PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG / DIT & DAT<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
des Wirtschaftsministeriums<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
Allgemeinverfügung – Ladenschlussgesetz<br />
Blumenverkauf am 14. Mai 2006<br />
(Muttertag)<br />
Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), erteile ich für<br />
den 14. Mai 2006 (Muttertag) eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften<br />
des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss.<br />
Danach dürfen Verkaufsstellen, in denen in überwiegendem Umfang<br />
Blumen feilgehalten werden, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffnen.<br />
Darin eingeschlossen sind die Öffnungszeiten, die gemäß der Verordnung<br />
über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember<br />
1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (BGBl. I<br />
S. 1186), möglich sind.<br />
Aufl agen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:<br />
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen analog § 17 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über den Ladenschluss nur während der zugelassenen Öffnungszeiten<br />
beschäftigt werden. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sind in<br />
diese Zeit einzubeziehen bzw. dürfen insgesamt weitere 30 Minuten nicht<br />
übersteigen.<br />
2. Arbeitnehmern, die aufgrund dieser Ausnahmebewilligung am 14. Mai<br />
2006 über die Dauer von 2 Stunden hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb<br />
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei<br />
Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz<br />
(ArbZG)).<br />
3. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I<br />
S. 1170), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />
2005 (BGBl. I S. 3676) über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit,<br />
der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie weitergehende Vorschriften<br />
zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen<br />
sind zu beachten und einzuhalten.<br />
4. Jugendliche dürfen nach § 17 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />
nicht beschäftigt werden.<br />
5. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
(MuSchG) neu gefasst durch Bekanntmachung vom 20. Juni<br />
2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom<br />
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), nicht beschäftigt werden.<br />
6. Die Verpfl ichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der über die werktägliche<br />
Arbeitszeit des § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende<br />
Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) und zur Führung eines Verzeichnisses<br />
über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen als<br />
Ersatz für die Beschäftigung gewährte Freizeit (analog § 21 des Gesetzes<br />
über den Ladenschluss) bleiben unberührt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.<br />
Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien<br />
Stadt Neubrandenburg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-<br />
Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-<br />
Randow ist das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald,<br />
örtlich zuständig.<br />
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Schwerin, <strong>Wismar</strong>sche Straße 323,<br />
19055 Schwerin, örtlich zuständig.<br />
Schwerin, 6. April 2006<br />
Im Auftrag<br />
gez. Walber<br />
Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
STADTANZEIGER / 13. MAI 2006<br />
Mikrozensus:<br />
Interviewerinnen und Interviewer<br />
des Statistischen Amtes sind ganzjährig<br />
und mit Laptop unterwegs<br />
Der Mikrozensus, eine amtliche Haushaltsbefragung, wird in den alten<br />
Ländern seit 1957 und in den neuen Ländern seit 1991 durchgeführt.<br />
In Mecklenburg-Vorpommern werden jährlich rund 8.000 Haus halte<br />
von geschulten Interviewerinnen und Interviewern zu ihrer Haushalts-,<br />
Familien- und Erwerbssituation befragt. Wie das Statistische Amt mitteilt,<br />
verteilt sich die Befragung über das Kalenderjahr. Für die Haushalte<br />
besteht Auskunftspfl icht.<br />
Zweck des Mikrozensus ist es, deutschlandweit Daten über die Lebens- und<br />
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung sowie die Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />
zu gewinnen. In Mecklenburg-Vorpommern sind jährlich rund<br />
8.000 Haushalte, deren Wohnungen durch ein mathematisch-statistisches<br />
Zufallsverfahren ausgewählt wurden, zu befragen.<br />
Haushalte, die in den ausgewählten Wohnungen leben, sind für den überwiegenden<br />
Teil der Fragen gemäß Paragraf 7 Mikrozensusgesetz zur<br />
Auskunft verpfl ichtet. Eingehend geschulte und zur Verschwiegenheit verpfl<br />
ichtete Erhebungsbeauftragte des Mikrozensus suchen die Haushalte auf<br />
und bieten Unterstützung bei der Beantwortung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Fragen. Im Haushalt wird ein persönliches Interview geführt, welches<br />
durchschnittlich etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Die Angaben<br />
werden mit einem Laptop erfasst.<br />
Die Erhebungsbeauftragten des Mikrozensus sind ganzjährig unterwegs und<br />
befragen die Haushalte. Das Auswahlverfahren legt dabei fest, ab welcher<br />
Kalenderwoche ein konkreter Haushalt aufgesucht werden kann. Im Kalenderjahr<br />
wird der einzelne Haushalt jedoch nur einmal befragt. Die Nachfragen<br />
zum Haushalts-, Familien- und Erwerbszusammenhang beziehen sich<br />
stets auf die jeweils dem Interviewtermin vorangegangene Woche.<br />
Ihren Besuch kündigen Erhebungsbeauftragte des Statistischen Amtes bei<br />
den Haushalten zumeist schriftlich an oder sie vereinbaren vor Ort Termine.<br />
Erhebungsbeauftragte des Mikrozensus führen immer einen Interviewerausweis<br />
des Statistischen Amtes mit sich.<br />
Auf Wunsch haben auskunftspfl ichtige Haushalte auch die Möglichkeit,<br />
einen Erhebungsbogen selbst zu bearbeiten. Diesen Fragebogen können sie<br />
von den Erhebungsbeauftragten erhalten.<br />
Datenschutz und statistische Geheimhaltung sind selbstverständlich und<br />
gewährleistet. Alle Einzelangaben werden ausnahmslos geheim gehalten und<br />
dienen ausschließlich den gesetzlich bestimmten Zwecken.<br />
Die Ergebnisse des Mikrozensus werden durch das Statistische Amt regelmäßig<br />
veröffentlicht. Sie stehen damit nicht nur Politik, Verwaltung und<br />
Wissenschaft, sondern allen an der Entwicklung der wirtschaftlichen und<br />
sozialen Lage der Haushalte und Familien in Mecklenburg-Vorpommern<br />
interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.<br />
Weitere Informationen zum Mikrozensus und seinen gesetzlichen Grundlagen<br />
erhalten Sie auch auf den Internet-Seiten des Statistischen Amtes<br />
www.statistik-mv.de unter Neu/Aktuell.<br />
Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frauke Groß,<br />
Telefon: (0385) 4801-4452.<br />
Prüfungstermin zum Erwerb<br />
eines Fischereischeines<br />
Eine Voraussetzung zum Erwerb eines Fischereischeines auf Lebenszeit ist<br />
das Ablegen einer Fischereischeinprüfung. Gemäß der Verordnung über die<br />
Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August<br />
2005 wird hiermit bekannt gegeben, dass der nächste Prüfungstermin<br />
am Mittwoch, dem 24. Mai 2006, um 14.00 Uhr im Rathaus stattfi ndet.<br />
Bewerber können sich bis zum 17. Mai 2006 bei der zuständigen Prüfungsbehörde,<br />
dem Bürger-Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>, anmelden.<br />
Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen<br />
Fischereibehörde erstellten Fragebogen, auf dem Sie unter mehreren zur<br />
Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen kennzeichnen.<br />
Die Gebühr für das Ablegen der Fischereischeinprüfung beträgt für Personen<br />
bis 18 Jahre 15,– Euro und für Personen über 18 Jahre 25,– Euro. Der<br />
Prüfungsteilnehmer muss diese Gebühr vor Beginn der Prüfung im Bürger-<br />
Büro entrichten.<br />
Sie erreichen das Bürger-Büro im Rathaus zu folgenden Sprechzeiten:<br />
montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr und samstags 9.00 bis 12.00 Uhr.<br />
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