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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 11aa) Son<strong><strong>de</strong>r</strong>rechtslehre• Unter Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>rechtslehre ließe sich vertreten, dass sich § 131 StGB gegendie Meinung richtet, Gewalt sei etwas Großartiges, Erstrebenswertes o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine üblicheund akzeptable Verhaltensform.• Vertretbar scheint aber auch die Auffassung, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> durch § 131 StGB verbotenen Gewaltdarstellungeine bestimmte Meinung nicht zum Ausdruck kommt und dass dieseStrafvorschrift daher nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer bestimmten Meinung dient.bb) AbwägungslehreWen<strong>de</strong>t man dagegen das im zweiten Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Formel <strong>de</strong>s BVerfG zum Ausdruck kommen<strong>de</strong>Abwägungsmo<strong>de</strong>ll an, so ist zu prüfen, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Ordnung vor <strong>de</strong>n durchGewaltdarstellungen induzierten realen Gewalttätigkeiten eine Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Filmfreiheitrechtfertigen kann. Angesichts <strong>de</strong>s allenfalls geringen Meinungsgehaltes eines Horrorfilmesohne künstlerischen Anspruch dürfte auf dieser Grundlage § 131 StGB ein allgemeinesGesetz sein.Nimmt man an, § 131 StGB sei kein allgemeines Gesetz im Sinne <strong>de</strong>s Art. 5 Abs. 2 GG, müssteman an dieser Stelle zu <strong>de</strong>m Ergebnis kommen, dass Art. 5 Abs. 1 GG verletzt ist. 26Nimmt man dagegen an, die Vorschrift sei ein allgemeines Gesetz, so ist weiter zu prüfen:d) Verhältnismäßigkeit s.o.e) Wechselwirkungslehre 27Die „allgemeinen Gesetze“ müssen zuvor „im Lichte <strong><strong>de</strong>r</strong> betroffenen Grundrechte“ ausgelegtwer<strong>de</strong>n, bevor sie als Schranke das Grundrecht einschränken können. Da § 131 Abs. 3 StGBHandlungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Berichterstattung von einer Bestrafung gem. § 131 Abs. 1 StGB ausnimmt,genügt die Vorschrift diesen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen. Ein Akt <strong><strong>de</strong>r</strong> „Berichterstattung“ liegt in diesemSinne zwar nicht vor, <strong>de</strong>nnoch ist § 131 StGB allgemein und seine Anwendung im konkreten<strong>Fall</strong> verhältnismäßig (s.o.).26 …was klausurtaktisch natürlich eher ungünstig ist!27 Vgl. JARASS/PIEROTH Art. 5 GG, Rz. 47; BVerfG, Urteil v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 [209] =BVerfGA Nr. 5.

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