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75.2Der Bund<strong>es</strong>rat hat am 11.06.2004 einen neuen Entwurf d<strong>es</strong> Forderungssicherungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> indas G<strong>es</strong>etzgebungsverfahren eingebracht (Bund<strong>es</strong>tagsdrucksache 458/04). Dazu ist in IBR2004, Seite 483 wiederum eine <strong>Stellungnahme</strong> d<strong>es</strong> Mitglieds d<strong>es</strong> 7. Zivilsenats d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gerichtshofs,Prof. Dr. Rolf Kniffka, erschienen.Di<strong>es</strong>er G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf enthält bereits <strong>die</strong> Regelung oben zitierte Regelung, so dass alleGeldforderungen gleich welcher Art, <strong>als</strong>o auch außerhalb d<strong>es</strong> Werkvertragsrechts einer vorläufigenZahlungsanordnung zugeführt werden können.Kniffka führt in di<strong>es</strong>er <strong>Stellungnahme</strong> aus, dass das G<strong>es</strong>etz das Ziel verfolgt, <strong>die</strong> Zahlungsmoraldurch ein Bündel von Maßnahmen zu stärken und vor allem Handwerksbetriebe in <strong>die</strong> Lageversetzen soll, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern und einfacher und schneller einenTitel zu erlangen. Insb<strong>es</strong>ondere sollte in Bauproz<strong>es</strong>sen verhindert werden, dass wirtschaftlichwenig bedeutsame Einwendungen umfangreich im Rahmen einer Beweisaufnahmeaufgeklärt werden müssen und der Schuldner zu Lasten d<strong>es</strong> Gläubigers <strong>die</strong> Verfahrensdauerdamit zweckfremd ausnutzen könne und immer neue Mängel nachschiebe, <strong>die</strong> eine Endentscheidungverhindern würden.Dabei ist in di<strong>es</strong>er <strong>Stellungnahme</strong> der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf <strong>als</strong> positiv bewertet worden. Da <strong>die</strong>Rechtsprechung <strong>die</strong> Möglichkeit d<strong>es</strong> Teilurteils nach § 302 ZPO zurückgedrängt habe, dass<strong>die</strong> erhoffte Abschichtungswirkung zugunsten d<strong>es</strong> Gläubigers nicht eintreten könne, sei <strong>die</strong>vorläufige Zahlungsanordnung in der Praxis in vielen Fällen für eine befriedigende Lösunggeeignet, insb<strong>es</strong>ondere dann, wenn aus proz<strong>es</strong>sualen Gründen eine Entscheidung nicht ergehenkönne, obwohl das Gericht keinen ernsthaften Zweifel daran habe, dass ein b<strong>es</strong>timmterBetrag letztlich zuzusprechen sei, wobei sich das insb<strong>es</strong>ondere auch nach einem bei Proz<strong>es</strong>sbeginnvorgelegten überzeugenden Privatgutachter ergeben könne. Da mit dem zu di<strong>es</strong>emZeitpunkt bereits vorliegenden G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf <strong>die</strong> Vollstreckung bei Beträgen von über1.200,00 € nur gegen Sicherheitsleistung möglich sei, <strong>die</strong> ihrerseits abgewendet werden könne,seien Bedenken gegen den ersten Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ausgeräumt(Kniffka in IBR 2004, Seite 483).´Dass aus dem Bereich der Handwerksunternehmen derWunsch geäußert worden sei, frühzeitig einen Titel zu erlangen, der durch Sicherheitsleistung

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