage zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kunstfreiheit und <strong>de</strong>m unter<strong>de</strong>m Sammelbegriff <strong>de</strong>s öffentlichen Frie<strong>de</strong>ns erfassten Verfassungswerten.Auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage einer strikt liberalen Grundrechtsinterpretation ist <strong>de</strong>m Text <strong>de</strong>s Grundgesetzesdieser Verfassungswert so nicht zu entnehmen. Die konkrete Gefährdungslage (Gewaltan Schulen, gegenüber Auslän<strong><strong>de</strong>r</strong>n, Gewalt als normales Mittel <strong><strong>de</strong>r</strong> Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung in <strong>de</strong>n14 LG München I, BPS‐Report 6a/1985, S. 12 [16].15 SCH/SCH‐LENCKNER 24 , § 131 StGB, Rz. 1.16 MEIROWITZ, Horror auf Vi<strong>de</strong>o, Jura 1993, 152 [154].

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