PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
1. Änderungssatzung zur<br />
„Satzung für den Beirat<br />
für Seniorinnen und Senioren“<br />
vom 28. September 2000<br />
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für<br />
das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V,<br />
S. 249) in der Fassung der Bekantmachung vom 8. Juni 2004, GVOBl.<br />
M-V, S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005, GVOBl.<br />
M-V 2005, S. 640 wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der<br />
<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> vom 27. April 2006 folgende Satzung zur Änderung<br />
der Satzung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren vom 28. September<br />
2000 erlassen.<br />
§ 1<br />
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
Die Worte „Amt für Jugend und Soziales“ werden durch „Büro der Bürgerschaft“<br />
ersetzt.<br />
§ 2<br />
§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Zur ersten Sitzung nach der Bestellung wird durch das Büro der Bürgerschaft<br />
eingeladen. Sie wird vom Präsidenten der Bürgerschaft geleitet.“<br />
§ 3<br />
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
Die Worte „Amt für Jugend und Soziales“ werden durch die Worte „Büro<br />
der Bürgerschaft“ ersetzt.<br />
§ 4<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Wismar</strong>, den 11. Mai 2006<br />
Dr. Rosemarie Wilcken, Bürgermeisterin<br />
Dienstsiegel<br />
Hinweis nach § 5 Absatz 5 KV M-V<br />
Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004<br />
(GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005<br />
(GVOBl. M-V S. 640) wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
„Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung<br />
enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden<br />
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein,<br />
wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der<br />
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />
der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend<br />
stets geltend gemacht werden.<br />
Blutspenden rettet Leben<br />
Spenden Sie wenigstens einmal im Jahr Blut.<br />
Besser noch – werden Sie Dauerblutspender.<br />
Ihr kleines Opfer kann für einen<br />
anderen Menschen das Leben bedeuten!<br />
(Anerkennung des Aufwandes wie bisher – bitte Ausweis mitbringen)<br />
Hanse-Klinikum <strong>Wismar</strong> GmbH<br />
montags 14.00 – 17.00 Uhr<br />
mittwochs 15.00 – 19.00 Uhr<br />
donnerstags 07.30 – 13.00 Uhr<br />
Terminänderungen werden Ihnen<br />
rechtzeitig im „Stadtanzeiger“ mitgeteilt.<br />
Ich bin<br />
Blutspender<br />
16 STADTANZEIGER / 13. MAI 2006<br />
Erwerb eines Fischereischeines<br />
auf Lebenszeit für Sportfi scher<br />
Allgemeine Hinweise:<br />
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein<br />
mit sich führen. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines<br />
für Sportfi scher, die ihren Hauptwohnsitz in der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> haben,<br />
ist das Bürger-Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>.<br />
Die Prüfungstermine für die Fischereischeinprüfung werden im Amtsblatt<br />
(„Stadtanzeiger“) und in den örtlichen Tageszeitungen angekündigt.<br />
Der Be werber hat sich spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Prüfungstermin<br />
bei der Prüfungsbehörde (Bürger-Büro) anzumelden.<br />
Der Bewerber muss vor Prüfungsbeginn die Prüfungsgebühr entrichten.<br />
Gesetzliche Grundlagen:<br />
• Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)<br />
• Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes<br />
(DVO – FSG)<br />
• Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins<br />
im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
Voraussetzungen:<br />
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist die Vollendung<br />
des 10. Lebensjahres, das Ablegen einer Fischereischeinprüfung sowie die<br />
Vollständigkeit der geforderten Unterlagen.<br />
Diese Unterlagen benötigen Sie:<br />
• Personalausweis (Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben und somit noch keinen Personalausweis besitzen,<br />
gilt der Kinderausweis oder die Geburtsurkunde als Legitimation.)<br />
• Prüfungszeugnis über eine bestandene Fischereischeinprüfung<br />
im Original<br />
oder: eine dem Fischwirt gleichgestellte Prüfung<br />
oder: ein Fischereischein, der in einem anderen Bundesland<br />
ausgestellt wurde<br />
• ein aktuelles Passbild<br />
• Antrag<br />
Das kostet Sie dieser Service:<br />
Die Gebühr wird durch Kostenverordnung bestimmt.<br />
Ablegen der Fischereischeinprüfung:<br />
• bei Personen bis 18 Jahre = 15,00 €<br />
• bei Personen über 18 Jahre = 25,00 €<br />
• Erteilung eines Fischereischeins<br />
oder Ausstellung eines Ersatzdokumentes = 8,00 €<br />
• Ausgabe einer Fischereiabgabemarke = 6,00 €<br />
Erwerb eines zeitlich befristeten<br />
Fischereischeines (Touristen-Fischereischein)<br />
Allgemeine Hinweise:<br />
Zuständig für die Erteilung des Touristen-Fischereischeines ist das Bürger-<br />
Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>.<br />
Der Fischereischein kann an jeden Antragsteller, der das 10. Lebensjahr<br />
vollendet hat, erteilt werden, also Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern,<br />
anderen Bundesländern und anderen Staaten.<br />
Für die Erteilung des Touristen-Fischereischeines ist keine Sachkundevoraussetzung<br />
notwendig. Die Sachkunde soll dem Antragsteller mit der Broschüre<br />
„Der zeitlich befristete Fischereischein“ vermittelt werden.<br />
Gesetzliche Grundlagen:<br />
Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)<br />
Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes<br />
(DVO – FSG)<br />
Geltungsdauer:<br />
Der Touristen-Fischereischein kann nur einmal im Kalenderjahr für die Dauer<br />
von bis zu 28 aufeinander folgende Kalendertage erteilt werden.<br />
Diese Unterlagen benötigen Sie:<br />
• Personalausweis (Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben und somit noch keinen Personalausweis besitzen,<br />
gilt der Kinderausweis oder die Geburtsurkunde als Legitimation.)<br />
• Antrag<br />
Das kostet Sie dieser Service:<br />
Die Gebühr beträgt 20,00 €. In diesem Betrag sind die Fischereiabgabemarke<br />
und die o. g. Broschüre bereits enthalten.<br />
Ihre Ansprechpartnerinnen im Bürger-Büro im Rathaus sind Beatrix Müller<br />
(251-9033), Diana Hamann (251-9034) und Therese Wilken (251-9035).<br />
E-Mail: buergerbuero@wismar.de<br />
Das Bürger-Büro hat Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr und am<br />
Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.