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11vollstreckbaren Endurteil gleichsteht, sieht der Entwurf auch <strong>die</strong> Anwendung der §§ 708 ff. vor,so dass der Richter <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung für vorläufig vollstreckbar erklärenmüsse und <strong>die</strong> Vollstreckung häufig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen könne (§ 709ZPO). Der praktische Nutzen der vorläufigen Zahlungsanordnung sei d<strong>es</strong>halb w<strong>es</strong>entlich geringer,weil der Gläubiger regelmäßig seine Liquidität b<strong>es</strong>chränken müsse, um Sicherheit zuleisten.Die Unanfechtbarkeit d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> hielt <strong>die</strong> <strong>Stellungnahme</strong> d<strong>es</strong> Deutschen Anwaltsvereinvom Oktober 2004 ebenfalls für bedenklich und zwar auch, weil sich damit keine gef<strong>es</strong>tigten,einheitlichen Grundsätze zur neueren Regelung und einer einheitlichen Rechtsprechung entwickelnkönnten. Di<strong>es</strong> war ein G<strong>es</strong>ichtspunkt, der schon aus der Sicht d<strong>es</strong> Richters am Bund<strong>es</strong>gerichtshof,Kniffka, zuvor geäußert worden war (vgl. dazu Kniffka in IBR 2004, Seite 483,485).5.6In einem Th<strong>es</strong>enpapier d<strong>es</strong> Referenten Dr. Wolfram Grauer vom 17.01.2006 wird darauf hingewi<strong>es</strong>en,dass das Instrument der vorläufigen Zahlungsanordnung gerade bei komplexenBaustreitigkeiten voraussetzt, dass der Richter in der Abwicklung von Baustreitigkeiten einegroße Erfahrung hat. Bei der Inter<strong>es</strong>senabwägung müsse <strong>es</strong> genügen, dass eine lange Verfahrensdauer<strong>als</strong> Nachteil für den Klägerin geltend gemacht werden könne. Die vorläufigeZahlungsanordnung sollte immer gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein. UnterVorlage der entsprechenden Sicherheit könne der Klägerin dann dem Sinn und Zweck derVorschrift entsprechend Zahlung erlangen. Die Regelungen der §§ 708-713 ZPO seien nachdi<strong>es</strong>er Referentenstellungnahme nicht erforderlich und sollten gar nicht zur Anwendung kommen.Vor allem bei der Anwendung der Regelung d<strong>es</strong> § 712 ZPO (Abwendungsbefugnisunabhängig von Gläubigersicherheit) müsse das Gericht im Zuge der Prüfung Umstände berücksichtigen,<strong>die</strong> schon bei der Abwägung, ob eine vorläufige Zahlungsanordnung ergehenkönne, berücksichtigt worden seien.Zu dem Absatz 7 d<strong>es</strong> Entwurfs, der vorsieht, dass der B<strong>es</strong>chluss der vorläufigen Zahlungsanordnungnicht anfechtbar sein soll, wird in dem Referentenpapier von Grauer ausgeführt,dass <strong>die</strong> Diskussion <strong>zum</strong> Entwurf d<strong>es</strong> Forderungssicherungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ergeben habe, dass

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