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20Wenn der Kläger darlegen muss, welche b<strong>es</strong>onderen Nachteile für ihn das fortlaufende Proz<strong>es</strong>sverfahrenund d<strong>es</strong>sen Dauer haben wird, wird der Anwalt d<strong>es</strong> Klägers gezwungen sein,umfangreiche, möglicherweise auch betriebswirtschaftliche Aspekte zu Lohn-, Finanzierungs-,Personal- und Organisationsstruktur d<strong>es</strong> klagenden Unternehmens vorzutragen und dazu unterUmständen auch noch weitergehende betriebswirtschaftliche Gutachten d<strong>es</strong> Steuerberatersoder Wirtschaftsprüfers d<strong>es</strong> Klägers in den Proz<strong>es</strong>s einzuführen. Auf Seiten d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>tellersund Schuldners wird ein solcher Hinweis auf eine möglicherweise zu prüfende vorläufigeZahlungsanordnung genauso zu einer Fülle von Proz<strong>es</strong>svortrag führen, der sonst im werkvertraglichenProz<strong>es</strong>s nicht gehalten worden wäre. Die Nachteile, <strong>die</strong> der Schuldner im Fall einervorläufigen Vollstreckbarkeit ein<strong>es</strong> solchen Titels erleiden würde, werden dazu führen, dassweit über den Umfang ein<strong>es</strong> Schutzantrags nach § 712 ZPO hinaus von den Anwälten d<strong>es</strong>B<strong>es</strong>tellers wirtschaftliche Interna über Einkommens- und Vermögensverhältnisse d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>tellersvorgetragen und belegt werden müssen, bis hin zu mutmaßlich qualifizierten Privatgutachtenvon Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, um darzulegen und glaubhaft zu machen,dass bei einer Teiltitulierung und Vollstreckung der streitbefangenen Ansprüche kein Bewegungsspielraumzur G<strong>es</strong>tellung einer Sicherheit mehr vorhanden sei und d<strong>es</strong>halb eine Existenzvernichtungauf Seiten d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>tellers drohe, wenn ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Mängelrügenund Einwendungen zu Schadenersatzforderungen eine Vollstreckung durchgeführt werdenkönne.Mit der bereits zitierten <strong>Stellungnahme</strong> von Dr. Wolfgang Köble ist d<strong>es</strong>halb vor allem in denVordergrund zu stellen, dass das Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnungd<strong>es</strong>halb den Richter d<strong>es</strong> Hauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong> erheblich zusätzlich belasten wird und daherkein<strong>es</strong>wegs zu einer B<strong>es</strong>chleunigung einer sachgerechten Entscheidung unter Wahrung allerrechtsstaatlichen Einwendungen aller Parteien führen wird, sondern <strong>die</strong> Gefahr b<strong>es</strong>teht, dassder Hauptsacheproz<strong>es</strong>s zusätzlich belastet und noch weiter verzögert wird.In nahezu allen Fällen d<strong>es</strong> Werklohnproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong> werden <strong>die</strong> Anwälte veranlasst sein, Antrag aufvorläufige Zahlungsanordnung zu stellen. Der sorgfältige Richter wird möglicherweise Hinweisegeben, <strong>die</strong> zur Vorlage weiterer zusätzlicher, angeblich qualifizierter Gutachten auf Klägerseiteaber vor allem auch auf Auftraggeber- und Beklagtenseite führen müssen. Er wird im

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