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18ein<strong>es</strong> Einfamilienhaus<strong>es</strong> einen Teil der Vergütung zur Mängelb<strong>es</strong>eitigung im Wege der Ersatzvornahmeverwenden musste, weil der Auftragnehmer sich weigerte, berechtigte Mängeltrotz Fristsetzung und Nachfristsetzung zu b<strong>es</strong>eitigen, dann hat der B<strong>es</strong>teller möglicherweiseanhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation keine Spielräume mehr und kann seinerseitskeine Sicherheitsleistung stellen, um <strong>die</strong> Vollstreckung abzuwehren und sieht sichdamit einer Existenzvernichtung gegenüber, <strong>die</strong> unter Umständen sogar zur Vollstreckung in<strong>die</strong> Immobilie und zur Versteigerung d<strong>es</strong> streitgegenständlichen Einfamilienhaus<strong>es</strong> führenkann.Der Richter würde bei einer Unanfechtbarkeit d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> über <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnunggerade dann, wenn er sich im Verfahren überfordert oder überlastet fühlt, dazuverführt werden, <strong>die</strong> Parteien und <strong>die</strong> Anwälte zu einer Regelung zu drängen, <strong>die</strong> bei sachgerechterAbwägung und Beurteilung von dem Schuldner und d<strong>es</strong>sen Anwalt nicht vertretenwerden würden. Di<strong>es</strong><strong>es</strong> Druckmittel, das nicht überprüft werden kann, wenn <strong>es</strong> keine Rechtsmittelmöglichkeiten<strong>gibt</strong>, muss d<strong>es</strong>halb in erheblichem Umfang rechtsstaatlichen Bedenkenbegegnen, <strong>zum</strong>al <strong>die</strong> Erkenntnisgrundlagen für einen solchen Titel nach dem ausdrücklichenWillen d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etzgebers nur summarisch und vorläufig sind und <strong>die</strong> unb<strong>es</strong>timmten Begriffe,<strong>die</strong> in der G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung verwendet werden, wie insb<strong>es</strong>ondere das sogenannte qualifizierteParteigutachten einer näheren Überprüfung und Eingrenzung nicht mehr zugänglichwäre.3.4Es ist daher im Hinblick auf den vorstehenden Rechtsvergleich mit dem in der französischenZivilpraxis seit Jahren bewährten Rechtsinstituts d<strong>es</strong> Verfahrens d<strong>es</strong> „Référé Provision“ gemäߧ 809 Abs. 2 der französischen Zivilproz<strong>es</strong>sordnung unbedingt zu fordern, dass auch ineinem etwa eingeführten neuen Verfahren der vorläufigen Zahlungsanordnung eine Rechtsmittelfähigkeitg<strong>es</strong>chaffen werden muss, um den Verdacht oder <strong>die</strong> Gefahr willkürlicher Beurteilungengerade für <strong>die</strong> durchaus sicherlich wenigen Fälle auszuschließen, in denen ein Richterzuständig ist, der nicht über <strong>die</strong> umfassenden Erfahrungen im Bauproz<strong>es</strong>s verfügt, <strong>die</strong> zursachgerechten Anwendung di<strong>es</strong><strong>es</strong> neuen Instruments auch nach den Motiven d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etzgebersnotwendig ist oder der überfordert zur Arbeitserleichterung zu dem Druckmittel greift, dasdi<strong>es</strong>e neue Verfahrensart nicht sein sollte.

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