11.07.2015 Aufrufe

gibt es die vollständige Stellungnahme als .pdf Dokument zum ...

gibt es die vollständige Stellungnahme als .pdf Dokument zum ...

gibt es die vollständige Stellungnahme als .pdf Dokument zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

15zuständigen Richter im summarischen Verfahren eine Forderung tituliert werden kann, wenn<strong>die</strong> Einwendungen im summarischen Verfahren nicht erheblich erscheinen und <strong>die</strong> Verpflichtungnicht ernsthaft infrage g<strong>es</strong>tellt werden kann („Dans l<strong>es</strong> cas où l’existence de l’obligationn’<strong>es</strong>t pas sérieusement cont<strong>es</strong>table, …“). Nach dem französischen Proz<strong>es</strong>srecht ergeht indi<strong>es</strong>en Verfahren ein B<strong>es</strong>chluss und kein Urteil („ordonnance“). Di<strong>es</strong>er B<strong>es</strong>chluss ist einvollstreckbarer Titel, der ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, aber durch eine Berufung anfechtbarist. Dabei ist der Richter nach französischem Recht in di<strong>es</strong>em Verfahren nicht identischmit dem Richter ein<strong>es</strong> Hauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong>. Wenn sich im summarischen Verfahrener<strong>gibt</strong>, dass <strong>die</strong> streitgegenständliche Forderung durchaus mit erheblichen Einwendungeninfrage g<strong>es</strong>tellt werden kann und das summarische Verfahren nicht zur Überzeugung d<strong>es</strong>Richters Anlass für einen solchen B<strong>es</strong>chluss <strong>gibt</strong>, endet <strong>die</strong> Zuständigkeit di<strong>es</strong><strong>es</strong> Richters, erwird unzuständig und das Verfahren muss in einen förmlichen Hauptsacheproz<strong>es</strong>s übergeleitetwerden. Di<strong>es</strong>e Regelungen gelten für alle vorgenannten Verfahrenswege in Frankreich.Der Vergleich zeigt, dass das Inter<strong>es</strong>se bei der Abwägung widerstreitender Inter<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong>Gläubigers und d<strong>es</strong> Schuldners, zu einem angem<strong>es</strong>senen Ausgleich und einer gebotenenTitulierungsform zu kommen, in der seit Jahren in der französischen Rechtspraxis geübtenForm praktiziert wird, und zwar ohne zeitliche Begrenzung d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>. Der Vergleich zeigtaber auch, dass nur dann, wenn wirklich keine ernsthaften Einwendungen gegen <strong>die</strong> Forderunggeltend gemacht werden können, im summarischen Verfahren ein vollstreckbarer Titeldurch einen B<strong>es</strong>chluss ergehen kann und der Vergleich zeigt, dass <strong>die</strong> französische Zivilproz<strong>es</strong>sordnungund Rechtspraxis selbstverständlich auf eine Überprüfungsmöglichkeit und dasRechtsmittel der Berufung in di<strong>es</strong>em b<strong>es</strong>onderen Verfahrensweg nicht verzichtet hat und auchnicht verzichten will.3.Aus der Sicht d<strong>es</strong> Proz<strong>es</strong>sanwalts müssen <strong>die</strong> Bedenken gegen den jetzt vorliegenden Entwurfauch nach di<strong>es</strong>em Vergleich überwiegen.3.1Sollte sich in der Diskussion nicht <strong>die</strong> Forderung durchsetzen, dass <strong>die</strong> nach § 302a ZPO-Evorg<strong>es</strong>ehene Möglichkeit der vorläufigen Zahlungsanordnung rechtsmittelfähig sein muss und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!