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s - Hansischer Geschichtsverein

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J60d ff ). enen Kodex selbst. · t dafs Frens orUm so erfreuhcher lS es' . d r Universitätsbibliothekdh t und zwar m ewieder aufgefun en a durch eine in treuemh' zu suchen war er . .zu Giefsen. Ihn Jer . d f die genannte BJbhothek. h t Nachncht a sGedächtms bewa r e d 's kenbergschen Sammlung bedh 'ft aus er encStadtrechtsban sc n envollen Erfolge seiner Nach·I r t worden Zu dem 1sitze veran a s . . . b 1 .. kwünschen zuma nun-' f n ihn aufnchtlg eg uc ' . Lforschung dar ma d Stadt Braunschweig' m demmehr im Urkunden~uch~ 1 er t' h genauer Abdruck davon gebishergefehlt hat ' em dlp oma JSCboten werden kann. . 11' f t sich eine ausführlichedk gsbencht sc 1 1e sAn den Ent ec un . w· heben daraus vor allem. d Handschnft. JrBeschreibung er . H"lfte des I 4· Jahrhunderts. S h 'ft der zwe1ten a . .hervor, dafs d Je c n ls nach I 4oo bmneJgt.dmehr nach I 35° aangehört un zwar . A t'kel des fünften und letztendT t mJt dem 2 I . r 1Ferner, dafs er ex d d . Leibnizischen Drucke fort-. 1 t ähren as 1m . ·Stückes abbnc 1 I w . . .. r·· dieses Stück mitteilt,· ArtJkelemgange ur .gelassene Register 2 ~ .. . bon selber angibt, die belden'b . e er ubngens sc fvon denen Lel mz, Wl . .. d' Artikel an den Scblu sfür d1e vollstau 1gen .letzten zum Ersatze E dl' h dafs die Handschrift' mcbtdes Ganzen gestellt bat. n JC .' Benutzer mit zahlreichenh hundert von ememvor dem J . hI6 . a r '. D runter interessieren namenthch~.~orden 1st. a ·Glossen verse en ' d' Redaktion vom OttomanumfAb icbungen Jeser . .die welche au we 't ndern braunscbweJgJschen' · z menhang m1 aoder auf Ihren usam d nn eine die da lautet :f k m machen ' so a 'Rechtsquellen au mer sa Alb echtes Othken son defs ol·I 268 und dar vor by bertogen r fsen Da haben wir. ) · t dut stadtrecht gang gewe · . .deren [tJden lS L 'b ·. ens oben erwähnte unge An-1 . h schon el mz Ialso im wesent lC en b t .. t'gung Herzog Albrechts .. · d' Stadtrechts es asieht, es lJege bJer Je . L 'b . für 1seine Ansicht nicht etwavor. Fre1'1'1ch beruft sich el mzd eigentümlicherweise.aufauf den eben zitierten V_erme:k, son ;rnff u Anfang des zweitenzwei andere Momente, dJe, wJe Frens or zh b d' Leibniz't der Kopie zu tun a en, tekodex an Leibniz übersandten oder rot d ff S 11) sich anfertigen wollte,. A eman (s Frens or · danach einem Schreiben an v . d ff n'ltnmt wohl das erstere an '. f t ben Frens or h nscheint nicht völhg estzus e . rü kbehaltenen Kopie des Avemause eer S. 12 von • einer in Hannover zu cOriginals < spricht.I6IKapitels sehr treffend dartut, keineswegs zu dem von jenemdaraus gezogenen Schlusse berechtigen. Bei dem einen müssenwir hier ein wenig verweilen. In L findet sich der Satz: Alsodanrecht alse de borghere van Brunswik badden bi unses aldenheren tiden an lande unde an watere, dat silve recht hebbe wenu van unses heren gnaden. Leibniz erklärt den alden herenfür Otto das Kind und folgert daraus, dafs >unse her« nur OttosSohn Albrecht I. sein könne. Indem Frensdorff mit vollemRechte die Bündigkeit dieser Folgerung bestreitet, meint er doch(S. I 3), dafs die Identität »des alden herenc mit Otto dem Kindeohne weiteres einzuräumen sei. Dem sind wir zu widersprechengenötigt. Bekanntlich ist der fragliche Satz eine Entlehnung ausdem Ottonianum, zu dessen ursprünglichem Textbestande - nichtetwa zu den Nachträgen - er gehört. Ist aber das Ottonianumden Bürgern Braunschweigs, genauer der Altstadt, von Otto demKinde erteilt worden - und daran kann doch wohl nicht mehrgezweifelt werden -, so ist unter dem alden heren gewifs nichtOtto selber zu verstehen. Hänselmann hat diese Benennungauf Heinrich den Löwen gedeutet 1 aus Gründen, die Ref. fürmindestens sehr beachtenswert hält. Dabei möchte er noch bestimmterals Hänselmann auf die Verwandtschaft jenes Satzesmit der Einleitung des Hagenrechts hinweisen , wo es heifst:· · . hec sunt jura et libertates Indaginis, quas burgenses a primafundatione ipsius civitatis ab illustri viro Heinrico duce Saxonieatque Bawarie obtinuerunt. Natürlich will er hierdurch den Wesensunterschiedzwischen dem Rechte des Hagens und dem der Altstadtkeineswegs verwischen : das Recht der Altstadt hat sichganz allmählich entwickelt, es kann ihr also von Heinrich demLöwen nicht, wie das des Hagens, verliehen, sondern höchstens,vielleicht nachdem es zum ersten Male kodifiziert war, bestätigtworden sein.Mit Fug hebt Frensdorff hervor, dafs für Leibniz die DavonL deshalb sehr schwierig sein mufste, weil er dieRedaktionen nicht kannte. Für uns wird die verhältnisnaheZusammengehörigkeit von L mit der Redaktion von1Urkdb. I, S. 4 .Hansi•che Gescbichtsblätter. X,\:XII.II

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