1402 (St) schon dadurch erwiesen, dafs sie, beide von fast gleichemUmfange, die andem Fassungen an Umfang bedeutend übertreffen.Andrerseits läfst von vomherein der Gegensatz zwischender im wesentlichen blofs mechanischen Einteilung des Stoffesin L und seiner streng durchgeftlhrten sachlichen Ordnung in St,ein Gegensatz , der sich auch in den beiderseitigen Registernausprägt , für L ein höheres Alter annehmen als für St. ZurgenauereD Datierung von L bedarf es , wie Frensdorff betont,einer ins Einzelne gehenden Untersuchung seines Verhältnisseszu St sowohl, wie zu den früheren Redaktionen. Ehe er solcheaber anstellen kann , mufs er Zeit und Bedeutung der von ihmzuerst berücksichtigten Fassung C näher bestimmen. Damit wirdim dritten Kapitel begonnen. Wir werden zunächst mit derhandschriftlichen Überlieferung von C bekannt gemacht. Essteht diese Redaktion des braunschweigischen Stadtrechts in einemCeller Stadtbuche, unmittelbar hinter einer das Buch eröffnendenAbschrift des schon mehrfach gedruckten Rechtsbriefes HerzogOttos des Gestrengen für Celle vom Jahre 1301. Letztere Urkundeist wohl in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, C dagegennicht vor dem 1 5· Jahrhundert in das Stadtbuch eingetragen.Dennoch stehen die beiden Stücke nicht etwa zufällig so nahebeisammen. Denn der Celler Rechtsbrief hat nicht nur einengrofsen Teil seiner Artikel dem Ottonianum entlehnt , sondernklingt obendrein in den Satz aus: Boven dhit bescrevene recht,dat we hertoghe Otto usen borgheren beseghelet hebben ghe·gheven, so geve we en al Brunswikesch recht, swat ses bevraghenmoghen, alse ses bedhorven. Danach hatten die Celler alle Ur·sache sich das derzeit gültige braunschweigische Stadtrecht zuverschaffen. Sie werden deshalb, wie einst die Duderstädter imJahre 1279, Braunschweig um seine Mitteilung angegangen sein,und was sie daraufhin bekamen , das war eben die uns freilichnur in später Abschrift erhaltene Redaktion C. Sie stammtnämlich unzweifelhaft aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts.Der terminus a quo ist das Jahr 1303, da C das von dieseJilJahre datierte Heergewettestatut in sich aufgenommen hat. Fürden terminus ad quem gibt die Tatsache einen ungefähren An'halt, dafs die von Hänselmann ,nach 132oc datierten Statuteüber Testierung im Siechbette und das gegenseitige Vorkaufsrecht163des Erbzinspflichtigen und des .~ez. am belasteten GrundstUck E;:zi~sberechtigten am ErbzinseSich schon einverleibt hat H" :ehlen' während sie LC mit seinen 83 Artikeln d filehrzu stimmt vortrefflich' dafst h l en rU eren Redakt" .s e t a s den späteren L und St . . Ionen VIel näherweisen.' die beide um 26o Artikel auf-So reiht sich C in nichtder noch von I303 zu setzen:era!e gro:sem Abstande hinterdeutet aber nicht etwa auch d ef:n edaktwn N ein. Das besei.Vielmehr bekundet C . d' a s C lediglich aus N abgeleitet, m em es N's St · h ..und Zusätze nicht alle üb . reic ungen, AnderungenN voraufgehenden Redakf ermmmt' unmittelbare Benutzung derIonen. Damit ko .wertung von C seinem I h Immen wu auf die Be-Kapitel begonnen in dn aHte nach. Sie wird schon im dritten1 d" ' er auptsache be •gt, das sich zu einer grU dr h a er erst im vierten ersämtlicherRedaktionen von "o ~~i=~ Darst:llung des Verhältnisseslegentlicher Rücksicht h . zu emander, schon mit ge-Stna me auf Ihre Na h . k' ausgewachsen hat H' k.. c Wir ungen in L und"eh h . Jer onnen nur d' D"'. en, erausgehoben werden Z Je aten, die C anmanum,verhält sich C so d. .ur Stammredaktion' dem Ottoumstelltund 6 streicht w' afs es von deren 66 Artikeln einenstricheneo - das tr•"tt' b ~geFgen es 23 hinzufUgt. Von den geelrensdorff · h .vor - fehlt einer (2o) schon seit D . mc ~ deutbeb genug herdannaber in N · d ' emer (3o) zuerst in s. Wie er aufzutauchen . d . ( ' umwemgstens N schon fortgel ' rei 4, 54 und 66) hat~~s :igener Initiative. Von as~:: ~nd nu~ einen (34)--streicht CJeJts m D einen . N . 3 Zusätzen finden wir 8 b'10, emen in s d · e-:~:~ut vo~ r 3 o 3' so dafs I 2 Ub;igu:le~~::r ist .das Heergewette-. Mn Recht wiederholt F d ' dJe ohne Vorgangverhalts die schon von Schott r;~s orff auf Grund dieses Sachhauptung'dafs die Entwickl e lUs (S. 57) ausgesprochene Be;chts von D besonders starku~g ·d~s braunschweigischen Stadtersehenist es eem ufst worden sei. Abe ." C , wenn er sagt d li d" r emon übertreffe w · ' a s Ieser Einflufs auch dMo . emgstens falls ma l d" r en. ment gelten läfst Den 'd" n e •g Jch das quantitativea~fgestellten sehr lehrreiche: ;e beiden von Frensdorff selbstWirkung von D d abellen' deren eine d" N. ' eren andere di le ach-: m L und St hege e von C veranschaulicht' ergnenuns ro bez. 9 Artikel, die sichu•
zuerst in D 1 , und I I, die sich zuerst in C finden 2 • Danachwäre also umgekehrt die Nachwirkung von C etwas stärker alsdie von D.Nachdem so die Stadtrechtsüberlieferung vor L klar gelegtworden ist, kehrt Frensdorff zu L zurück und sucht zuvörderstim 5· Kapitel die Quellen dieser Redaktion zu bestimmen. Dasist um so nötiger, als ja der Stoffzuwachs in L den früherenRedaktionen gegenüber aufserordentlich bedeutend ist. An derSpitze der Quellen steht natürlich die Gruppe der älteren Redaktionen.Von den 66 Artikeln O's sind 55 aufgenommen,allerdings mit einer Anzahl - meist unbedeutender - Ände·rungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Von denI I gestrichenen Artikeln fehlen 5 8 schon in einer oder mehrerender früheren Redaktionen, also 6 (5, 6, 19, 22, 37, 38) hier zumersten Male. Von den Zusätzen, die 0 in den Redaktionen D bisC erfahren hat, kehren in L wieder Io, die zuerst D, einer denzuerst N, und I I , die zuerst C hat. Ganz unberücksichtigt gebliebensind die S eigentümlichen Zusätze.Als zweite Quelle von L weist Frensdorff das älteste Echteding4 nach, aus dem einige Artikel teils unverändert teils verändertübernommen sind. Schottelius hat diese Quelle nicht mitaufgeführt. .Eine dritte Quelle sind städtische Einzelstatute: die Zollrolleaus dem Anfange des 14. Jahrhunderts, das gleichzeitige Statut1Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dafs Fr. (S. 23 f.) als Zusätze D'~auch zwei Artikel (14 u. 22) bezeichnet, die nur starke Abwandlungen derdie gleichen Nummern tragenden Artikel in 0 sind. Danach hätte er auchwohl Art. 4 in D unter die Zusätze zählen müssen 1weil auch dieser gegenArt. 4 in 0 stark verändert ist. V gl. Schottelius S. 33·2Fr. sagt S. 26 vollkommen richtig, von den 23 Zusätzen in C seien17 in die späteren Redaktionen übergegangen, aber er setzt sich mit seinereignen Tabelle in Widerspruch, wenn er angibt, von diesen 17 seien 13 Ent·lehnungen: die Tabelle kennt deren nur 6.8Darunter auch Art. 66 (Boven dit bescrevene recht etc.), den Fr.(S. 29) zu den neu ausgeschlossenen zu rechnen scheint, ferner Art. 4 , wiezunächst richtig angegeben wird, während er einige Zeilen später versehentlichunter den erstmals gestrichenen steht.' So nennt Fr. zutreffend die im Urkdb. I, Nr. 39 veröffentlichte•Sammlung von Stadtgesetzen•, die um die Mitte des 14. Jahrhunderts zusammengestelltist.von den Bäckern, das bereits mehrfach erwähnte Statut vomHeergewette von 1303, die ebenfalls schon berührten Statuteüber Testierung im Siechbette und das Vorkaufsrecht an Erbzinsusw. von etwa 1320, das nach 133I 1 anzusetzende · Statut überHochzeiten, zuletzt die Dobbelordnungen von 1340 2.Eine vierte Quelle sind endlich der Stadt erteilte landesherrlicheRechts- und Hulde briefe, aus denen vor allem die in St.als de seven sake bezeichneten Sätze stammen.Wie L diese verschiedenen Quellen benutzt hat, darübermacht Frensdorff sehr lesenswerte Ausführungen , bei denenwir indes hier nicht verweilen dürfen. Er bringt uns mit seinerQuellenanalyse entschieden weiter als Schottelius, mufs schliefsliehaber auch seinerseits bekennen , dafs die Herkunft einerbeträchtlichen Zahl der neuen Artikel in L zur Zeit noch nichterweislich ist.An die Untersuchung über das Verhältnis von L zur vorangehendenÜberlieferung schliefst sich folgerichticr im sechstenKapitel ein Vergleich L's mit der nächstjüngeren, i~m besonderseng verwandten Renaktion von I4o2 (St). Durch diesen Vergleichwill Frensdorff feststellen , ob St, wie es zeitlich auf Lfolgt, auch daraus abgeleitet ist. Er kommt zu dem Ergebnisse,dafs der Redaktor von St L allerdings, wenn auch wohl in einerbesse:en Handschrif~, benutzt hat, aber dabei nichts weniger als~klav1sch verfahren 1st, dafs L zwar seine Hauptquelle gewesenJst, dafs er aber auch mehrfach L's Neuerungen nicht übernommensondern auf die ältere Überlieferung zurückgegriffen hat. Diese~kaum anfechtbare Ergebnis stützt sich im wesentlichen auf folgendeTatsachen. Von Abweichungen in Einzelheiten abgesehen s~ecken sich L und St dem Stoffe nach fast vollkommen. S~rst zwar durch die strenge Durchführung sachlicher Ordnung desStoff~s L '. dessen Ordnung im grofsen und ganzen eine mechamscheIst, beträchtlich überlegen , aber im kleinen hat sichauch L schon zn sachlicher Gruppierung der Artikel aufgeschwun-1 S. Urkdb. I, S. 43·2Vgl. Schotte!ius S. 44·8. Die von Frensdorff gerügte Behauptung Scbottelius' (S. 48) St hdte Artik 1 L' · .. d • ge ee s m unveran erter Form wieder, ist schon von Schottelius selbst(S. 49) emgeschränkt worden.
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uns gegeben hat. Auf äufseren Schm
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8*In den Mitteilungen des Vereins f
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Vor 19 Jahren haben wu m der Nachba
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14 *ins Stocken geraten. Um so mehr
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8* -in die Dienste des Hansischen G
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I.LÜBECK UND STRALSUNDBIS ZUM ROST
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4die Person des lübeckischen Admir
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8W aldemar scheint auch wohl gewufs
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von Pommern und Mecklenburg sowie d
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geleitet. Ein von Anfang an schwäc
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44d Felder ordentliche Erhaltung un
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Vorrat bei weitem noch nicht ersch
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57Absatz war somit mehr oder wenige
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