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s - Hansischer Geschichtsverein

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1402 (St) schon dadurch erwiesen, dafs sie, beide von fast gleichemUmfange, die andem Fassungen an Umfang bedeutend übertreffen.Andrerseits läfst von vomherein der Gegensatz zwischender im wesentlichen blofs mechanischen Einteilung des Stoffesin L und seiner streng durchgeftlhrten sachlichen Ordnung in St,ein Gegensatz , der sich auch in den beiderseitigen Registernausprägt , für L ein höheres Alter annehmen als für St. ZurgenauereD Datierung von L bedarf es , wie Frensdorff betont,einer ins Einzelne gehenden Untersuchung seines Verhältnisseszu St sowohl, wie zu den früheren Redaktionen. Ehe er solcheaber anstellen kann , mufs er Zeit und Bedeutung der von ihmzuerst berücksichtigten Fassung C näher bestimmen. Damit wirdim dritten Kapitel begonnen. Wir werden zunächst mit derhandschriftlichen Überlieferung von C bekannt gemacht. Essteht diese Redaktion des braunschweigischen Stadtrechts in einemCeller Stadtbuche, unmittelbar hinter einer das Buch eröffnendenAbschrift des schon mehrfach gedruckten Rechtsbriefes HerzogOttos des Gestrengen für Celle vom Jahre 1301. Letztere Urkundeist wohl in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, C dagegennicht vor dem 1 5· Jahrhundert in das Stadtbuch eingetragen.Dennoch stehen die beiden Stücke nicht etwa zufällig so nahebeisammen. Denn der Celler Rechtsbrief hat nicht nur einengrofsen Teil seiner Artikel dem Ottonianum entlehnt , sondernklingt obendrein in den Satz aus: Boven dhit bescrevene recht,dat we hertoghe Otto usen borgheren beseghelet hebben ghe·gheven, so geve we en al Brunswikesch recht, swat ses bevraghenmoghen, alse ses bedhorven. Danach hatten die Celler alle Ur·sache sich das derzeit gültige braunschweigische Stadtrecht zuverschaffen. Sie werden deshalb, wie einst die Duderstädter imJahre 1279, Braunschweig um seine Mitteilung angegangen sein,und was sie daraufhin bekamen , das war eben die uns freilichnur in später Abschrift erhaltene Redaktion C. Sie stammtnämlich unzweifelhaft aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts.Der terminus a quo ist das Jahr 1303, da C das von dieseJilJahre datierte Heergewettestatut in sich aufgenommen hat. Fürden terminus ad quem gibt die Tatsache einen ungefähren An'halt, dafs die von Hänselmann ,nach 132oc datierten Statuteüber Testierung im Siechbette und das gegenseitige Vorkaufsrecht163des Erbzinspflichtigen und des .~ez. am belasteten GrundstUck E;:zi~sberechtigten am ErbzinseSich schon einverleibt hat H" :ehlen' während sie LC mit seinen 83 Artikeln d filehrzu stimmt vortrefflich' dafst h l en rU eren Redakt" .s e t a s den späteren L und St . . Ionen VIel näherweisen.' die beide um 26o Artikel auf-So reiht sich C in nichtder noch von I303 zu setzen:era!e gro:sem Abstande hinterdeutet aber nicht etwa auch d ef:n edaktwn N ein. Das besei.Vielmehr bekundet C . d' a s C lediglich aus N abgeleitet, m em es N's St · h ..und Zusätze nicht alle üb . reic ungen, AnderungenN voraufgehenden Redakf ermmmt' unmittelbare Benutzung derIonen. Damit ko .wertung von C seinem I h Immen wu auf die Be-Kapitel begonnen in dn aHte nach. Sie wird schon im dritten1 d" ' er auptsache be •gt, das sich zu einer grU dr h a er erst im vierten ersämtlicherRedaktionen von "o ~~i=~ Darst:llung des Verhältnisseslegentlicher Rücksicht h . zu emander, schon mit ge-Stna me auf Ihre Na h . k' ausgewachsen hat H' k.. c Wir ungen in L und"eh h . Jer onnen nur d' D"'. en, erausgehoben werden Z Je aten, die C anmanum,verhält sich C so d. .ur Stammredaktion' dem Ottoumstelltund 6 streicht w' afs es von deren 66 Artikeln einenstricheneo - das tr•"tt' b ~geFgen es 23 hinzufUgt. Von den geelrensdorff · h .vor - fehlt einer (2o) schon seit D . mc ~ deutbeb genug herdannaber in N · d ' emer (3o) zuerst in s. Wie er aufzutauchen . d . ( ' umwemgstens N schon fortgel ' rei 4, 54 und 66) hat~~s :igener Initiative. Von as~:: ~nd nu~ einen (34)--streicht CJeJts m D einen . N . 3 Zusätzen finden wir 8 b'10, emen in s d · e-:~:~ut vo~ r 3 o 3' so dafs I 2 Ub;igu:le~~::r ist .das Heergewette-. Mn Recht wiederholt F d ' dJe ohne Vorgangverhalts die schon von Schott r;~s orff auf Grund dieses Sachhauptung'dafs die Entwickl e lUs (S. 57) ausgesprochene Be­;chts von D besonders starku~g ·d~s braunschweigischen Stadtersehenist es eem ufst worden sei. Abe ." C , wenn er sagt d li d" r emon übertreffe w · ' a s Ieser Einflufs auch dMo . emgstens falls ma l d" r en. ment gelten läfst Den 'd" n e •g Jch das quantitativea~fgestellten sehr lehrreiche: ;e beiden von Frensdorff selbstWirkung von D d abellen' deren eine d" N. ' eren andere di le ach-: m L und St hege e von C veranschaulicht' ergnenuns ro bez. 9 Artikel, die sichu•

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