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4nicht im Rahmen di<strong>es</strong>er Evaluierungsphase der G<strong>es</strong>etzgeber b<strong>es</strong>chließen sollte, eine Fortgeltungd<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ausdrücklich anzuordnen.Schon anhand di<strong>es</strong>er äußeren Form der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>vorlage mit einer zeitlichen Begrenzung derWirkung di<strong>es</strong>er Neuregelung wird unterstrichen, dass hier eine zusätzliche, dem deutschenProz<strong>es</strong>srecht noch nicht typische Rechtsfigur ein<strong>es</strong> summarischen, vorläufigen, zusätzlichenVerfahrens innerhalb ein<strong>es</strong> Klageverfahrens (Hauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong>) eingeführt wird und vond<strong>es</strong>sen zweifelsfreier Richtigkeit der G<strong>es</strong>etzgeber ersichtlich nicht überzeugt zu sein scheint,sonst wäre eine zeitliche Begrenzung di<strong>es</strong><strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> nicht von vorn herein vorg<strong>es</strong>ehen.4.Zum G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf liegt eine umfassende Begründung vor, <strong>die</strong> insb<strong>es</strong>ondere <strong>die</strong> Neuregelungder vorläufigen Zahlungsanordnung beleuchtet. In der Bund<strong>es</strong>tagsdrucksache 16/511,Seite 19 ff, befassen sich <strong>die</strong> dortigen Ausführungen damit, dass <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung,<strong>die</strong> ausschließlich im Rahmen ein<strong>es</strong> anhängigen Hauptsacheverfahrens stattfindensoll, nicht nur in der I., sondern auch in der höheren Instanz anwendbar sein werden und<strong>die</strong> Voraussetzungen für den Erlass ein<strong>es</strong> solchen Titels in zwei Stufen geprüft werden müssen.Das Gericht muss nach vorläufiger Würdigung d<strong>es</strong> Sach- und Streitstands eine positiveErfolgsprognose treffen und anschließend eine umfassende Abwägung der Inter<strong>es</strong>sen derParteien anstellen, <strong>die</strong> neben dem objektiven Erfolgsmoment vor allem das sogenannte Zeitmomentder weiteren Verfahrensdauer einbeziehen muss (Bund<strong>es</strong>tagsdrucksache 16/511,Seite 19).Bei di<strong>es</strong>er Abwägung muss nach der Begründung ein b<strong>es</strong>onderer Nachteil für den Klägerinf<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt werden, der sich in der Proz<strong>es</strong>ssituation aus einem weiteren Aufschub der Endentscheidunger<strong>gibt</strong>.Dabei wird eine hohe Erfolgsaussicht der Klage insb<strong>es</strong>ondere für <strong>die</strong> Fälle in Betracht gezogen,in denen ein sogenannt<strong>es</strong> qualifiziert<strong>es</strong> Privatgutachten vorliegt und di<strong>es</strong><strong>es</strong> nach Einschätzungd<strong>es</strong> Gerichts eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für sich in Anspruch nehmen kann.Di<strong>es</strong>er Fall könne dann vorliegen, wenn sich <strong>die</strong> Parteien auf <strong>die</strong> Person d<strong>es</strong> gutachtendenSachverständigen geeinigt hätten oder wenn das Privatgutachten auf der Grundlage ein<strong>es</strong>

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