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16sollte <strong>es</strong> bei dem Entwurf zu § 302a ZPO Abs. 7 bleiben, wonach der B<strong>es</strong>chluss nicht anfechtbarist, wäre im erstinstanzlichen Verfahren einer sachfremden Praxis Tür und Tor geöffnet.Alle <strong>Stellungnahme</strong>n betonen insoweit - soweit sie sich mit di<strong>es</strong>em G<strong>es</strong>ichtspunkt befassen -übereinstimmend und zutreffend, dass das Instrument der Neuregelung der vorläufigen Zahlungsanordnungvoraussetzt, dass di<strong>es</strong><strong>es</strong> Instrument nur dem erfahrenen Richter an <strong>die</strong> Handgegeben werden darf. Gerade aber in den Verfahren, in denen der Richter über unzureichendeErfahrungen oder nicht hinreichende Kenntnisse der b<strong>es</strong>onderen Anforderungen gerade imWerkvertragsproz<strong>es</strong>s verfügt, in dem eine nicht mehr justitiable Fülle von Sachvortrag zu unzähligenEinzelheiten der Werkleistung von den Anwälten vorgetragen worden sind, b<strong>es</strong>teht<strong>die</strong> Gefahr, dass der allein durch den Proz<strong>es</strong>sumfang möglicherweise überforderte und überlasteteRichter in dem Instrument der vorläufigen Zahlungsanordnung ein Mittel sieht, Vergleichsvorschlägedurchzusetzen und <strong>die</strong> Zustimmung der Parteien mit der Androhung, dassansonsten eine vorläufige Zahlungsanordnung ergehen würde, <strong>die</strong> unanfechtbar sei, <strong>die</strong> Parteienunter erheblichen wirtschaftlichen Druck setzt.3.2Es kann kein<strong>es</strong>wegs von vorn herein unterstellt werden, dass <strong>die</strong> Einwendungen d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>tellersim Bauproz<strong>es</strong>s immer von vorn herein oder überwiegend konstruiert und unbegründetsein könnten und der Zahlungsverzögerung <strong>die</strong>nen. Die Rechtsprechung d<strong>es</strong> 7. Zivilsenatsd<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gerichtshofs war in den letzten Jahren durch eine Akzentuierung geprägt, <strong>die</strong> invielfältiger Form <strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong> Auftraggebers und B<strong>es</strong>tellers und letztlich auch d<strong>es</strong> Verbrauchersin den Vordergrund g<strong>es</strong>tellt hat. Im Verhältnis zu di<strong>es</strong>er Rechtsprechung erscheint<strong>es</strong> aber ungereimt, wenn durch <strong>die</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>begründung und <strong>die</strong> oben aufgezeigten <strong>Stellungnahme</strong>nder Inter<strong>es</strong>senverbände der Handwerksunternehmen ausschließlich <strong>die</strong> Inter<strong>es</strong>send<strong>es</strong> Unternehmens <strong>als</strong> Auftragnehmer in den Vordergrund g<strong>es</strong>tellt werden. ArbeitsmarktpolitischeÜberlegungen, <strong>die</strong> einen Schutz der Arbeitsplätze im Mittelstand und in Handwerksbetriebenin den Vordergrund stellen, sind sicherlich berechtigt. Die Abwägung im Einzelfall, <strong>die</strong>dem Richter auch nach der neu vorg<strong>es</strong>ehenen Verfahrensart nicht erspart bleibt, sieht abervor, dass neben einer vor der Beweisaufnahme kaum in seriöser Form bewertbare Prognosebeurteilungvor allem eine Abwägung der Inter<strong>es</strong>sen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsichtim Hinblick auf <strong>die</strong> Auswirkungen der Proz<strong>es</strong>sdauer vorgenommen werden müsse. Bei di<strong>es</strong>erAbwägung muss das Gericht nach dem Entwurf nicht nur aufklären, welche wirtschaftlichen

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