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22Bauproz<strong>es</strong>s in aller Regel auch G<strong>es</strong>amtschuldnerschaft von mehreren an einem SchadenBeteiligter in Betracht kommt und hier in aller Regel <strong>die</strong> Regr<strong>es</strong>sansprüche durch Streitverkündungeng<strong>es</strong>ichert werden, würde eine sofortige Zahlungspflicht für einen der G<strong>es</strong>amtschuldnerzu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen bis hin zur Existenzvernichtung vonHandwerksbetrieben, vor allem aber auch Architektur-, Ingenieur- oder sonstiger Fachingenieurbürosführen, wenn sie durch <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung zur sofortigen Zahlungverpflichtet wären und bis <strong>zum</strong> Abschluss ein<strong>es</strong> möglicherweise mehrjährigen Hauptsacheerkenntnisverfahrenszuwarten müssten, bevor sie ihre im Innenverhältnis möglicherweise berechtigtenAusgleichsansprüche nach § 426 BGB gegen andere am Bau beteiligte G<strong>es</strong>amtschuldnerdurchsetzen könnten.Auch di<strong>es</strong>e B<strong>es</strong>onderheit d<strong>es</strong> Bauproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong>, der in aller Regel bei Schadenersatzforderungenmehr <strong>als</strong> zwei Parteien einschließt, ist in der bisherigen Diskussion offensichtlich noch nicht inder gebotenen Gewichtung berücksichtigt worden.3.8Vor allem sind <strong>die</strong> in den Diskussionsbeiträgen bereits ang<strong>es</strong>prochenen Bedenken gerechtfertigt,wonach der Zweck der g<strong>es</strong>etzlichen Regelung dem Kläger Liquidität zu verschaffen,überhaupt nicht erreicht werden wird und in der Praxis verfehlt werden dürfte. Ein w<strong>es</strong>entlich<strong>es</strong>Motiv für das neue Verfahren ist <strong>es</strong>, Handwerksunternehmen <strong>die</strong> Liquidität aus Ansprüchenaus erbrachten Werkleistungen zu verschaffen. Da aber <strong>die</strong> Vollstreckung nur gegenSicherheitsleistung möglich ist und di<strong>es</strong>e Voraussetzung auch unbedingt aus rechtsstaatlichenGründen beibehalten werden muss, kann das an Sicherheiten arme Handwerksunternehmengerade keine Bürgschaft b<strong>es</strong>chaffen und sich damit auch keine Liquidität während d<strong>es</strong> laufendenHauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong> sichern. Gem<strong>es</strong>sen daran, dass der entscheidende G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>zwecküberhaupt nicht erreicht werden wird, erscheint <strong>es</strong> nicht vertretbar, alle damit verbundenenNachteile für das Hauptsacheverfahren und den Schuldner hinzunehmen.Rechtsanwaltskammer KarlsruheDr. Eberhardt Meiringer

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