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21Allgemeinen ähnliche Anforderungen für den Erlass der Anordnung stellen müssen, wie beieinem Teilurteil oder einem Vorbehaltsurteil, so dass sich <strong>die</strong> Gerichte zweifach mit unterschiedlichemund ergänzendem Proz<strong>es</strong>svortrag befassen müssen, weil sie parallel <strong>die</strong> Förderungd<strong>es</strong> Werklohnanspruchsproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong> durch proz<strong>es</strong>sleitende Maßnahmen vorbereiten müssenund daneben zusätzlichen Parteivortrag prüfen und beurteilen müssen, der im Rahmender Inter<strong>es</strong>senabwägung vorgetragen werden muss. Dabei würde gerade <strong>die</strong> Unanfechtbarkeitein<strong>es</strong> B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> der vorläufigen Zahlungsanordnung aus der Sicht der Anwälte um nicht <strong>die</strong>Gefahr ein<strong>es</strong> unzureichenden und nicht nachholbaren Proz<strong>es</strong>svortrags zu begründen, zu einemausufernden Proz<strong>es</strong>svortrag führen.3.6Es erscheint daher in der Tat vorzugswürdig, dass das b<strong>es</strong>tehende Rechtsinstitut d<strong>es</strong> Vorbehaltsurteilsnach § 302 ZPO zu stärken und <strong>die</strong> in der Praxis, worauf Kniffka bereits zutreffendhingewi<strong>es</strong>en hat, durch <strong>die</strong> Rechtsprechung d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gerichtshofs entstandenen Gründe,<strong>die</strong> eine unzureichende Anwendung d<strong>es</strong> Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO zur Folge hatten,zu korrigieren.Die zusätzliche Schaffung ein<strong>es</strong> summarischen Verfahrens innerhalb d<strong>es</strong> Hauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong>in der Form d<strong>es</strong> Verfahrens auf sogenannte vorläufige Zahlungsanordnung nach § 302aZPO-E ist daher sowohl für den Fall abzulehnen, der eine Unanfechtbarkeit ein<strong>es</strong> solchenB<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> vorsieht, <strong>als</strong> auch in der Alternative abzulehnen, <strong>die</strong> eine B<strong>es</strong>chwerdemöglichkeitschafft, da eine zusätzliche Belastung d<strong>es</strong> Proz<strong>es</strong>sstoffs zwingend voraussehbar ist und daher<strong>die</strong> Proz<strong>es</strong>sdauer im Erkenntnisverfahren noch mehr verlängert werden würde.Die - ähnlich wie der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf - vorrangig am Bauproz<strong>es</strong>s orientierten <strong>Stellungnahme</strong>n,<strong>die</strong> oben zitiert sind, und <strong>die</strong> vorstehende Beurteilung, <strong>die</strong> sich auch vorrangig am Bauproz<strong>es</strong>sorientiert, sind aber in gleicher Weise auch für andere Streitgegenstände gültig.3.7Es sollte auch berücksichtigt werden, dass <strong>die</strong> Regelung der vorläufigen Zahlungsanordnungumgekehrt auch für den Forderungsinhaber aufgegriffen werden kann, der Schadenersatzansprüchegegen ausführende Unternehmen und Handwerksbetriebe geltend macht. Da im

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