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6ner Abwendungsbefugnis d<strong>es</strong> Schuldners nach § 713 ZPO wäre d<strong>es</strong>halb nach der Begründungd<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurfs nicht zu rechtfertigen (Bund<strong>es</strong>tagsdrucksache 16/511,Seite 21,rechte Kolumne oben).Der Zahlungspflicht aufgrund einer vorläufigen Zahlungsanordnung könne der Schuldner nachder G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung gleichwohl nicht durch einen Schutzantrag nach § 712 ZPO entgehen,wenn <strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>senabwägung nach § 712 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu seinen Lasten bewertetwerden müsse, denn in den Fällen, in denen eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassenwerden könne, müsse ja tatb<strong>es</strong>tandsmäßig schon das überwiegende Inter<strong>es</strong>se d<strong>es</strong> Gläubigersvorliegen und damit <strong>die</strong> Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwendung regelmäßig verhindern(so G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung a. a. O.).5.Zu di<strong>es</strong>em G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf liegen zahlreiche <strong>Stellungnahme</strong>n vor, <strong>die</strong> sich insb<strong>es</strong>ondere mitder vorg<strong>es</strong>ehenen Neuregelung d<strong>es</strong> § 302a ZPO (vorläufige Zahlungsanordnung) befasst haben.5.1In IBR 2003, Seite 714 ist eine <strong>Stellungnahme</strong> von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Mitglied d<strong>es</strong> 7. Zivilsenatsd<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gerichtshofs im Zusammenhang mit dem dam<strong>als</strong> vorliegenden Abschlußberichtder Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zahlungsmoral veröffentlicht worden.Zum damaligen Zeitpunkt war <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung noch in der dam<strong>als</strong> so bezeichnetenim Entwurf vorliegenden Vorschrift d<strong>es</strong> § 940 b ff. ZPO-E formuliert. Die damaligevorläufige Zahlungsanordnung sollte in Bausachen gelten, so dass sich der Beitrag mit derFrage auseinandersetzt, ob nach dem damaligen Entwurf nur Ansprüche von Unternehmenaus Verträgen über <strong>die</strong> Errichtung oder den Umbau ein<strong>es</strong> Bauwerks, einer Außenanlage oderein<strong>es</strong> Teils davon, Gegenstand der Neuregelung sein sollten. Es war offen, ob beispielsweiseauch Ansprüche aus anderen Werkverträgen, wie <strong>zum</strong> Beispiel der Architekten, darunter fallenkönnten oder überhaupt auch Ansprüche außerhalb d<strong>es</strong> Werkvertragsrechts erfasst werdensollten.

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