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12eine sofortige B<strong>es</strong>chwerde gegen den B<strong>es</strong>chluss d<strong>es</strong> Gerichts über den Antrag auf Erlasseiner vorläufigen Zahlungsanordnung zugelassen werden sollte. Di<strong>es</strong>e B<strong>es</strong>chwerdemöglichkeitentgegen dem Entwurf mindere <strong>die</strong> Sorge der Parteien vor einer unzutreffenden Prognoseund Erm<strong>es</strong>sensentscheidung d<strong>es</strong> Gerichts und fördere auch <strong>die</strong> Bereitschaft der Gerichte zurAnwendung der vorläufigen Zahlungsanordnung und schaffe auch über B<strong>es</strong>chwerdeentscheidungen<strong>die</strong> schon von Kniffka ang<strong>es</strong>prochene Möglichkeit der Entwicklung einheitlicherRechtsprechung und einheitlicher Rechtsgrundsätze und führe zur Rechtssicherheit im Umgangmit di<strong>es</strong>em Institut.5.7Im Th<strong>es</strong>enpapier d<strong>es</strong> Referenten Dr. Wolfgang Köble vom Januar 2006 wird darauf hingewi<strong>es</strong>en,dass Bedenken gegen <strong>die</strong> Regelung gerechtfertigt sein könnten, weil der Auftragnehmermit der vorläufigen Zahlungsanordnung nur <strong>die</strong> Sicherheit erlange, <strong>die</strong> er im vertraglichenVorfeld nach § 648a BGB schon hätte geltend machen können. Mit dem vorläufig vollstreckbarenTitel wäre zwar gegen Sicherheitsleistung eine Zwangsvollstreckung möglich, bei der Insolvenzd<strong>es</strong> Auftraggeber werde aber keine Zahlung erwirkt; außerdem könne der Auftragnehmerdurch eigene Sicherheitsleistung <strong>die</strong> Vollstreckung abwenden.Liquiditätsschwierigkeiten beim Auftragnehmer und das Insolvenzrisiko beim B<strong>es</strong>teller könnedamit durch di<strong>es</strong>e Regelung nicht verhindert werden. Vielmehr könne das Verfahren auf Erlasseiner möglichen Zahlungsanordnung möglicherweise sogar zu einer Verzögerung d<strong>es</strong>Hauptsacheproz<strong>es</strong>s<strong>es</strong> führen.Mit einem Beitrag vom 04.07.2006 hat Heiland <strong>zum</strong> Entwurf d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> und zur Vorschriftd<strong>es</strong> § 302a ZPO-E Stellung genommen. Der 1. Deutsche Baugerichtstag hatte sich mit knapperMehrheit gegen <strong>die</strong> Einführung der Regelung d<strong>es</strong> § 302a ZPO-E ausg<strong>es</strong>prochen. Der Beitragvon Heiland geht davon aus, dass <strong>die</strong> Ziele d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etzgebers, <strong>die</strong> Liquidität scheinbarberechtigter Kläger verb<strong>es</strong>sern zu können, durch <strong>die</strong> Vorschrift nicht erreicht werden können,denn wenn das Handwerksunternehmen Liquiditätsschwierigkeiten habe, könne <strong>es</strong> nicht in derLage sein, einen Sicherungsgeber zu finden, der <strong>die</strong> zur Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistungzur Verfügung stellt.

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