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14Die neue g<strong>es</strong>etzliche Vorschrift d<strong>es</strong> § 302a ZPO-E sieht eine für das deutsche Proz<strong>es</strong>srechtvöllig neue zusätzliche Verfahrensform vor, <strong>die</strong> sich nach der Entwicklung der Entwürfe vorallem am Bauproz<strong>es</strong>s orientiert, aber durch <strong>die</strong> zwischenzeitlichen Änderungen der Formulierungend<strong>es</strong> Entwurfs über den Bauproz<strong>es</strong>s weit hinausgeht und für alle ForderungsverfahrenGeltung haben würde.1.Der dem Entwurf zugrunde liegende Gedanke, in langwierigen Proz<strong>es</strong>sverfahren auf derGrundlage einer summarischen Entscheidung eine schnelle vorläufige Titulierung herbeizuführen,ist dem deutschen Proz<strong>es</strong>srecht insoweit nicht fremd, <strong>als</strong> auch vorläufige summarischeEntscheidungen in den Verfahren der einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Anordnunglängst Praxis sind. Der Unterschied im Fall der neu vorg<strong>es</strong>ehenen Regelung d<strong>es</strong> § 302aZPO-E zu di<strong>es</strong>en Verfahren ist aber, dass ein einem vorläufig vollstreckbaren Titel I. Instanz inden Wirkungen völlig gleich g<strong>es</strong>tellter Titel g<strong>es</strong>chaffen wird, der nicht nur auf Sequ<strong>es</strong>trationund Sicherung gerichtet ist, sondern der nach Sicherheitsleistung im Wege der Vollstreckungeine Auskehr der g<strong>es</strong>chuldeten und nach vorläufiger Auffassung d<strong>es</strong> Richters überwiegendbegründeten Zahlungsansprüche zur Folge hat und sich nicht nur auf <strong>die</strong> Vollstreckungsmöglichkeitennach § 720a ZPO b<strong>es</strong>chränkt.2.Der Vergleich mit g<strong>es</strong>etzlichen und proz<strong>es</strong>sualen Regelungen im Ausland zeigt, dass derRechtsgedanke d<strong>es</strong> Entwurfs grundsätzlich bei einem Vergleich mit anderen Regelungen europäischerMitgliedsstaaten nicht völlig überraschend sein kann.So kennt das französische Zivilproz<strong>es</strong>srecht das Verfahren der sogenannten „Référé Provision“.Die einschlägigen B<strong>es</strong>timmungen der französischen Zivilproz<strong>es</strong>sordnung („Nouveau Codede Procédure Civile“) zu dem „Référé Provision“-Verfahren ergeben, dass in Frankreich di<strong>es</strong><strong>es</strong>Verfahren <strong>als</strong> eigen<strong>es</strong> summarisch<strong>es</strong> Verfahren sowohl vor dem Amtsgericht <strong>als</strong> auch demLandgericht und auch dem nach dem französischen Proz<strong>es</strong>srecht eingerichteten Handelsgerichtauf Antrag durchgeführt werden kann und in der Praxis häufig ist.Art. 809 der französischen Zivilproz<strong>es</strong>sordnung sieht beispielsweise vor, dass durch den dafür

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