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Rückstellung für drohende Verluste aus ... - Rudolf X. Ruter

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laufzeit des Rechtsverhältnisses einschließlich der bereits erbrachten bzw. erhaltenenLeistungen ein Verpflichtungsüberschuss besteht. Erfolgt die Abgrenzung dagegennach der Restwertbetrachtung, sind lediglich die zukünftig noch zu erbringendenLeistungen mit den noch zu erhaltenen Gegenleistungen zu verrechnen. Die h.M.fordert ebenso wie der HFA in dieser Frage die Anwendung der Restwertbetrachtung,da der Schwebezustand nur den zum jeweiligen Bilanzstichtag noch abzuwikkelndenTeil des Aust<strong>aus</strong>chverhältnisses betrifft. 35Ein Verpflichtungsüberschuss <strong>aus</strong> der Sicht des Vermieters entsteht, wenn dessenVerpflichtung zur Überlassung und Erhalt des Mietgegenstandes seinen Anspruchauf den Mietzins übersteigt. 36 Unerheblich hierbei ist es, ob das Wohnungsunternehmendas verlustbringende Geschäft bewusst eingeht. 37 Zudem ist es nicht <strong>aus</strong>reichend,wenn nur einzelne Geschäftsjahre einen Verpflichtungsüberschuss aufweisen;es muss vielmehr insgesamt mit einem Verlust über die restliche Dauer des Mietverhältnissesgerechnet werden. 38Der Schwebezustand des Mietverhältnisses beginnt mit Wirksamwerden des Mietvertragesoder mit Vertragsabschluss, wenn sich der Bilanzierende zur Vermietungmit einem Verlust verpflichtet. 39 Der Schwebezustand endet mit der Erfüllung derHauptleistung. Bei der Ermittlung des Endes des Schwebezustandes ist zwischenbefristeten und unbefristeten Mietverhältnissen zu unterscheiden. Zudem ist eineTrennung zwischen Mietgegenständen erforderlich, die einer befristeten oder einerunbefristeten Mietpreisbindung unterliegen. In Abb. 1 ist die Ermittlung des Endesdes Schwebezustandes dargestellt.Mietpreisbindung des MietgegenstandesMietgegenstand unterliegt einerbefristeten MietpreisbindungEnde des Schwebezustandes• Unbefristetes MietverhältnisRestdauer der Mietpreisbindung plus durchschnittlicheVertragslaufzeit eines MietverhältnissesMietgegenstand unterliegt einerunbefristeten MietpreisbindungAbb. 1: Ende des Schwebezustandes• Befristetes MietverhältnisGrundsätzlich Laufzeit des befristeten Mietverhältnissesoder falls länger, die Frist der Mietpreisbindungdes Mietgegenstandes• Restnutzungsdauer des Mietgegenstandes35 Vgl. Kessler, in: Küting/Weber, a.a.O. (Fn. 6), § 249 HGB Rn. 124 f. m.w.V.; IDW RS HFA 4, a.a.O. (Fn. 2), Tz. 14.36 Vgl. Clemm/Erle, a.a.O. (Fn. 5), § 249 HGB Rn. 100 „Mietverträge“ und Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 9)§ 249 HGB, Rn. 157.37 Vgl. Clemm/Erle, a.a.O. (Fn. 5), § 249 HGB Rn. 61. Ebenso BFH, in BStBl. 1993 II, S. 855 ff.38 Vgl. BFH, BStBl. 1984 II, S. 58.39 Vgl. IDW RS HFA 4, a.a.O. (Fn. 2), Tz. 7.Freitag, 16. Februar 2001 16:58 8

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