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2lohnforderungen effektiv zu sichern, <strong>zum</strong> anderen sollten aber <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriftenim Sinne einer einfacheren Titelerlangung geändert werden. Die Position d<strong>es</strong> Gläubigerssollte darüber hinaus allgemein verb<strong>es</strong>sert werden. im Erkenntnisverfahren sollte dazuinsb<strong>es</strong>ondere <strong>die</strong> Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung <strong>die</strong>nen.2.Mit Schreiben vom 01.02.2006 hat das Bund<strong>es</strong>kanzleramt von dem Präsidenten d<strong>es</strong> DeutschenBund<strong>es</strong>tags, Herrn Dr. Norbert Lammer, <strong>die</strong> B<strong>es</strong>chlussfassung über das Forderungssicherungsg<strong>es</strong>etzerbeten.Nach Art. 3 sollen Änderungen in der ZPO eingefügt werden. Die neue Vorschrift soll folgendenWortlaut erhalten:„§ 302aVorläufige Zahlungsanordnung(1) Das Gericht erlässt auf Antrag d<strong>es</strong> Klägers wegen einer Geldforderung einevorläufige Zahlungsanordnung, soweit1. <strong>die</strong> Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolghat und2. <strong>die</strong> Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Inter<strong>es</strong>sen zur Abwendungb<strong>es</strong>onderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist, <strong>die</strong> sich aus der voraussichtlichenVerfahrensdauer ergeben. Hinsichtlich der abzuwägenden Inter<strong>es</strong>sengenügt <strong>die</strong> Glaubhaftmachung.(2) Eine vorläufige Zahlungsanordnung kann nur auf Grund mündlicher Verhandlungerlassen werden.(3) Die vorläufige Zahlungsanordnung steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtenEndurteil gleich. § 713 findet keine Anwendung.

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