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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 3Offener Kunstbegriff: Nach <strong>de</strong>m offenen Kunstbegriff liegt das kennzeichnen<strong>de</strong> Merkmal einerkünstlerischen Äußerung darin, dass es wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltsmöglich ist, <strong><strong>de</strong>r</strong> Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichen<strong>de</strong>Be<strong>de</strong>utungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufigeInformationsvermittlung ergibt. 7Das subjektive Selbstverständnis <strong>de</strong>s Urhebers (hier: Regisseur) <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n Werkeskann zwar nicht allein, wohl aber hilfsweise als Kriterium herangezogen wer<strong>de</strong>n. 8 In Zweifelsfällenkann auch auf das Urteil eines sachverständigen Dritten (hier: Jury beim Filmfestival)zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n. 9 Ergebnis: Erster Film = Kunstwerk; Zweiter Film = kein Kunstwerka.A. vertretbar, aber klausurtaktisch ungünstig!Da sowohl <strong><strong>de</strong>r</strong> Werkbereich, als auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Wirkbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kunst von Art. 5 III geschützt ist 10 ,muss auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s ersten Films geschützt sein.Ergebnis: Erster Film: Schutzbereich [+]; Zweiter Film: Schutzbereich [‐].2. EingriffEine Bestrafung wegen einer Tätigkeit, die unter <strong>de</strong>n Schutzbereich eines Grundrechts fällt istein klassischer Eingriff in dieses spezielle Freiheitsrecht.Klassischer Eingriffsbegriff:a) unmittelbar b) Regelung c) final d) Befehl und Zwang3. Rechtfertigung <strong>de</strong>s EingriffsDer Eingriff in die Kunstfreiheit ist gerechtfertigt, wenn (1) <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Urteil zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>§ 131 StGB verfassungsgemäß ist und (2) seine Anwendung im konkreten <strong>Fall</strong> nicht gegen dieVerfassung verstößt:7 BVerfG, Beschluss v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 [227] = BVerfGA Nr. 60.8 JARASS/PIEROTH Art. 5 GG, Rn. 106.9 JARASS/PIEROTH Art. 5 GG, Rn. 106; a.A. M/D‐SCHOLZ Art. 5 GG, Rz. 38.10 BVerfG, Beschluss v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 [224] = BVerfGA Nr. 60; JARASS/PIEROTH Art. 5GG, Rn. 107.

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