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Fall 4 - Tanz der Teufel - Tappe-online.de

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GrundR AG 24.11.2006Henning <strong>Tappe</strong> S. 102. Eingriff[+] durch Bestrafung (s.o.)3. RechtfertigungNach Art. 5 Abs. 2 GG kann die Filmfreiheit durch allgemeine Gesetze, solche zum Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong>Jugend und solche zum Schutz <strong>de</strong>s Rechts <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Ehre beschränkt wer<strong>de</strong>n. Der Eingriffin die Filmfreiheit <strong>de</strong>s V ist danach dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er aufeine solche Schranke gestützt wer<strong>de</strong>n kann.a) Gesetze zum Schutze <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugend§ 131 StGB dient nicht spezifisch <strong>de</strong>m Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugend, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit. DerJugendschutz darf aber nicht nur <strong><strong>de</strong>r</strong> Deckmantel für einen Eingriff, er muß vielmehr <strong><strong>de</strong>r</strong>Hauptzweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung sein. Auf diesen Schrankenvorbehalt kann sich § 131 StGB dahernicht stützen.b) Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Ehre§ 131 dient auch nicht ‐ wie die §§ 185 ff. StGB ‐ <strong>de</strong>m Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Ehre.c) Allgemeine GesetzeDiese Strafnorm müsste also ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne <strong>de</strong>s Art. 5 II GG sein, um einenEingriff in <strong>de</strong>n Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Filmfreiheit zu rechtfertigen. „Allgemein“ in diesem Sinne sind nach<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts solche Gesetze, „die sich nicht gegen einebestimmte Meinung richten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>m Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf einebestimmte Meinung zu schützen<strong>de</strong>n Rechtsgutes dienen“ 24 , „<strong>de</strong>m Schutz eines Gemeinschaftswertes,<strong><strong>de</strong>r</strong> gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Betätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Meinungsfreiheit <strong>de</strong>n Vorrang hat.“ 25 DieseFormel <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts enthält zwei Komponenten: Im ersten Teil nimmt siedie frühere „Son<strong><strong>de</strong>r</strong>rechtslehre“ auf, die solche Gesetze als allgemein versteht, die nicht eineMeinung als solche, wegen ihrer geistigen Zielrichtung und Wirkung verbieten. Im zweitenTeil <strong><strong>de</strong>r</strong> Formel kommt dagegen stärker eine Abwägungslehre zum Ausdruck, die die Meinungsfreiheiteinschränken<strong>de</strong> Gesetze einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinnunterziehen.23 BK‐DEGENHART, Art. 5 I u. II GG, Rz. 732; M/D‐HERZOG, Art. 5 GG, Rz. 198.24 BVerfGE 71, 206 [214]; BVerfGE 62, 230 [243 f.].25 BVerfG, Urteil v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 [209 f.] = BVerfGA Nr. 5. – „Lüth“

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