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10Beweisaufnahme nicht möglich ist; daran ändere sich auch bei Vorlage ein<strong>es</strong> qualifiziertenPrivatgutachtens nichts, da Privatgutachter regelmäßig Auftragnehmer einer Partei sind undd<strong>es</strong>halb mit gutem Recht di<strong>es</strong>e Privatgutachten nur <strong>als</strong> Parteivortrag gewertet werden dürften.Auch der Sachverständige, auf den sich <strong>die</strong> Parteien geeinigt hätten, könnte sich irren. ImÜbrigen wird nach Erlass der Vorschrift kaum noch davon auszugehen sein, dass sich <strong>die</strong>Parteien auf einen Gutachter einigen, denn <strong>die</strong> Anwälte der beklagten Partei müssten voneiner solchen Einigung abraten, um nicht <strong>die</strong> Möglichkeiten der vorläufigen Zahlungsanordnungzulasten der eigenen Partei zu fördern.Vor allem werde der Rechtsstreit mit Zumutbarkeitsüberlegungen überfrachtet, <strong>zum</strong>al bei derAbwägung der Inter<strong>es</strong>sen d<strong>es</strong> Gläubigers <strong>die</strong> Unterschiede bei Auftragsstruktur, PersonalundMaterialkosten berücksichtigt werden sollen und damit gerade schlecht organisierte Unternehmer,<strong>die</strong> aufgrund unzureichender betriebsinterner Organisation Liquiditätsschwierigkeitenhaben, im Proz<strong>es</strong>sverfahren b<strong>es</strong>serg<strong>es</strong>tellt werden würden.5.5Auch der Deutsche Anwaltsverein hat sich im Oktober 2004 in einer <strong>Stellungnahme</strong> d<strong>es</strong> zuständigenAusschuss<strong>es</strong> zu dem G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>entwurf geäußert. Di<strong>es</strong>e <strong>Stellungnahme</strong> liegt demRechtsausschuss d<strong>es</strong> Deutschen Bund<strong>es</strong>tags und dem Bund<strong>es</strong>justizministerium in Berlin seitOktober 2004 vor.Zu der maßgeblichen Vorschrift d<strong>es</strong> § 302a ZPO-E hat auch der Deutsche Anwaltsverein Bedenkenim Hinblick auf den praktischen Nutzen der vorg<strong>es</strong>ehenen neuen Regelung geäußert.Nur in seltenen Fällen sei zu erwarten, dass der Unternehmer schneller zu einem Titel kommt,da der Richter vor Vorlage ein<strong>es</strong> Gutachtens <strong>die</strong> Erfolgsprognose kaum einschätzen könne.Selbst wenn ein qualifiziert<strong>es</strong> Privatgutachten vorliege, könne der Gegner auch ein solch<strong>es</strong>Privatgutachten einreichen, so dass dem Richter <strong>die</strong> Prognose unmöglich gemacht werde. DieAbwägung der beiderseitigen berechtigten Inter<strong>es</strong>sen lasse im Übrigen befürchten, dass <strong>die</strong>vorläufige Zahlungsanordnung zu einem stumpfen Schwert werde.Da nach § 302a Abs. 3 d<strong>es</strong> Entwurfs <strong>die</strong> vorläufige Zahlungsanordnung dem vorläufig

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