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3(4) Ändern sich <strong>die</strong> nach Absatz 1 maßgeblichen Verhältnisse w<strong>es</strong>entlich, so ist<strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung auf Antrag aufzuheben oder abzuändern.(5) Die im Verfahren über <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung entstehendenKosten sind Kosten der Hauptsache. § 96 gilt entsprechend.(6) Die vorläufige Zahlungsanordnung tritt außer Kraft, soweit ein Endurteil ergeht.,<strong>die</strong> Klage zurückgenommen oder eine anderweitige Regelung wirksam wird.Vollstreckungsmaßnahmen bleiben in der Höhe aufrecht erhalten, in der das Endurteilmit der vorläufigen Zahlungsanordnung übereinstimmt. Über <strong>die</strong> nach denSätzen 1 und 2 eintretenden Wirkungen entscheide6t das Gericht.(7) Die Entscheidungen nach di<strong>es</strong>er Vorschrift ergehen durch kurz zu begründendenB<strong>es</strong>chluss, der nicht anfechtbar ist.(8) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil ein Anspruch in Höhe der vorläufigenZahlungsanordnung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der demBeklagten durch <strong>die</strong> Vollstreckung der vorläufigen Zahlungsanordnung oder durcheine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. § 717Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“Außerdem sieht Artikel 4 d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> eine Einfügung vor wie folgt:„§ 29§ 302a der Zivilproz<strong>es</strong>sordnung ist mit Ablauf d<strong>es</strong> 31. Dezember 2009 nicht mehranzuwenden; Verfahren, in denen der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnungvor dem 01. Januar 2010 eingereicht wurde, bleiben hiervor unberührt.“3.Die neue g<strong>es</strong>etzliche Vorschrift zur vorläufigen Zahlungsanordnung wird <strong>als</strong>o nur für eine begrenzteZeit wirksam. Das G<strong>es</strong>etz verliert mit Ablauf d<strong>es</strong> 31.12.2009 seine Wirkung, soweit

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