11.07.2015 Aufrufe

Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 4a) SchrankeDie Kunstfreiheit unterliegt nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Art. 5 III GG keinem ausdrücklichenSchrankenvorbehalt.1. Ansicht: 11 In die Kunstfreiheit darf gar nicht eingegriffen wer<strong>de</strong>n ( Absurd!)2. Ansicht: 12 Grundrechtsschranke <strong>de</strong>s Art. 2 I GG wird übertragenDiese Auffassung wür<strong>de</strong> dazu führen, dass die nach <strong>de</strong>m Wortlaut am stärksten geschütztenFreiheitsrechte <strong>de</strong>m weitesten Schrankenvorbehalt bzw. einem allgemeinenGesetzesvorbehalt zu unterwerfen. Daher: abzulehnen3. Ansicht: 13 Beschränkung durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e verfassungsrechtlich geschützte Werte.grundrechtsimmanente Schranken: Als Schranken kommen kollidieren<strong>de</strong> GrundrechteDritter und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter in Betracht. (h.M.)(4. Ansicht: sog. „Schutzbereichslösung“)§ 131 StGB müsste also solche, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter schützen.aa) Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Menschenwür<strong>de</strong>(1) „Opfer“Die „Opfer“ sind nach <strong>de</strong>m Sachverhalt „menschenähnliche“ Wesen. Menschenwür<strong>de</strong> kommtsolchen „leben<strong>de</strong>n Toten“ nicht zu. Als fiktive Figuren können diese Zombies nicht Träger vonGrundrechten sein.(2) DarstellerDie realen Darsteller dieser Wesen dagegen wer<strong>de</strong>n nicht wirklich entmenschlicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> entwürdigt;dies wird lediglich mit filmischen Mitteln simuliert.11 Nicht vertreten!12 BK‐Kimminich, Art. 5 GG, Rn. 31; a.A. BVerfG, Beschluss v. 24.2.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 [191 f.]= BVerfGA Nr. 25; BVerfG, Beschluss v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 [228] = BVerfGA Nr. 60;BVerfG, Beschluss v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 [139] = BVerfGA Nr. 87.13 H.M. BVerfG, Beschluss v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 [228] = BVerfGA Nr. 60; JARASS/PIEROTHArt. 5 GG, Rn. 113.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!