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17Folgen <strong>die</strong> weitere mutmaßliche Proz<strong>es</strong>sdauer für das Unternehmen d<strong>es</strong> Klägers haben dürfte,sondern das Gericht muss in gleicher Weise umfangreich aufklären, welche möglichenwirtschaftlichen Nachteile sich für den B<strong>es</strong>teller und Auftraggeber im Falle ein<strong>es</strong> vorläufigvollstreckbaren Titels und einer Beitreibung der nach summarischer Beurteilung zug<strong>es</strong>prochenenBeträge ergeben würde.3.3Es ist daher mit den bereits ang<strong>es</strong>prochenen rechtsstaatlichen Bedenken unbedingt daraufWert zu legen, dass das Verfahren der vorläufigen Zahlungsanordnung nur dann überhauptvertretbar sein kann, wenn eine Rechtsmittelfähigkeit g<strong>es</strong>chaffen wird. Neben dem durchKniffka schon aufgezeigten G<strong>es</strong>ichtspunkt, dass bei Unanfechtbarkeit der B<strong>es</strong>chlüsse über <strong>die</strong>Bund<strong>es</strong>republik Deutschland hinweg eine völlig uneinheitliche Rechtsprechung in di<strong>es</strong>em b<strong>es</strong>onderenVerfahrensweg entstehen könne und damit weder auf der Ebene der Oberland<strong>es</strong>gerichte,g<strong>es</strong>chweige denn auf der Ebene d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gerichtshofs einheitliche Rechtsgrundsätzezu di<strong>es</strong>em Verfahrensweg g<strong>es</strong>chaffen werden können, ist vor allem ein anderer G<strong>es</strong>ichtspunktw<strong>es</strong>entlich: Der Richter, der sich von einem umfangreichen Werklohnforderungsproz<strong>es</strong>süberlastet sieht und der den Umfang d<strong>es</strong> Proz<strong>es</strong>svortrags beider Parteien <strong>als</strong> nichtmehr justitiabel ansieht, kommt leicht in <strong>die</strong> Versuchung, durch <strong>die</strong> Androhung mit dem möglichenErlass ein<strong>es</strong> nicht rechtsmittelfähigen Titels im Wege der vorläufigen Zahlungsanordnung<strong>die</strong> Parteien zu einem Vergleich zu veranlassen, der bei freier Entschließung und ohne<strong>die</strong> Gefahr einer <strong>die</strong> Existenz bedrohenden Maßnahme so nicht g<strong>es</strong>chlossen worden wäre.Droht der Richter damit, dass nach seiner vorläufigen summarischen Beurteilung das Privatgutachtend<strong>es</strong> Klägers im Sinne der Motive d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etzgebers qualifiziert sei und damit demAnspruch in vollem Umfang entsprochen werden müsse, b<strong>es</strong>teht für den B<strong>es</strong>teller <strong>die</strong> Gefahr,dass seine möglicherweise in vollem Umfang gerechtfertigten Mängelrügen unberücksichtigtbleiben und er, weil er <strong>die</strong> Mangelb<strong>es</strong>eitigung im Wege der Ersatzvornahme bezahlen mussteund den doppelten Aufwand nicht finanzieren kann, durch <strong>die</strong> Vollstreckung in eine Existenzvernichtunggetrieben wird. Hat nämlich der Auftragnehmer, d<strong>es</strong>sen Liquiditätsinter<strong>es</strong>sendurch den G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf in den Vordergrund g<strong>es</strong>tellt werden, <strong>die</strong> Möglichkeit, Sicherheit zuleisten und vollstreckt er und treibt den Zahlungsanspruch bei, kommt eine Existenzvernichtungd<strong>es</strong> B<strong>es</strong>tellers in Betracht. Denn wenn der B<strong>es</strong>teller beispielsweise bei der Finanzierung

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