24.11.2012 Aufrufe

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

1. Änderungssatzung zur<br />

„Satzung für den Beirat<br />

für Seniorinnen und Senioren“<br />

vom 28. September 2000<br />

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für<br />

das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V,<br />

S. 249) in der Fassung der Bekantmachung vom 8. Juni 2004, GVOBl.<br />

M-V, S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005, GVOBl.<br />

M-V 2005, S. 640 wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der<br />

<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> vom 27. April 2006 folgende Satzung zur Änderung<br />

der Satzung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren vom 28. September<br />

2000 erlassen.<br />

§ 1<br />

§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

Die Worte „Amt für Jugend und Soziales“ werden durch „Büro der Bürgerschaft“<br />

ersetzt.<br />

§ 2<br />

§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Zur ersten Sitzung nach der Bestellung wird durch das Büro der Bürgerschaft<br />

eingeladen. Sie wird vom Präsidenten der Bürgerschaft geleitet.“<br />

§ 3<br />

§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

Die Worte „Amt für Jugend und Soziales“ werden durch die Worte „Büro<br />

der Bürgerschaft“ ersetzt.<br />

§ 4<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Wismar</strong>, den 11. Mai 2006<br />

Dr. Rosemarie Wilcken, Bürgermeisterin<br />

Dienstsiegel<br />

Hinweis nach § 5 Absatz 5 KV M-V<br />

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004<br />

(GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005<br />

(GVOBl. M-V S. 640) wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

„Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung<br />

enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden<br />

sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein,<br />

wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der<br />

verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />

der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend<br />

stets geltend gemacht werden.<br />

Blutspenden rettet Leben<br />

Spenden Sie wenigstens einmal im Jahr Blut.<br />

Besser noch – werden Sie Dauerblutspender.<br />

Ihr kleines Opfer kann für einen<br />

anderen Menschen das Leben bedeuten!<br />

(Anerkennung des Aufwandes wie bisher – bitte Ausweis mitbringen)<br />

Hanse-Klinikum <strong>Wismar</strong> GmbH<br />

montags 14.00 – 17.00 Uhr<br />

mittwochs 15.00 – 19.00 Uhr<br />

donnerstags 07.30 – 13.00 Uhr<br />

Terminänderungen werden Ihnen<br />

rechtzeitig im „Stadtanzeiger“ mitgeteilt.<br />

Ich bin<br />

Blutspender<br />

16 STADTANZEIGER / 13. MAI 2006<br />

Erwerb eines Fischereischeines<br />

auf Lebenszeit für Sportfi scher<br />

Allgemeine Hinweise:<br />

Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein<br />

mit sich führen. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines<br />

für Sportfi scher, die ihren Hauptwohnsitz in der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> haben,<br />

ist das Bürger-Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>.<br />

Die Prüfungstermine für die Fischereischeinprüfung werden im Amtsblatt<br />

(„Stadtanzeiger“) und in den örtlichen Tageszeitungen angekündigt.<br />

Der Be werber hat sich spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Prüfungstermin<br />

bei der Prüfungsbehörde (Bürger-Büro) anzumelden.<br />

Der Bewerber muss vor Prüfungsbeginn die Prüfungsgebühr entrichten.<br />

Gesetzliche Grundlagen:<br />

• Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)<br />

• Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes<br />

(DVO – FSG)<br />

• Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins<br />

im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

Voraussetzungen:<br />

Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist die Vollendung<br />

des 10. Lebensjahres, das Ablegen einer Fischereischeinprüfung sowie die<br />

Vollständigkeit der geforderten Unterlagen.<br />

Diese Unterlagen benötigen Sie:<br />

• Personalausweis (Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und somit noch keinen Personalausweis besitzen,<br />

gilt der Kinderausweis oder die Geburtsurkunde als Legitimation.)<br />

• Prüfungszeugnis über eine bestandene Fischereischeinprüfung<br />

im Original<br />

oder: eine dem Fischwirt gleichgestellte Prüfung<br />

oder: ein Fischereischein, der in einem anderen Bundesland<br />

ausgestellt wurde<br />

• ein aktuelles Passbild<br />

• Antrag<br />

Das kostet Sie dieser Service:<br />

Die Gebühr wird durch Kostenverordnung bestimmt.<br />

Ablegen der Fischereischeinprüfung:<br />

• bei Personen bis 18 Jahre = 15,00 €<br />

• bei Personen über 18 Jahre = 25,00 €<br />

• Erteilung eines Fischereischeins<br />

oder Ausstellung eines Ersatzdokumentes = 8,00 €<br />

• Ausgabe einer Fischereiabgabemarke = 6,00 €<br />

Erwerb eines zeitlich befristeten<br />

Fischereischeines (Touristen-Fischereischein)<br />

Allgemeine Hinweise:<br />

Zuständig für die Erteilung des Touristen-Fischereischeines ist das Bürger-<br />

Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>.<br />

Der Fischereischein kann an jeden Antragsteller, der das 10. Lebensjahr<br />

vollendet hat, erteilt werden, also Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern,<br />

anderen Bundesländern und anderen Staaten.<br />

Für die Erteilung des Touristen-Fischereischeines ist keine Sachkundevoraussetzung<br />

notwendig. Die Sachkunde soll dem Antragsteller mit der Broschüre<br />

„Der zeitlich befristete Fischereischein“ vermittelt werden.<br />

Gesetzliche Grundlagen:<br />

Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)<br />

Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes<br />

(DVO – FSG)<br />

Geltungsdauer:<br />

Der Touristen-Fischereischein kann nur einmal im Kalenderjahr für die Dauer<br />

von bis zu 28 aufeinander folgende Kalendertage erteilt werden.<br />

Diese Unterlagen benötigen Sie:<br />

• Personalausweis (Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und somit noch keinen Personalausweis besitzen,<br />

gilt der Kinderausweis oder die Geburtsurkunde als Legitimation.)<br />

• Antrag<br />

Das kostet Sie dieser Service:<br />

Die Gebühr beträgt 20,00 €. In diesem Betrag sind die Fischereiabgabemarke<br />

und die o. g. Broschüre bereits enthalten.<br />

Ihre Ansprechpartnerinnen im Bürger-Büro im Rathaus sind Beatrix Müller<br />

(251-9033), Diana Hamann (251-9034) und Therese Wilken (251-9035).<br />

E-Mail: buergerbuero@wismar.de<br />

Das Bürger-Büro hat Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr und am<br />

Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!