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8nicht abgewendet werden könne, so dass ein unmittelbarer Zugriff auf das Vermögen d<strong>es</strong>Schuldners stattfinden könne, sei mit dem Proz<strong>es</strong>srecht nicht zu vereinbaren. Auch bei einemvorläufig vollstreckbaren Urteil I. Instanz, das keine Rechtskraft habe, sei <strong>die</strong> Sachlage nichtanders. Nach einer auf abg<strong>es</strong>chwächter Aufklärungsgrundlage beruhenden vorläufigen Zahlungsanordnungkönne di<strong>es</strong> nicht anders sein. Da nicht nur <strong>die</strong> Erfolgsprognose, sondern auch<strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>senabwägung von Bedeutung sei, müsse, je länger der Proz<strong>es</strong>s dauere, umso höher<strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong>jenigen bewertet werden, der einen Titel erstrebt. Nur im Einzelfall können<strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong> Schuldners höher bewertet werden, denn di<strong>es</strong>em wird durch <strong>die</strong>Vollstreckung einer vorläufigen Zahlungsanordnung Liquidität entzogen, <strong>die</strong> er möglicherweis<strong>es</strong>päter wieder über den Schadenersatzanspruch und über <strong>die</strong> Sicherheitsleistung zurückfordernmüsse.Möglicherweise sei <strong>es</strong> ein Schwachpunkt d<strong>es</strong> g<strong>es</strong>etzlichen Entwurfs, dass <strong>die</strong> Entscheidungd<strong>es</strong> Richters unanfechtbar sei. Kniffka hält den Entwurf ind<strong>es</strong>sen für einen ausgewogenenVorschlag zur Behebung der ernstzunehmenden strukturellen Schwäche b<strong>es</strong>onders langdauernder Proz<strong>es</strong>se. Möglicherweise sei auf <strong>die</strong> Bedenken der Unanfechtbarkeit das Rechtsinstituteiner B<strong>es</strong>chwerde einzuführen. Die mit einer B<strong>es</strong>chwerde verbundene Verzögerungkönne unter Umständen dadurch verringert werden, dass dem B<strong>es</strong>chwerdegericht auferlegtwird, binnen einer kurzen Frist von 4 Wochen zu entscheiden, wie beispielsweise in § 113GWB geregelt. Mit der Zulassung der B<strong>es</strong>chwerde würden auch <strong>die</strong> Bedenken derjenigen berücksichtigt,welche <strong>die</strong> Möglichkeit einer in das Erm<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong> Richters g<strong>es</strong>tellten unanfechtbarenvorläufigen Zahlungsanordnung befürchten, dass <strong>die</strong> richterliche Willkür hier Einzughalten könnte.Kniffka weist darauf hin, dass <strong>die</strong> Unanfechtbarkeit der vorläufigen Zahlungsanordnung durchausabgewogen werden müsse; gerade <strong>die</strong> Unanfechtbarkeit führe allerdings zur schnellenund gerechten Entscheidung. Di<strong>es</strong><strong>es</strong> Rechtsinstitut müsse aber mit Augenmaß und großerVerantwortung genutzt werden (Kniffka in IBR 2004, Seite 483).Das Institut dürfe nicht dazuführen, dass Richter unter Missachtung d<strong>es</strong> Sachaufklärungsgebots vorschnell und ohne ausreichendeGrundlage vorläufige Zahlungsanordnungen aussprechen. Das gelte auch, wennder Unternehmer Werklohn geltend machen wolle. Das G<strong>es</strong>etz wolle in erster Linie den Unternehmernhelfen, ihre berechtigten Forderungen schneller durchzusetzen. D<strong>es</strong>halb dürften

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