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5Ortstermins gefertigt ist und sich auch mit Einwendungen d<strong>es</strong> Beklagten auseinandersetze(Bund<strong>es</strong>tagsdrucksache 16/511, Deutscher Bund<strong>es</strong>tag, 16. Wahlperiode, Begründung <strong>zum</strong>Forderungssicherungsg<strong>es</strong>etz FoSiG, Seiten 19 und 20).Wenn <strong>die</strong> hohe Erfolgsaussicht der Klage angenommen wird, muss eine umfassende Abwägungder Inter<strong>es</strong>sen der Parteien gegeneinander vorgenommen werden. Der Klägerin hat darzulegen,welche nachteiligen Folgen <strong>die</strong> voraussichtliche weitere Verfahrensdauer für ihn hätteund inwiefern eine vorläufige Titulierung sein<strong>es</strong> Zahlungsanspruchs geeignet wäre, di<strong>es</strong>eFolgen abzuwehren.Es muss für <strong>die</strong> b<strong>es</strong>onderen Nachteile nach der Begründung konkret im Einzelfall vorgetragenwerden, welche nachteiligen Folgen <strong>die</strong> noch zu erwartende Verfahrensdauer für den Klägerhaben wird. Auf der anderen Seite sind <strong>die</strong> Belange d<strong>es</strong> Beklagten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Abwicklung einfließensollen, von di<strong>es</strong>em im Einzelnen darzulegen.Auch Umstände auf Seiten d<strong>es</strong> Beklagten, insb<strong>es</strong>ondere wirtschaftliche Verhältnisse, sinddabei auf beiden Seiten zu berücksichtigen.Anders <strong>als</strong> im Verfahren d<strong>es</strong> einstweiligen Rechtsschutz<strong>es</strong> nach § 916 ff. ZPO ist aber <strong>die</strong>Darlegung einer klägerischen Notlage, wie sie bei der richterlich entwickelten Leistungsverfügungvorausg<strong>es</strong>etzt wird, weder von Bedeutung noch erforderlich. Aber auch von den Anforderungend<strong>es</strong> Anordnungsgrund<strong>es</strong> nach § 940 ZPO hebt sich <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnungw<strong>es</strong>entlich ab, weil sie nach der Begründung d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ihrer Funktion nach Teil d<strong>es</strong>Hauptsacheverfahrens ist, so dass das Gericht auf sämtliche zwischenzeitlich erlangte Verfahrensergebnisseder Hauptsache zurückgreifen kann und damit auch das rechtliche Gehör d<strong>es</strong>Proz<strong>es</strong>sgegners gewahrt sei.Die vorläufige Zahlungsanordnung soll nach der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung dem Klägerin schon vorErlass der Endentscheidung einen Vollstreckungstitel verschaffen. D<strong>es</strong>halb sind <strong>die</strong> Vorschriftender §§ 708 ff. ZPO für anwendbar erklärt worden. Obwohl <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnungnach Abs. 7 unanfechtbar ist und damit <strong>die</strong> Voraussetzungen d<strong>es</strong> § 713 ZPO dem Wortlautnach erfüllt wären, stellt di<strong>es</strong>e jedoch keine endgültige Regelung dar. Der Ausschluss ei-

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