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9aber Unternehmerinter<strong>es</strong>sen nicht ohne Weiter<strong>es</strong> vor berechtigte B<strong>es</strong>tellerinter<strong>es</strong>sen g<strong>es</strong>telltwerden.5.3Der Zentralverband d<strong>es</strong> Deutschen Baugewerb<strong>es</strong> e.V. hat am30.08.2004 eine <strong>Stellungnahme</strong><strong>zum</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf vorgelegt und <strong>die</strong> Vorschrift d<strong>es</strong> § 302a ZPO ausdrücklich begrüßt,weil nur so das g<strong>es</strong>etzgeberische Ziel zur Verb<strong>es</strong>serung der Zahlungsmoral unterstütztund nachhaltig verb<strong>es</strong>sert werden könne. Dem Unternehmer, der auch unter b<strong>es</strong>onderer Berücksichtigungseiner ihm nach dem Werkvertrag obliegenden Vorleistungspflicht darauf angewi<strong>es</strong>ensei, schnell auf <strong>die</strong> ihm zustehende Vergütung zugreifen zu können, müsse Unterstützunggewährt werden.5.4Im September 2004 wurde <strong>die</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Bund<strong>es</strong>rechtsanwaltskammer zu denEmpfehlungen der Ausschüsse <strong>zum</strong> Entwurf d<strong>es</strong> Forderungssicherungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vorgelegt,erarbeitet vom Schuldrechtsausschuss und ZPO/GVG-Ausschuss der Bund<strong>es</strong>rechtsanwaltskammer.Di<strong>es</strong>e <strong>Stellungnahme</strong> liegt dem Bund<strong>es</strong>ministerium der Justiz und dem Rechtsausschussd<strong>es</strong> Deutschen Bund<strong>es</strong>tags seit September 2004 vor.In di<strong>es</strong>er <strong>Stellungnahme</strong> wird unter Ziff. 9 zu dem Entwurf d<strong>es</strong> § 302a ZPO darauf hingewi<strong>es</strong>en,dass <strong>es</strong> sinnvoller wäre, <strong>die</strong> Proz<strong>es</strong>sleitungspflicht der Tatrichter zu schärfen und dadurchauf eine B<strong>es</strong>chleunigung der Entscheidungsfindung in den Tatsacheninstanzen hinzuwirken,<strong>als</strong> ein neu<strong>es</strong> Verfahren der vorläufigen Zahlungsanordnung einzuführen.Die <strong>Stellungnahme</strong> der Bund<strong>es</strong>rechtsanwaltskammer betont, dass ein solch<strong>es</strong> zusätzlich<strong>es</strong>Verfahren der vorläufigen Zahlungsanordnung im Hauptsacheproz<strong>es</strong>s dazu führen wird, dass<strong>die</strong> Gerichte zusätzlich belastet werden, während der zeitliche Gewinn bei einer Erhöhung derPflichten zur Verfahrensb<strong>es</strong>chleunigung gering ist.Eine hinreichend abg<strong>es</strong>icherte Prognoseentscheidung im Bauproz<strong>es</strong>s sei ohne hinreichendeSachaufklärung nicht möglich. Die Bund<strong>es</strong>rechtsanwaltskammer hat in der <strong>Stellungnahme</strong>Bedenken geltend gemacht, dass eine hinreichend verlässliche Prognoseentscheidung ohne

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