24.11.2012 Aufrufe

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

PDF, 2,4 MB - Hansestadt Wismar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG / DIT & DAT<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

des Wirtschaftsministeriums<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

Allgemeinverfügung – Ladenschlussgesetz<br />

Blumenverkauf am 14. Mai 2006<br />

(Muttertag)<br />

Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), erteile ich für<br />

den 14. Mai 2006 (Muttertag) eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften<br />

des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss.<br />

Danach dürfen Verkaufsstellen, in denen in überwiegendem Umfang<br />

Blumen feilgehalten werden, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffnen.<br />

Darin eingeschlossen sind die Öffnungszeiten, die gemäß der Verordnung<br />

über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember<br />

1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (BGBl. I<br />

S. 1186), möglich sind.<br />

Aufl agen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:<br />

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen analog § 17 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über den Ladenschluss nur während der zugelassenen Öffnungszeiten<br />

beschäftigt werden. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sind in<br />

diese Zeit einzubeziehen bzw. dürfen insgesamt weitere 30 Minuten nicht<br />

übersteigen.<br />

2. Arbeitnehmern, die aufgrund dieser Ausnahmebewilligung am 14. Mai<br />

2006 über die Dauer von 2 Stunden hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb<br />

eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei<br />

Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz<br />

(ArbZG)).<br />

3. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I<br />

S. 1170), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2005 (BGBl. I S. 3676) über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit,<br />

der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie weitergehende Vorschriften<br />

zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen<br />

sind zu beachten und einzuhalten.<br />

4. Jugendliche dürfen nach § 17 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />

nicht beschäftigt werden.<br />

5. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

(MuSchG) neu gefasst durch Bekanntmachung vom 20. Juni<br />

2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom<br />

14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), nicht beschäftigt werden.<br />

6. Die Verpfl ichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der über die werktägliche<br />

Arbeitszeit des § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende<br />

Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) und zur Führung eines Verzeichnisses<br />

über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen als<br />

Ersatz für die Beschäftigung gewährte Freizeit (analog § 21 des Gesetzes<br />

über den Ladenschluss) bleiben unberührt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.<br />

Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien<br />

Stadt Neubrandenburg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-<br />

Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-<br />

Randow ist das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald,<br />

örtlich zuständig.<br />

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Schwerin, <strong>Wismar</strong>sche Straße 323,<br />

19055 Schwerin, örtlich zuständig.<br />

Schwerin, 6. April 2006<br />

Im Auftrag<br />

gez. Walber<br />

Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

STADTANZEIGER / 13. MAI 2006<br />

Mikrozensus:<br />

Interviewerinnen und Interviewer<br />

des Statistischen Amtes sind ganzjährig<br />

und mit Laptop unterwegs<br />

Der Mikrozensus, eine amtliche Haushaltsbefragung, wird in den alten<br />

Ländern seit 1957 und in den neuen Ländern seit 1991 durchgeführt.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern werden jährlich rund 8.000 Haus halte<br />

von geschulten Interviewerinnen und Interviewern zu ihrer Haushalts-,<br />

Familien- und Erwerbssituation befragt. Wie das Statistische Amt mitteilt,<br />

verteilt sich die Befragung über das Kalenderjahr. Für die Haushalte<br />

besteht Auskunftspfl icht.<br />

Zweck des Mikrozensus ist es, deutschlandweit Daten über die Lebens- und<br />

Arbeitsbedingungen der Bevölkerung sowie die Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />

zu gewinnen. In Mecklenburg-Vorpommern sind jährlich rund<br />

8.000 Haushalte, deren Wohnungen durch ein mathematisch-statistisches<br />

Zufallsverfahren ausgewählt wurden, zu befragen.<br />

Haushalte, die in den ausgewählten Wohnungen leben, sind für den überwiegenden<br />

Teil der Fragen gemäß Paragraf 7 Mikrozensusgesetz zur<br />

Auskunft verpfl ichtet. Eingehend geschulte und zur Verschwiegenheit verpfl<br />

ichtete Erhebungsbeauftragte des Mikrozensus suchen die Haushalte auf<br />

und bieten Unterstützung bei der Beantwortung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Fragen. Im Haushalt wird ein persönliches Interview geführt, welches<br />

durchschnittlich etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Die Angaben<br />

werden mit einem Laptop erfasst.<br />

Die Erhebungsbeauftragten des Mikrozensus sind ganzjährig unterwegs und<br />

befragen die Haushalte. Das Auswahlverfahren legt dabei fest, ab welcher<br />

Kalenderwoche ein konkreter Haushalt aufgesucht werden kann. Im Kalenderjahr<br />

wird der einzelne Haushalt jedoch nur einmal befragt. Die Nachfragen<br />

zum Haushalts-, Familien- und Erwerbszusammenhang beziehen sich<br />

stets auf die jeweils dem Interviewtermin vorangegangene Woche.<br />

Ihren Besuch kündigen Erhebungsbeauftragte des Statistischen Amtes bei<br />

den Haushalten zumeist schriftlich an oder sie vereinbaren vor Ort Termine.<br />

Erhebungsbeauftragte des Mikrozensus führen immer einen Interviewerausweis<br />

des Statistischen Amtes mit sich.<br />

Auf Wunsch haben auskunftspfl ichtige Haushalte auch die Möglichkeit,<br />

einen Erhebungsbogen selbst zu bearbeiten. Diesen Fragebogen können sie<br />

von den Erhebungsbeauftragten erhalten.<br />

Datenschutz und statistische Geheimhaltung sind selbstverständlich und<br />

gewährleistet. Alle Einzelangaben werden ausnahmslos geheim gehalten und<br />

dienen ausschließlich den gesetzlich bestimmten Zwecken.<br />

Die Ergebnisse des Mikrozensus werden durch das Statistische Amt regelmäßig<br />

veröffentlicht. Sie stehen damit nicht nur Politik, Verwaltung und<br />

Wissenschaft, sondern allen an der Entwicklung der wirtschaftlichen und<br />

sozialen Lage der Haushalte und Familien in Mecklenburg-Vorpommern<br />

interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.<br />

Weitere Informationen zum Mikrozensus und seinen gesetzlichen Grundlagen<br />

erhalten Sie auch auf den Internet-Seiten des Statistischen Amtes<br />

www.statistik-mv.de unter Neu/Aktuell.<br />

Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frauke Groß,<br />

Telefon: (0385) 4801-4452.<br />

Prüfungstermin zum Erwerb<br />

eines Fischereischeines<br />

Eine Voraussetzung zum Erwerb eines Fischereischeines auf Lebenszeit ist<br />

das Ablegen einer Fischereischeinprüfung. Gemäß der Verordnung über die<br />

Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August<br />

2005 wird hiermit bekannt gegeben, dass der nächste Prüfungstermin<br />

am Mittwoch, dem 24. Mai 2006, um 14.00 Uhr im Rathaus stattfi ndet.<br />

Bewerber können sich bis zum 17. Mai 2006 bei der zuständigen Prüfungsbehörde,<br />

dem Bürger-Büro der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>, anmelden.<br />

Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen<br />

Fischereibehörde erstellten Fragebogen, auf dem Sie unter mehreren zur<br />

Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen kennzeichnen.<br />

Die Gebühr für das Ablegen der Fischereischeinprüfung beträgt für Personen<br />

bis 18 Jahre 15,– Euro und für Personen über 18 Jahre 25,– Euro. Der<br />

Prüfungsteilnehmer muss diese Gebühr vor Beginn der Prüfung im Bürger-<br />

Büro entrichten.<br />

Sie erreichen das Bürger-Büro im Rathaus zu folgenden Sprechzeiten:<br />

montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr und samstags 9.00 bis 12.00 Uhr.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!