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s - Hansischer Geschichtsverein

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zuerst in D 1 , und I I, die sich zuerst in C finden 2 • Danachwäre also umgekehrt die Nachwirkung von C etwas stärker alsdie von D.Nachdem so die Stadtrechtsüberlieferung vor L klar gelegtworden ist, kehrt Frensdorff zu L zurück und sucht zuvörderstim 5· Kapitel die Quellen dieser Redaktion zu bestimmen. Dasist um so nötiger, als ja der Stoffzuwachs in L den früherenRedaktionen gegenüber aufserordentlich bedeutend ist. An derSpitze der Quellen steht natürlich die Gruppe der älteren Redaktionen.Von den 66 Artikeln O's sind 55 aufgenommen,allerdings mit einer Anzahl - meist unbedeutender - Ände·rungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Von denI I gestrichenen Artikeln fehlen 5 8 schon in einer oder mehrerender früheren Redaktionen, also 6 (5, 6, 19, 22, 37, 38) hier zumersten Male. Von den Zusätzen, die 0 in den Redaktionen D bisC erfahren hat, kehren in L wieder Io, die zuerst D, einer denzuerst N, und I I , die zuerst C hat. Ganz unberücksichtigt gebliebensind die S eigentümlichen Zusätze.Als zweite Quelle von L weist Frensdorff das älteste Echteding4 nach, aus dem einige Artikel teils unverändert teils verändertübernommen sind. Schottelius hat diese Quelle nicht mitaufgeführt. .Eine dritte Quelle sind städtische Einzelstatute: die Zollrolleaus dem Anfange des 14. Jahrhunderts, das gleichzeitige Statut1Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dafs Fr. (S. 23 f.) als Zusätze D'~auch zwei Artikel (14 u. 22) bezeichnet, die nur starke Abwandlungen derdie gleichen Nummern tragenden Artikel in 0 sind. Danach hätte er auchwohl Art. 4 in D unter die Zusätze zählen müssen 1weil auch dieser gegenArt. 4 in 0 stark verändert ist. V gl. Schottelius S. 33·2Fr. sagt S. 26 vollkommen richtig, von den 23 Zusätzen in C seien17 in die späteren Redaktionen übergegangen, aber er setzt sich mit seinereignen Tabelle in Widerspruch, wenn er angibt, von diesen 17 seien 13 Ent·lehnungen: die Tabelle kennt deren nur 6.8Darunter auch Art. 66 (Boven dit bescrevene recht etc.), den Fr.(S. 29) zu den neu ausgeschlossenen zu rechnen scheint, ferner Art. 4 , wiezunächst richtig angegeben wird, während er einige Zeilen später versehentlichunter den erstmals gestrichenen steht.' So nennt Fr. zutreffend die im Urkdb. I, Nr. 39 veröffentlichte•Sammlung von Stadtgesetzen•, die um die Mitte des 14. Jahrhunderts zusammengestelltist.von den Bäckern, das bereits mehrfach erwähnte Statut vomHeergewette von 1303, die ebenfalls schon berührten Statuteüber Testierung im Siechbette und das Vorkaufsrecht an Erbzinsusw. von etwa 1320, das nach 133I 1 anzusetzende · Statut überHochzeiten, zuletzt die Dobbelordnungen von 1340 2.Eine vierte Quelle sind endlich der Stadt erteilte landesherrlicheRechts- und Hulde briefe, aus denen vor allem die in St.als de seven sake bezeichneten Sätze stammen.Wie L diese verschiedenen Quellen benutzt hat, darübermacht Frensdorff sehr lesenswerte Ausführungen , bei denenwir indes hier nicht verweilen dürfen. Er bringt uns mit seinerQuellenanalyse entschieden weiter als Schottelius, mufs schliefsliehaber auch seinerseits bekennen , dafs die Herkunft einerbeträchtlichen Zahl der neuen Artikel in L zur Zeit noch nichterweislich ist.An die Untersuchung über das Verhältnis von L zur vorangehendenÜberlieferung schliefst sich folgerichticr im sechstenKapitel ein Vergleich L's mit der nächstjüngeren, i~m besonderseng verwandten Renaktion von I4o2 (St). Durch diesen Vergleichwill Frensdorff feststellen , ob St, wie es zeitlich auf Lfolgt, auch daraus abgeleitet ist. Er kommt zu dem Ergebnisse,dafs der Redaktor von St L allerdings, wenn auch wohl in einerbesse:en Handschrif~, benutzt hat, aber dabei nichts weniger als~klav1sch verfahren 1st, dafs L zwar seine Hauptquelle gewesenJst, dafs er aber auch mehrfach L's Neuerungen nicht übernommensondern auf die ältere Überlieferung zurückgegriffen hat. Diese~kaum anfechtbare Ergebnis stützt sich im wesentlichen auf folgendeTatsachen. Von Abweichungen in Einzelheiten abgesehen s~ecken sich L und St dem Stoffe nach fast vollkommen. S~rst zwar durch die strenge Durchführung sachlicher Ordnung desStoff~s L '. dessen Ordnung im grofsen und ganzen eine mechamscheIst, beträchtlich überlegen , aber im kleinen hat sichauch L schon zn sachlicher Gruppierung der Artikel aufgeschwun-1 S. Urkdb. I, S. 43·2Vgl. Schotte!ius S. 44·8. Die von Frensdorff gerügte Behauptung Scbottelius' (S. 48) St hdte Artik 1 L' · .. d • ge ee s m unveran erter Form wieder, ist schon von Schottelius selbst(S. 49) emgeschränkt worden.

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